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Teil 6: Unerwarteter Tod des Praxisinhabers – Praxisnachfolger suchen

Vorwort zur Reihe „Praxisabsicherung im Todesfall“

Der plötzliche Tod eines Praxisinhabers erfordert oft ein schnelles, zielstrebiges Handeln, wenn es darum geht, den Praxisablauf aufrechtzuerhalten. Denn an einer funktionierenden Praxis liegt nicht nur den Erben: Die Angestellten fürchten um ihre Arbeitsplätze und die Patienten fragen sich, wie es mit ihrer Gesundheitsversorgung weitergeht. Eine übermäßige Patientenabwanderung kann der Praxis ihre Substanz entziehen. Welche Schritte sollte man als Praxisinhaber ergreifen, um für den Fall des eigenen plötzlichen Versterbens seine Praxis in guten Händen zu wissen? Mit diesem Thema hat sich die Frielingsdorf Consult GmbH in Köln beschäftigt.

Lesen Sie alle Beiträge der Reihe „Unerwarteter Tod des Praxisinhabers“ in der Rubrik „Recht&Versicherung“ auf BDC|Online (www.bdc.de).

Die medizinische Patientenversorgung kann nach dem plötzlichen Tod des Praxisinhabers übergangsweise durch einen Vertretungsarzt geregelt werden. Hauptziel sollte jedoch sein, schnellstmöglich einen Praxisnachfolger zu finden.

Denn die Zulassung endet grundsätzlich mit dem Tode und die Nachbesetzung muss in den meisten KVen innerhalb von zwei Quartalen erfolgen. Insbesondere für Einzelpraxen ist damit ein hohes Risiko verbunden, denn wenn kein Nachfolger gefunden wird und der Zulassungsausschuss die Vertragsarztzulassung einzieht, kommt dies einer Stilllegung der Praxis gleich.

Um die Praxis zu erhalten, muss bei der KV kurzfristig der Antrag gestellt werden, die Zulassung des verstorbenen Arztes im Rahmen des sogenannten Witwenquartals durch einen Vertreter zu besetzen. Dies ist bei den meisten KVen bis zu zwei Quartale möglich.

Die Zeit, in der die Praxis nun durch einen Vertreter aufrechterhalten werden kann, ist jedoch kurz. In diesem kurzen Zeitraum müssen Übernahmeinteressenten gefunden und Übernahmemodalitäten verhandelt werden. Wie findet man also schnell potenzielle Nachfolger?

Dies kann zunächst über entsprechende Such-Anzeigen, z. B. im Deutschen Ärzteblatt und in Praxis-Börsen, erfolgen. Weiterhin können der eigene Berufsverband und regionale Praxisnetze angesprochen werden, ob sie die Nachfolgersuche an ihre Mitglieder übermitteln. Auch die Ansprache von Praxisberatern, Pharma-Vertreter sowie seriösen Vermittlern sollte nicht vergessen werden. Je mehr Kanäle für die Nachfolgersuche genutzt werden, desto höher sind die Erfolgsaussichten. Hierfür ist in allen Fällen allerdings die Initiative der Hinterbliebenen, des Praxispartners oder Praxis-Personals gefragt, was aufgrund der gegebenen Umstände und zusätzlichen Aufgaben, die nach dem plötzlichen Tode des Praxisinhabers auf alle Beteiligten zukommen, durchaus nicht immer leicht ist.

Tipp

Der Praxisinhaber kann versuchen, sich beizeiten ein Netzwerk aus potenziellen Übernahmekandidaten aufzubauen. Ein solches Netzwerk kann bspw. aus (früheren) Weiterbildungsassistenten, anderen niedergelassenen Fachkollegen aus der Region oder aus Krankenhaus-Ärzten bestehen. Ärzte aus Krankenhäusern können sich im Notfall Urlaub nehmen und als Vertretung zur Verfügung stehen und ggf. sogar als Übernehmer der Praxis in Frage kommen. Ein derartiges Kontakte-Netzwerk erleichtert für die Hinterbliebenen im Falle des plötzlichen Todes des Praxisinhabers die Suche nach einem geeigneten Praxisnachfolger.

