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Warum entscheiden sich junge Menschen dazu, den Beruf des Arztes zu ergreifen? Hauptmotivation ist sicherlich der Gedanke, anderen Menschen zu helfen und somit im Dienste der Menschlichkeit tätig zu werden. Der Arztberuf genießt immer noch höchstes Ansehen innerhalb der Bevölkerung. Jedoch werden Ärzte im Laufe Ihres Arztlebens auch mit diversen Problemen konfrontiert werden, die diese Vorstellungen – unter Umständen erheblich – ins Wanken bringen können.

Nicht selten ergeben sich die Probleme aufgrund gesetzlich oder durch die Rechtsprechung auferlegter Pflichten bzw. neu aufgestellter oder geänderter Voraussetzungen für die Berufsausübung. Insbesondere das Arztrecht war in den letzten Jahrzehnten gerade von diversen Änderungen und Weiterungen betroffen. Dies gilt vor allem in Bezug auf ärztliche Kooperationen mit Dritten.

Eine sich möglicherweise gravierend auswirkende Veränderung könnte nunmehr durch das seit 04.06.2016 in Kraft getretene Antikorruptionsgesetz geschaffen worden sein. Seit der Veröffentlichung des ersten Gesetzentwurfes führt dieses bis heute zu massiver Verunsicherung in der Ärzteschaft. Von juristischer Seite her kann diese unter Umständen auch nicht immer vollständig beseitigt oder gemildert werden, da die Erteilung einer abschließend gesicherten Rechtsauskunft derzeit aufgrund der zum Teil noch auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale und der hierzu fehlenden strafrechtlichen Rechtsprechung nicht gewährleistet werden kann.

Aber auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2014 (Az.: II ZR 85/14) hat die Lage im Hinblick auf eine honorarärztliche Tätigkeit niedergelassener Ärzte verschärft. Denn hiermit wurde den freiberuflich tätigen Ärzten die Möglichkeit genommen, wahlärztliche Leistungen zu erbringen und abzurechnen. In der Folge kam es zu einer Welle an juristischem Beratungsbedarf, um die vielfachen Kooperationsverträge zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen bzw. die Zusammenarbeit an die neu aufgestellten Bedingungen anzupassen. In mehreren Fällen wurde beispielsweise eine Lösung in Form einer Teilzeitanstellung gewählt. Nun zeigt sich jedoch in der Praxis, dass mittlerweile einige private (Zusatz-)Krankenversicherungen die Berechtigung zur Erbringung und Liquidation wahlärztlicher Leistungen bei Teilanstellung des niedergelassenen Arztes verweigern. Dies mit der Argumentation, dass zum einen die Klinik unrechtmäßig das Liquidationsrecht auf beliebig viele Ärzte ausdehnen würde und zum anderen der für eine Wahlarztbehandlung vom BGH geforderte „Chefarztstandard“ durch eine Teilanstellung nicht eingehalten werden und der mit den Aufgaben eines Chefarztes bzw. eines leitenden Arztes verbundene Arbeitsaufwand gemessen an den Arbeitsstunden pro Woche nicht bewältigt werden könne. Damit ist vorherzusehen, dass dies zukünftig abermals die Gerichte beschäftigen wird und eine endgültige gerichtliche Klärung für die Rechtssicherheit unabdingbar ist. Somit bleibt die „honorarärztliche“ Tätigkeit mangels abschließender gerichtlicher Klärung diverser Punkte auch zukünftig problembehaftet.

Ebenso kann ein Arzt im Rahmen seiner originären ärztlichen Tätigkeit mit den juristischen Feinheiten in Berührung kommen, nämlich immer dann, wenn im Rahmen der ärztlichen Behandlung der Patient einen Schaden erleidet. Hier gilt es regelmäßig danach zu fragen, ob der Arzt den von ihm geschuldeten Facharztstandard eingehalten hat. Die Haftung für Behandlungsfehler betrifft vorwiegend die Rechtsgebiete des Zivil- und des Strafrechts. Beide können zu erheblichen Konsequenzen führen, sei es in Form einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage oder in Form einer strafrechtlichen Verurteilung, bei der sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe drohen können. Es ist dem Arzt deshalb aus juristischer Sicht im Falle einer Konfrontation mit einem Behandlungsfehlervorwurf dringend zu empfehlen, sich so früh wie möglich hinsichtlich der Verhaltens- und Vorgehensweisen anwaltlich beraten zu lassen. Denn hier gibt es rechtlich zu beachtende Schritte bzw. Notwendigkeiten, die einem Arzt oftmals unbekannt sind.

Die folgenden Beiträge geben Ihnen einen detaillierten Einblick in die angesprochenen Themenbereiche. Sie werden erkennen, dass mit dem Arztberuf mannigfaltige juristische Herausforderungen verbunden sind, bei deren Bewältigung Sie jedoch nicht auf sich allein gestellt sind, sondern Ihnen selbstverständlich genügend im Medizinrecht tätige Fachanwälte mit Rat und Tat zur Seite stehen werden.

Ihr
Dr. jur. Jörg Heberer

Heberer J. Editorial: Die ärztliche Tätigkeit und ihre rechtlichen Verstrickungen. Passion Chirurgie. 2016 Juli-August; 6(07-08): Artikel 01.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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