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Frage:

Eine Assistenzärztin fragt an, inwieweit Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit zu einer Verlängerung der Befristung des Arbeitsvertrages führen.

Antwort:

Nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) können die vorbenannten Zeiten zu einer Verlängerung des Arbeitsvertrages führen. Denn nach § 1 Abs. 4 Ziffer 3 des ÄArbVtrG werden Zeiten des Beschäftigungsverbotes, des Elternzeitgesetzes und des Mutterschutzgesetzes, die eine Tätigkeit der Ärztin nicht zugelassen haben, nicht auf die Dauer der Befristung angerechnet, wenn dies die Weiterbildungsassistentin wünscht. Denn nur im Einvernehmen mit ihr kann eine Verlängerung vereinbart werden.

Sofern dies die Weiterbildungsassistentin also wünscht, sollte sie an den Arbeitgeber herantreten und darauf hinweisen, dass sie die Fehlzeiten aufgrund Elternzeit etc. nachholen möchte und deswegen eine Verlängerung der Befristung wünscht. Diese muss dann nach dem Wortlaut des Gesetzes auch gewährt werden.

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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