Interessieren Sie sich für eine Vorsorge bzw. Praxisabsicherung für den plötzlichen Todesfall, Sie sind selbst betroffen und möchten sich mit anderen Betroffenen austauschen? Dann wenden Sie sich an den BDC, wir vermitteln Ihnen den richtigen Kontakt:

Maren Löprick/BDC-Sekretariat
Telefon: 030/28004-150
[email protected]

Neben Beratungsleistungen von Frielingsdorf Consult zur Praxisabsicherung im Todesfall und zum quartalsweisen KV-Abrechnungs-Controlling (einmalig oder regelmäßig) können BDC-Mitglieder über Frielingsdorf und Partner auch Praxiswertgutachten zum Beispiel zum Praxiskauf- und -verkauf oder für Erbauseinandersetzungen zu Sonderkonditionen erhalten. Für BDC-Mitglieder gibt es Rabatte von 10 bis 16 Prozent auf diese Leistungen.

Hoch S: Teil 6 Unerwarteter Tod des Praxisinhabers: Praxisnachfolger suchen. Passion Chirurgie. 2022 Oktober; 12(10): Artikel 04_03.

Teil 5: Unerwarteter Tod des Praxisinhabers – Praxisführung sichern

Vorwort zur Reihe „Praxisabsicherung im Todesfall“

Der plötzliche Tod eines Praxisinhabers erfordert oft ein schnelles, zielstrebiges Handeln, wenn es darum geht, den Praxisablauf aufrechtzuerhalten. Denn an einer funktionierenden Praxis liegt nicht nur den Erben: Die Angestellten fürchten um ihre Arbeitsplätze und die Patienten fragen sich, wie es mit ihrer Gesundheitsversorgung weitergeht. Eine übermäßige Patientenabwanderung kann der Praxis ihre Substanz entziehen. Welche Schritte sollte man als Praxisinhaber ergreifen, um für den Fall des eigenen plötzlichen Versterbens seine Praxis in guten Händen zu wissen? Mit diesem Thema hat sich die Frielingsdorf Consult GmbH in Köln beschäftigt.

Lesen Sie alle Beiträge der Reihe „Unerwarteter Tod des Praxisinhabers“ in der Rubrik „Recht&Versicherung“ auf BDC|Online (www.bdc.de).

Praxisinhaber haben eine Doppelfunktion: Als Ärzte kümmern sie sich um die medizinische Versorgung ihrer Patienten. Und als Unternehmer bewältigen sie tagtäglich Führungsaufgaben in der eigenen Praxis. Wer aber kann diese beiden wichtigen Aufgaben im Falle eines plötzlichen Todes des Inhabers solange sicherstellen, bis ein Übernehmer für die Praxis gefunden ist?

Die medizinische Patientenversorgung kann nach dem Tod des Praxisinhabers übergangsweise durch einen Vertretungsarzt erfolgen. Unserer Erfahrung nach ist aber im Regelfall nicht davon auszugehen, dass sich der Vertretungsarzt auch um die Praxisführung kümmert bzw. kümmern kann. Daher müssen andere Personen die Praxisführung ad hoc und so lange übernehmen, bis ein Nachfolger gefunden ist.

War der verstorbene Arzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig, kann sich einer der verbleibenden Praxispartner um die Praxisführung kümmern. Bei Einzelpraxen hingegen müssen andere Personen gefunden werden, wie bspw. die vertraute Erstkraft/Praxismanagerin, ein Praxisberater (z. B. Steuerberater) oder einer der Erben, sofern dieser in der Lage dazu ist.

