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Frage:

Ein Chefarzt fragt an, inwieweit Blutentnahmen auf Anordnung der Polizei auch ohne Einwilligung des Patienten durchgeführt werden müssen.

Antwort:

Gemäß § 81a StPO sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist und wenn sie zum Zwecke der Strafverfolgung angeordnet werden.

Eine polizeiliche Anordnung, z. B. bei Trunkenheit im Verkehr, macht die Einwilligung des Betroffenen somit entbehrlich und gestattet auch körperliche Eingriffe gegen dessen Willen, sofern sie nicht, insbesondere wegen besonderer Gefährlichkeit, gegen die guten Sitten verstoßen. Nach herrschender Meinung gelten Blutprobenentnahmen auch bei zwangsweiser Vornahme in der Regel als ungefährlich.

Gesundheitliche Nachteile müssen aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Maßgebend ist dabei nicht allein die Art des Eingriffs, sondern der Gesundheitszustand des Patienten. Ein gesundheitlicher Nachteil liegt aber nur bei Eintritt einer erheblich über die Untersuchungsdauer hinauswirkenden Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens vor, nicht schon bei Schmerzen oder anderen vorübergehenden Unannehmlichkeiten, auch nicht bei Angstzuständen oder anderen seelischen Belastungen (vgl. Meyer-Goßner, § 81a StPO RN 16 ff.)

Bei Anordnung einer Blutprobenentnahme darf der Betroffene deshalb sogar vorrübergehend festgenommen werden, zwangsweise dem nächsten geeigneten und erreichbaren Arzt oder Krankenhaus zugeführt werden und, um die Entnahme der Blutprobe zu ermöglichen, auch festgehalten oder festgeschnallt werden (und zwar so, dass die Blutprobe für Arzt und Beschuldigten gefahrlos entnommen werden kann).
Diese Zwangsmittel dürfen jedoch nur durch die Polizei und nicht von dem die Blutprobe vornehmenden Arzt ausgeübt werden.

Aufgrund der Regelung in § 81a StPO darf der Arzt grundsätzlich somit auch Blutproben gegen den Willen des Betroffenen vornehmen.
Die Frage, ob er die Blutalkoholentnahme auch ablehnen kann, richtet sich danach, ob dementsprechende Vorgaben des Krankenhausträgers bestehen. Vielfach hat der Krankenhausträger eine Vereinbarung zur Mitwirkung bei polizeilich angeordneten Blutalkoholentnahmen getroffen. In der Praxis werden von der Polizei auch regelmäßig nur solche Krankenhäuser angefahren, mit denen dementsprechende Vereinbarungen bestehen.
Hat sich der Krankenhausträger zur Mitwirkung verpflichtet, wird er regelmäßig in den einzelnen ärztlichen Angestelltenverträgen als Dienstaufgabe die Verpflichtung zur Blutalkoholentnahme bei polizeilicher Anordnung geregelt haben.
Hat sich ein Krankenhausträger nicht zur Mitwirkung bei polizeilich angeordneten Blutalkoholentnahmen verpflichtet, kann der diensthabende Arzt somit im Einzelfall entscheiden, ob er aus medizinischen Gesichtspunkten die Blutentnahme ablehnt.

Autor des Artikels

Profilbild von Heberer

Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen kontaktieren

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