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Frage:

Ein Chefarzt fragt an, inwieweit es zulässig ist, dass ihm die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes auferlegt wurde.

Antwort:

Grundsätzlich verhält es sich so, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zunächst einmal der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich ist. Dieser kann aber diese Verantwortung delegieren, was er regelmäßig tut. Im medizinischen Bereich wird die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes daher regelmäßig auf den Chefarzt delegiert.

In nahezu sämtlichen Chefarztdienstverträgen findet sich eine Regelung, die man dementsprechend interpretieren kann. So ist oftmals zu lesen, dass der Chefarzt dafür zu sorgen hat, dass die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Unter allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist auch das Arbeitszeitgesetz zu subsummieren.

Nur selten liest man zusätzlich, dass der Krankenhausträger sich dazu verpflichtet, das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Es gibt aber eine erste gerichtliche Entscheidung, die für diesen Fall einem Chefarzt einen Anspruch auf ausreichende Personalausstattung zubilligt, unabhängig davon, ob dies vertraglich vereinbart wurde.

Autor des Artikels

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren
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