Entscheidend ist, dass eine Person in die Führungsrolle des bisherigen Praxisinhabers schlüpft und sich umgehend einen Überblick darüber verschafft, welche Management-Aufgaben der Praxisinhaber bisher wahrgenommen hat. Diese Führungsrolle muss bis zur Praxisabgabe an einen Nachfolger keine langfristigen (bspw. strategischen) Aspekte umfassen, sondern nur die wichtigsten und dringlichsten Aufgaben beinhalten, die für das Tagesgeschäft von elementarer Bedeutung sind. Hierzu zählen insbesondere die Personalführung und -planung, damit der organisatorische Ablauf in der Praxis sichergestellt ist. Wichtig sind auch Aufgaben, die mit dem Zahlungsverkehr zusammenhängen, wie das Begleichen von Rechnungen, das Auslösen von Gehältern oder die Abrechnung mit der KV und den Privatpatienten. Teilweise können diese Aufgaben delegiert werden, jedoch sollte es eine Person geben, bei der alle Fäden zusammenlaufen, die handelt und Entscheidungen trifft.

Praxisinhaber sollten für den Fall der Fälle daher eine „Chef-Arbeitsplatzbeschreibung“ erstellen, aus der hervorgeht, welche Aufgaben sie wie in ihrer Praxis selbst erledigen. Denn ohne diesen Überblick wird es für einen „Interims-Manager“ schwierig werden, die anstehenden Führungsaufgaben adäquat zu erledigen.

Weiterhin ist zu beachten, dass es im Falle des Todes des Praxisinhabers u. U. mehrere Wochen dauern kann, bis das zuständige Amtsgericht den Erbschein ausstellt. In dieser Zeit können dann meist keine wichtigen Entscheidungen und Handlungen (wie z. B. die Begleichung von Rechnungen für die Praxis) erfolgen. Damit ein schnelles Handeln möglich ist, sollte der Interims-Manager bereits zu Lebzeiten des Praxisinhabers bestimmt und für ihn Vollmachten hinterlegt worden sein. Alternativ kann auch ein Testament beim Amtsgericht hinterlegt werden. Mit der Hinterlegungsbescheinigung, die dem Erbschein entspricht, und dem Totenschein haben die Erben dann sofort die Möglichkeit, zu handeln und Entscheidungen zu treffen.

Ein wertvoller Tipp für den Praxisinhaber ist, bereits im Vorfeld in den regelmäßigen (z. B. wöchentlichen) Teamsitzungen auch die Aufgaben des Praxisinhabers zu besprechen. Dadurch erhält das Team einen guten Überblick, was im Fall der Fälle im Hinblick auf die Praxisführung zu erledigen ist und kann den Interims-Manager in seinen Aufgaben viel besser unterstützen.

Fazit

Ohne eine aktive Vorsorge für den plötzlichen Todesfall durch den Praxisinhaber wird eine übergangsweise Sicherung der Praxisführung nur sehr schwer zu bewältigen sein.

Interessieren Sie sich für eine Vorsorge bzw. Praxisabsicherung für den plötzlichen Todesfall, Sie sind selbst betroffen und möchten sich mit anderen Betroffenen austauschen? Dann wenden Sie sich an den BDC, wir vermitteln Ihnen den richtigen Kontakt.

Maren Löprick/BDC-Sekretariat
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Hoch S: Unerwarteter Tod des Praxisinhabers – Teil 5: Praxisführung sichern. Passion Chirurgie. 2022 Juli/August; 12(07/08): Artikel 04_05.

Teil 4: Unerwarteter Tod des Praxisinhabers – Einen Vertreter finden

Vorwort zur Reihe „Praxisabsicherung im Todesfall“

Der plötzliche Tod eines Praxisinhabers erfordert oft ein schnelles, zielstrebiges Handeln, wenn es darum geht, den Praxisablauf aufrechtzuerhalten. Denn an einer funktionierenden Praxis liegt nicht nur den Erben: Die Angestellten fürchten um ihre Arbeitsplätze und die Patienten fragen sich, wie es mit ihrer Gesundheitsversorgung weitergeht. Eine übermäßige Patientenabwanderung kann der Praxis ihre Substanz entziehen. Welche Schritte sollte man als Praxisinhaber ergreifen, um für den Fall des eigenen plötzlichen Versterbens seine Praxis in guten Händen zu wissen? Mit diesem Thema hat sich die Frielingsdorf Consult GmbH in Köln beschäftigt.

