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Frage:

Eine niedergelassene Chirurgin fragt an, ob sie als Fachärztin für Chirurgie auch präventivmedizinische Leistungen, wie beispielsweise kosmetische Anti-Aging-Behandlungen oder Botoxinjektionen, in ihrer privatärztlichen Praxis erbringen darf.

Antwort:

Gemäß § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilPrG) ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zur Ausübung der Heilkunde benötigt man gemäß § 1 Abs. 1 HeilPrG entweder die Bestallung als Ärztin oder eine Heilpraktikererlaubnis. Aufgrund der Approbation ist man zunächst zur Ausübung der Heilkunde berechtigt, auch wenn es sich hier um nichtärztliche bzw. nichtoperative Leistungen handelt.

Inwieweit die angebotenen präventivmedizinischen Leistungen unter den Heilkundebegriff zu subsumieren sind, obliegt einer rein medizinischen Einschätzung. Grundsätzlich kann aber gesagt werden, dass die rechtliche Einordnung kosmetischer Behandlungen als Heilbehandlung nach wie vor umstritten ist und diese Frage nicht generell, sondern stets nur im konkreten Einzelfall entschieden werden kann. Wird beispielsweise lediglich eine Verschönerung des äußeren Erscheinungsbildes bezweckt, ohne dass eine medizinische Indikation vorliegt, so ist keine Heilbehandlung gegeben. Andererseits können aber auch ästhetische Eingriffe zur Beseitigung einer körperlichen Verunstaltung dienen, welche für den Patienten eine seelische Belastung und damit ein psychisches Krankheitsbild und somit eine Heilbehandlung darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2006 – 9 S 519/06).

Im Rahmen der Heilkundeerbringung sind sodann maßgeblich für die Frage, welche Leistungen als Fachärztin für Chirurgie erbracht werden dürfen, die Regelungen des Berufsrechts, also das jeweils geltende Heilberufe-Kammergesetz und die geltende Weiterbildungsordnung nebst den hierzu erlassenen WBO-Richtlinien. Wenn die geplanten präventivmedizinischen Leistungen hiernach Bestandteil des Fachgebietes, eines erworbenen Schwerpunktes oder einer erworbenen Zusatzbezeichnung sind, dürfen diese von einer Fachärztin für Chirurgie auch erbracht werden, wobei man bei der Leistungserbringung grundsätzlich an die Grenzen des Fachgebietes gebunden bleibt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01.02.2011 – 1 BvR 2383/10 entschieden, dass Ärzte im privatärztlichen Bereich fachfremde Leistungen auch systematisch und dauerhaft erbringen können, soweit es sich nur um einen geringfügigen Leistungsumfang (ca. 5% der Gesamtleistungen) handelt. Allerdings muss hier wohl auf die Art der fachgebietsfremden Leistung abgestellt werden.

Stehen diese Leistungen nicht unter einem Fachgebietsvorbehalt, sondern dürfen diese unabhängig von den Fachgebietsgrenzen von jedem Arzt erbracht werden, so können nach Auffassung des Verfassers auch Fachärzte für Chirurgie diese Leistungen erbringen. Somit muss für jede Leistung, die angeboten werden soll, geprüft werden, ob diese unter die Fachgrenzen eines Gebietes, Schwerpunktes oder einer Zusatzbezeichnung nach der geltenden WBO fallen oder nicht. Für diese detaillierte Auskunft empfiehlt der Verfasser, sich an die zuständige Landesärztekammer zu wenden.

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
[email protected]

Heberer J. Dürfen präventivmedizinische Leistungen in der privatärztlichen Praxis erbracht werden? Passion Chirurgie. 2014 Mai; 4(05): Artikel 08_02.

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Dr. jur. Jörg Heberer

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