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Dem Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium (BMG) zufolge sollen die vorgesehenen Sanktionen hinsichtlich notwendiger technischer Komponenten für den ärztlichen Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) nicht gelten,  wenn die notwendigen und von der Industrie zugelassenen Komponenten vor dem 1. Juli 2021 von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt bei einem oder mehreren Anbietern bestellt werden.

Zu diesen technischen Komponenten gehören der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), ein Update des Tele­ma­tik­infra­struk­tur-Konnektors und ein Update des Praxisverwaltungssystems. Jedoch ist derzeit nur ein Teil dieser Komponenten am Markt verfügbar.

Ursprünglich hatte der Gesetzgeber festgelegt, dass Arztpraxen ab dem 1. Juli 2021 über die notwendige Technik verfügen müssen. Im anderen Fall sollte die Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit um 1 Prozent gekürzt werden.

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