Mit einem Übersichtsbeitrag der Frielingsdorf Consult starteten wir im November 2021 eine Beitragsserie zu dieser Problematik, Teil 2 folgte im Dezember mit einem Fallbeispiel und im April ein Artikel zum Thema „Zuerst den Patientenstamm sichern!“. Es folgen weitere Artikel mit den Details der jeweils zu ergreifenden Schritten.

Neben Beratungsleistungen von Frielingsdorf Consult zur Praxisabsicherung im Todesfall und zum quartalsweisen KV-Abrechnungs-Controlling (einmalig oder regelmäßig) können BDC-Mitglieder über Frielingsdorf und Partner auch Praxiswertgutachten zum Beispiel zum Praxiskauf- und -verkauf oder für Erbauseinandersetzungen zu Sonderkonditionen erhalten. Für BDC-Mitglieder gibt es Rabatte von 10 bis 16 Prozent auf diese Leistungen (Kontakt am Ende des Artikels).

Wenn ein Praxisinhaber plötzlich stirbt, drängt für die Erben die Zeit, wenn sie die Praxis zu einem angemessenen Kaufpreis an einen geeigneten Übernehmer übergeben wollen. Da in der Regel nicht unmittelbar nach dem Tod des Praxisinhabers ein Übernehmer gefunden werden kann, muss die Zeit bis zur tatsächlichen Praxisübergabe durch einen Vertretungsarzt überbrückt werden. Andernfalls drohen Patienten- und Wertverfall der Praxis. Da qualifiziertes Personal im Gesundheitswesen rar ist, gestaltet sich die Suche nach einem kurzfristig zur Verfügung stehenden Praxisvertreter erfahrungsgemäß nicht einfach. Aus diesem Grund sollte jeder Praxisinhaber für seine Erben einen Plan haben, wie im Falle seines plötzlichen Todes möglichst schnell ein geeigneter Praxisvertreter gefunden werden kann.

Drei Aspekte sind bei der Suche nach einem Vertretungsarzt im Todesfall des Praxisinhabers entscheidend: Koordination, Netzwerk und Geldeinsatz.

Die Koordination

Im Idealfall sollte im Voraus geklärt sein, wer sich im Todesfall des Praxisinhabers um die Suche nach einem geeigneten Vertretungsarzt kümmert. Die Praxismanagerin, ein Berater der Praxis oder doch eher einer der Erben selbst? Da jede Praxis eine andere Struktur hat und Personen darin individuell unterschiedlich stark eingebunden sind, kann keine generelle Eignungsempfehlung gegeben werden. Klar ist jedoch, dass sich die ausgewählte Person bereits vor Eintritt des Todesfalls mit dem Thema „schnelle Suche eines Vertreters“ vertraut machen sollte. Das bedeutet, dass sie nicht nur weiß, wie man einen Vertreter schnellstmöglich beschafft, sondern auch einen Überblick über die wesentlichen Funktionsbereiche der Praxis hat. Denn diese Bereiche geben die absoluten Mindestanforderungen vor, die ein Vertretungsarzt erfüllen muss.

Die Koordination sollte im Vorfeld zwischen der Erstkraft, den Erben und dem Praxisinhaber abgesprochen sein. Ideal ist eine schriftliche Erfassung im Qualitäts- bzw. Risikomanagement-System der Praxis.

