17.02.2022 Recht&Versicherung
Bald Nagelspangenbehandlung durch Podologe auf Rezept
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute (17.2.2022) in der Heilmittel-Richtlinie festgelegt, wann eine podologische Nagelspangenbehandlung ärztlich verordnet werden kann, wie der genaue Leistungsumfang aussieht und in welchen Situationen eine Ärztin oder ein Arzt einzubeziehen ist. Bislang ist eine Behandlung mit Nagelkorrekturspannen bei eingewachsenen Fußnägeln eine ärztliche Leistung. Ab dem ab 1. Juli 2022 kann sie ärztlich verordnet und von einer Podologin oder einem Podologen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss nicht rechtlich beanstandet.
Bei dieser Behandlung wird eine individuell hergestellte Korrekturspange an den Nagel angepasst. Über eine mechanische Druckentlastung soll das weitere Einwachsen in das Gewebe verhindert werden. Der Nagel hat dann die Möglichkeit, in seiner natürlichen Form nachzuwachsen.
Der vollständige Text und Download findet sich auf der Website des G-BA.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt zu diesem Thema spezielle Informationen für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zur Verfügung.
Autor des Artikels
Weitere Artikel zum Thema
01.04.2024 Fragen&Antworten
F+A: Aufbereitung von Medizinprodukten von Praxispersonal
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob das von ihm für die Aufbereitung von Medizinprodukten der Kategorie semikritisch A und kritisch B eingesetzte Praxispersonal (MFAs) die von der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) geforderte Sachkenntnis benötigen oder ob diese nur für die Instandhaltung der Produkte erforderlich ist.
01.03.2024 Fragen&Antworten
F+A: Mutterschutzlohn im Beschäftigungsverbot
Eine Chefärztin fragt an, welche Vergütung sie während des vom Arbeitgeber aufgrund ihrer Schwangerschaft angeordneten individuellen Beschäftigungsverbots erhält.
29.01.2024 Haftung
BGH-Urteil: Aufklärung muss individuell erfolgen und darf Risiken nicht verharmlosen
Ein Aufklärungsbogen ersetzt das mündliche Aufklärungsgespräch nicht, denn die Aufklärung muss sich am individuellen Risikoprofil der Patientin oder des Patienten orientieren. Verharmlost das Formular beispielsweise spezifische, in der Person des Patienten liegende Risiken und ruft damit eine Fehlvorstellung über die mit dem Eingriff verbundene Komplikationsgefahr hervor, trifft die Ärztin oder den Arzt ein Aufklärungsversäumnis, sofern er beziehungsweise sie nicht im Gespräch über das tatsächliche Risiko für die Person aufgeklärt hat.
29.01.2024 Fragen&Antworten
F+A: Behandlung eines Arbeits- oder Schulunfalls durch Vertragsarzt ohne D-Arztanerkennung
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er ohne D-Arztzulassung einen durch einen Arbeits- oder Schulunfall verletzten Patienten nach der Erstbehandlung weiterversorgen darf und wer die Unfallmeldung an den Unfallversicherungsträger zu veranlassen hat.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.