27.01.2021 Politik
Gesundheits-Apps: KV-App-Radar gibt Überblick

Mehr als 3.400 Gesundheits-Apps katalogisiert: Das Zentralsinstitut für die Kassenärztliche Versorgung (Zi ) hat Ende 2020 sein neues Informationsportal für Gesundheits-Apps gestartet. Das kostenfreie Web-Portal www.kvappradar.de bietet registrierten Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zunächst im Testbetrieb die Möglichkeit, sich über sämtliche in App-Stores gehostete Gesundheits-Apps zu informieren und diese auch zu bewerten. Ziel ist langfristig, das Zi-Portal auch für Patientinnen und Patienten zugänglich zu machen.
Die Gesundheits-Apps sind in knapp 60 Themen, von A wie ADHS bis Z wie Zähne, sortiert. Von Lifestyle-Applikationen (Fitness-Tracker, Ernährungs-Apps) über serviceorientierte Apps (Medikamentenerinnerungen, Symptomtagebücher) bis hin zu medizinischen Anwendungen mit Medizinproduktezulassung zur Behandlung von Patienten (z.B. Auswertungen von Blutdruckwerten) spiegelt das KV-App-Radar die gesamte Vielfalt der Gesundheits-Apps. Zu den Top-Themen mit den insgesamt höchsten Downloadzahlen zählen „Menstruation, Verhütung und Schwangerschaft“, „Bewegung und Fitness“ sowie „Ernährung“. Dies zeigt nicht zuletzt, dass der Gebrauch von Gesundheits-Apps primär vom Gedanken der Prävention und Gesundheitsförderung bestimmt wird und eher weniger zur direkten Krankheitsbehandlung eingesetzt wird.
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs)
Der KV-App-Radar enthält auch alle Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), also Gesundheits-Apps, die das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das Verzeichnis der zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Medizinprodukte aufgenommen hat. Durch ihre Bewertungen können Vertragsärzte sich hierzu gegenseitig über Erfahrungen sowie Vor- und Nachteile informieren.
Bisher sind folgende DiGAs im KV-App-Radar enthalten:
velibra
Kalmeda mynoise
Vivira
zanadio
somnio
Invirto – Therapie gegen Angst
Elevida
M-Sense Migräne
Selfapys Online-Kurs bei Depression
Rehappy
Quelle: Zentralsinstitut für die Kassenärztliche Versorgung
Weitere aktuelle Artikel
31.01.2019 Politik
„Hauruck-Verfahren bei Widerspruchslösung würde die Menschen verunsichern“
„Für die Menschen auf der Warteliste ist es höchste Zeit, dass der Gesetzgeber die strukturellen Hürden für die Organspende in Deutschland beseitigt. Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende kommen wir hier ein großes Stück weiter.“
25.01.2019 Politik
Arztzeit: knappe und wertvolle Ressource
Die Herausforderung ist klar: Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Fachkräftemangels in Praxen, Kliniken und der Kranken- und Altenpflege muss die Versorgung der Patienten effizient organisiert werden. Das gilt erst recht für die knapper werdende Arztzeit. Der Gesetzgeber ist angetreten, um mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) mehr Zeit für Patienten zu schaffen. So sollen die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten mehr und schnellere Termine zur Verfügung stellen.
23.01.2019 BDC|News
Offener Brief zu EBM und OPS
Mit Unverständnis und Verärgerung haben die unterzeichnenden Verbände die Beschlüsse des Bewertungsausschusses aus der 430. Sitzung vom 12.12.2018 zur Anpassung des Anhangs 2 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V an den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) Version 2019 sowie aus der gleichen Sitzung zur Aufnahme einer achten und neunten Bestimmung zum Abschnitt 30.4 EBM zur Kenntnis genommen.
22.01.2019 Krankenhaus
Schuss vor den Bug
Der Bundesgesundheitsminister will in bestimmten Fällen, in denen es um innovative, für die Patienten wichtige Leistungen geht, selbst entscheiden, ob sie von den Krankenkassen übernommen werden müssen. Dieses Recht soll gelten, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss als Machtgremium der Selbstverwaltung nicht tätig wird, oder wenn er dagegen entschieden hat.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.