Das Netzwerk

Um überhaupt einen Vertretungsarzt kurzfristig finden zu können, muss zuvor ein Netzwerk aufgebaut werden, das aus Personen oder Unternehmen besteht, an die sich der Koordinator wenden kann, um Zugang zu Vertretungsärzten zu finden. Dazu gehören bspw. die betreuenden Steuerberater, Rechtsanwälte und Praxisberater, aber insbesondere auch auf Vertretersuche spezialisierte Vermittler. Es empfiehlt sich, die Kontaktdaten von den Ansprechpartnern des Netzwerkes in einer Liste im Rahmen des Qualitätsmanagements festzuhalten und regelmäßig auf Aktualität zu prüfen, damit im Falle des plötzlichen Todes des Praxisinhabers diese Liste schnell griffbereit ist. Andernfalls muss sich der Koordinator erst nach dem Tod des Praxisinhabers um ein entsprechendes Netzwerk bemühen und verschenkt damit ggf. wertvolle Zeit.

Der Geldeinsatz

Da im Todesfall die Zeit drängt, können die Kosten für einen Honorararzt im Vergleich zu planbaren (bspw. urlaubsbedingten) Praxisvertretungen höher sein. Bevor jedoch der Praxiswert verfällt oder die Vertragsarztzulassung an den Zulassungsausschuss zurückfällt, ist es meist sinnvoll, diese Kosten zu übernehmen. Ein Vertretungsarzt sollte nicht deshalb abspringen, weil ihm eine Klinik oder eine andere Praxis mehr Honorar pro Stunde bietet.

Neben den oben beschriebenen drei Aspekten ist für die Vertreterbestellung noch eine versicherungsrechtliche Besonderheit zu beachten. Wird ein ordentlich bestellter Vertreter im Auftrag des Praxisinhabers tätig, haftet im Falle eines Behandlungsfehlers bei möglichen Schadensersatzansprüchen nicht der Vertreter, sondern der Praxisinhaber. Dieser ist im Regelfall gegenüber Haftungsansprüchen durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. Da die meisten Versicherungsverträge jedoch mit dem Tod des Praxisinhabers automatisch enden, haften in einem durch einen Praxisvertreter verursachten Schadensfall nun die Erben. Eine Klärung mit dem Versicherer zu Lebzeiten des Praxisinhabers, ob die Berufshaftpflichtversicherung für den Einsatz eines Vertreters auch nach dem Tod des Inhabers noch für einen bestimmten Zeitraum greift, ist daher dringend zu empfehlen.

Quelle: Navid Lodhia (Geschäftsführer), Mag. Phil., Praxismanager (IHK), Lodhiamedics GbR, Göttingen, www.lodhiamedics.de

Interessieren Sie sich für eine Vorsorge bzw. Praxisabsicherung für den plötzlichen Todesfall, Sie sind selbst betroffen und möchten sich mit anderen Betroffenen austauschen? Dann wenden Sie sich an den BDC, wir vermitteln Ihnen den richtigen Kontakt.

Maren Löprick/BDC-Sekretariat
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Hoch S: Teil 4 Unerwarteter Tod des Praxisinhabers: Einen Vertreter finden. Passion Chirurgie. 2022 Mai; 12(05): Artikel 04_03.

Teil 3: Unerwarteter Tod des Praxisinhabers – Zuerst den Patientenstamm sichern!

Vorwort zur Reihe „Praxisabsicherung im Todesfall“

Schon einige Male haben wir das tabuisierte Thema „Plötzlicher Tod des Praxisinhabers“ aufgegriffen. Mit einem Übersichtsbeitrag der Frielingsdorf Consult starteten wir im November 2021 mit dem ersten Teil „Konkrete Tipps für den traurigen Fall der Fälle – Praxisabsicherung im Todesfall“. Im Dezember 2021 veröffentlichten wir ein Fallbeispiel „Wenn ein Praxisinhaber plötzlich stirbt“. Der vorliegende Beitrag erörtert dabei die Frage, wie man die Patienten über den Tod des Praxisinhabers richtig informiert und dadurch eine Abwanderung der Patienten zu anderen Praxen verhindern kann.

