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Erfreulicherweise wurden die Datenschutzbestimmungen für kleine Unternehmen bzw. Praxen gelockert. Die Pflicht eines Datenschutzbeauftragten gilt ab jetzt nur für Praxen ab mindestens 20 Personen. Das bedeutet eine Erleichterung für zahlreiche Arztpraxen. Allerdings hätte man sich gewünscht, dass dies von Anfang an so geregelt worden wäre, denn aufgrund der bisherigen Rechtslage mussten viele größere Praxen bereits tätig werden und haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Immerhin kann jetzt wenigstens für die Zukunft darauf verzichtet werden, sofern nicht mindestens 20 Personen in der Praxis mit Datenschutzrelevanten Aufgaben beschäftigt werden.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 27. Juni 2019, zwei Datenschutzgesetze beschlossen und folgte damit den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Inneres und Heimat. „In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben. Angestrebt wird damit vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine“, heißt es wörtlich.

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