Neben Beratungsleistungen von Frielingsdorf Consult zur Praxisabsicherung im Todesfall und zum quartalsweisen KV-Abrechnungs-Controlling (einmalig oder regelmäßig) können BDC-Mitglieder über Frielingsdorf und Partner auch Praxiswertgutachten zum Beispiel zum Praxiskauf und -verkauf oder für Erbauseinandersetzungen zu Sonderkonditionen erhalten. Für BDC-Mitglieder gibt es Rabatte von 10 bis 16 Prozent auf diese Leistungen.

Wenn ein Praxisinhaber plötzlich stirbt, ist dies für die Hinterbliebenen und die Menschen, die mit dem Praxisinhaber oft jahrelang zusammengearbeitet haben, ein immenser Verlust und großer Schock. Trotz aller Trauer sollte die Frage, wie es nun mit der Praxis weitergeht, aber schnell geklärt werden, und zudem ist schnelles Handeln leider zwingend erforderlich. Denn von einer weiterhin funktionierenden Praxis sind viele Beteiligte abhängig: Angestellte mit ihren Arbeitsplätzen, Erben mit ihrem Vermögen und natürlich eine Vielzahl versorgungsbedürftiger Patienten. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Fortbetrieb der Praxis ist dabei, dass die Patienten nach dem plötzlichen Tod des Praxisinhabers zu anderen Praxen abwandern können. Damit kann der Praxis die Substanz entzogen werden. Der richtige Informationsaustausch mit den Patienten ist daher von immenser Bedeutung.

Insbesondere bei Einzelpraxen ist klar, dass in den ersten Tagen nach dem Tod des Inhabers ggf. noch nicht direkt ein Vertreter in der Praxis zur Verfügung steht bzw. stehen kann. Deshalb müssen zunächst diejenigen Patienten informiert werden, die in den ersten Tagen nach Eintritt des plötzlichen Todesfalls einen Termin vereinbart haben oder ohne Voranmeldung in der Praxis auflaufen. Eine Information an die Terminpatienten sollte telefonisch erfolgen und die Termine sollten nach Möglichkeit ein oder zwei Wochen nach hinten verschoben werden. Patienten, die selbst anrufen, werden natürlich ebenfalls direkt telefonisch informiert, und Patienten, die spontan ohne Termin in die Praxis kommen, müssen in der Praxis persönlich informiert werden.

Die Information aller Patienten sollte sensibel erfolgen, denn die Patienten werden sicherlich ebenfalls betroffen sein, sich aber gleichzeitig auch Sorgen um die eigene Versorgung machen. Patienten, die akut eine ärztliche Behandlung benötigen, sollten in Abstimmung mit einem anderen Arzt bzw. einer anderen Praxis übergangsweise dorthin vermittelt werden. Für diese und alle anderen Patienten gilt, dass sie sich nach dem Finden eines Vertreters/eines Übernehmers auch weiterhin in der Praxis behandeln lassen sollen. Daher muss allen Patienten vermittelt werden, dass die Praxis weiterhin für sie da ist und der Praxisbetrieb – in Andenken an den verstorbenen Inhaber – selbstverständlich fortgeführt wird.

Nicht zu vergessen ist, dass Stammpatienten, die keinen in nächster Zeit anstehenden Termin haben, in gleicher Weise informiert werden sollten. Die Information dieser Patienten muss nicht sofort erfolgen, sollte aber auch nicht auf die lange Bank geschoben werden. Denn wenn diese Patienten durch einen Dritten vom Tod des Praxisinhabers erfahren, besteht auch hier ein Abwanderungsrisiko. Sofern zeitlich und je nach Patientenmenge möglich, ist hierbei ebenfalls der persönliche Anruf ideal. Sollte dies aber nicht möglich sein, können die Patienten auch angeschrieben werden. Eine schriftliche Information über den Todesfall per E-Mail ist unserer Erfahrung nach eher ungeeignet. Besser ist bspw. eine spezielle Praxis-Postkarte, über die informiert werden kann. Auf dieser Postkarte sollten auch die Telefonnummer der Praxis und der Hinweis aufgeführt sein, dass sich die Patienten bei Fragen in jedem Fall an die Praxis wenden können.

Neben der beschriebenen telefonischen, persönlichen und schriftlichen Direkt-Information sollten ein Aushang in den Praxisräumen und eine Todesanzeige im Namen des Praxisteams in einer regionalen Zeitung die Patienteninformation ergänzen.

Weiterhin sollte zur kurzfristigen Sicherung des Praxisbetriebs ein Vertreter eingebunden werden. Wie dieser Schritt anzugehen ist, werden wir Ihnen im nächsten Teil unserer Reihe „Unerwarteter Tod des Praxisinhabers“ im nächsten Monat vorstellen.

Interessieren Sie sich für eine Vorsorge bzw. Praxisabsicherung für den plötzlichen Todesfall, Sie sind selbst betroffen und möchten sich mit anderen Betroffenen austauschen? Dann wenden Sie sich an den BDC, wir vermitteln Ihnen den richtigen Kontakt.

Maren Löprick/BDC-Sekretariat
Telefon: 030/28004-150
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Hoch S: Teil 3 – Unerwarteter Tod des Praxisinhabers: Zuerst den Patientenstamm sichern! Passion Chirurgie. 2022 April; 12(04): Artikel 04_03.

Teil 2: Fallbeispiel – Wenn ein Praxisinhaber plötzlich stirbt!

Vorwort zur Reihe “Praxisabsicherung im Todesfall”

Der plötzliche Tod eines Praxisinhabers erfordert oft ein schnelles, zielstrebiges Handeln, wenn es darum geht, den Praxisablauf aufrechtzuerhalten. Denn an einer funktionierenden Praxis liegt nicht nur den Erben: Die Angestellten fürchten um ihre Arbeitsplätze und die Patienten fragen sich, wie es mit ihrer Gesundheitsversorgung weitergeht. Eine übermäßige Patientenabwanderung kann der Praxis ihre Substanz entziehen. Welche Schritte sollte man als Praxisinhaber ergreifen, um für den Fall des eigenen plötzlichen Versterbens seine Praxis in guten Händen zu wissen? Mit diesem Thema hat sich die Frielingsdorf Consult GmbH in Köln beschäftigt.

Mit einem Übersichtsbeitrag der Frielingsdorf Consult starteten wir im November 2021 eine Beitragsserie zu dieser Problematik,  hier folgt Teil 2 mit einem Fallbeispiel. Im Folgenden veröffentlichen wir noch weitere vier Artikel mit den Details der jeweils zu ergreifenden Schritten.

Neben Beratungsleistungen von Frielingsdorf Consult zur Praxisabsicherung im Todesfall und zum quartalsweisen KV-Abrechnungs-Controlling (einmalig oder regelmäßig) können BDC-Mitglieder über Frielingsdorf und Partner auch Praxiswertgutachten zum Beispiel zum Praxiskauf- und -verkauf oder für Erbauseinandersetzungen zu Sonderkonditionen erhalten. Für BDC-Mitglieder gibt es Rabatte von 10 bis 16 Prozent auf diese Leistungen.

Der Fall: Gerade einmal vier Jahre haben Dr. S. und Dr. G. zusammen in ihrer chirurgischen Berufsausübungsgemeinschaft zusammengearbeitet, als Dr. G. unerwartet bei einem Verkehrsunfall stirbt. Durch den Schock des plötzlichen Verlustes ist sowohl den Erben als auch Dr. S. zunächst nicht bewusst, wie wenig Zeit für das Finden eines Nachfolgers für den verstorbenen Dr. G. verbleibt, soll der Praxiswert nicht massiv leiden.

In den ersten Tagen nach dem plötzlichen Tod von Dr. G. versucht Dr. S. noch, die Patienten der Praxis alleine zu behandeln. Er merkt jedoch sehr schnell, dass dies auf Dauer nicht möglich ist, da sich die Terminvergabe und die Wartezeiten in der chirurgischen Praxis natürlich deutlich verlängern. Da er befürchtet, dass Patienten zu anderen Praxen abwandern könnten, fragt er bei der KV nach, welche Möglichkeiten bestehen.

Die KV erklärt Dr. S., dass die Vertragsarztzulassung seines verstorbenen Praxispartners nachbesetzt werden kann. Da die Zulassung jedoch grundsätzlich mit dem Tod endet, müsse zunächst überprüft werden, ob eine Wiederbesetzung überhaupt in Frage kommt. Dagegen könne eine Überversorgung im Planungsbereich sprechen. Die Interessen von Dr. S. als verbleibendem Praxispartner würden aber in jedem Fall vom Zulassungsausschuss berücksichtigt werden.

Um kurzfristig Entlastung in der Praxis zu erhalten, könne die Zulassung des verstorbenen Arztes zunächst im Rahmen des sogenannten „Witwenquartals“ durch einen Vertreter besetzt werden. Dies sei sogar bis zu zwei Quartale nach dem Sterbequartal möglich, so die Erklärung des KV-Beraters. Jedoch sei der Antrag der Vertreterbestellung durch die Erben zu stellen, die dafür einen Erbschein benötigen.

„In einer Einzelpraxis hingegen sind die Erben auf sich alleine gestellt und müssen zunächst die komplexen Strukturen, die hinter jeder Arztpraxis stehen, verstehen.“

Es stellt sich heraus, dass die Erbin, die Witwe des verstorbenen Dr. G., noch keinen Erbschein hat und mit der Verwertung des Praxisanteils ihres verstorbenen Mannes überfordert ist. So ist ihr bspw. nicht bekannt, wo ihr verstorbener Mann die Unterlagen zur Praxis (bspw. die Erteilungsurkunde der Vertragsarztzulassung, den Mietvertrag der Praxisräume und die Arbeitsverträge des Personals) abgelegt hat. Dr. S., der erst seit vier Jahren niedergelassen ist, weiß darüber auch nicht Bescheid, da sich vorwiegend Dr. G. als Senior-Partner um das Management der chirurgischen Praxis gekümmert hat.

Die Witwe und Dr. S. müssen daraufhin sehr viel Zeit und Geduld aufwenden, bis alle fehlenden Unterlagen gefunden und zusammengestellt sind, und weiterhin ein Plan entwickelt ist wie nun weiter vorgegangen werden kann. Denn beide haben Interesse daran, dass keine Patienten abwandern und dass der Praxisanteil von Dr. G. zu einem angemessenen Preis an einen Nachfolger, der auch für die zukünftige Zusammenarbeit mit Dr. S. geeignet ist, veräußert werden kann.

Zur Überbrückung wird über einen Personalvermittler ein Arzt gefunden, den die Witwe bei der KV als Praxisvertreter zulassen möchte. Da die Witwe immer noch keinen Erbschein besitzt, fragt die KV nach einer Vollmacht, die der Witwe jedoch ebenfalls nicht vorliegt. Glücklicherweise akzeptiert die KV nach vielen Diskussionen, dass der Erbschein nachgereicht werden kann, und erteilt die Genehmigung für den Praxisvertreter.

Über den Praxisvertreter kann die Patientenversorgung in der chirurgischen Praxis zunächst gesichert werden. Als weitere Hürde stellt sich jedoch heraus, dass nur noch fünf Monate verbleiben, bis die Zulassung von Dr. G. automatisch an die KV zurückfällt. In dieser kurzen Zeit wird es sehr schwierig sein, einen geeigneten Nachfolger zu finden. Unter Abwägung sämtlicher Risiken beschließt Dr. S. daraufhin, die Zulassung selbst zu übernehmen, um darauf einen Arzt anzustellen. Diese ursprünglich nicht vorgesehene Notlösung ist nur deshalb möglich, weil er einen befreundeten Kollegen aus seiner ehemaligen Klinikzeit kennt, der sich nicht sofort für eine Niederlassung, sondern zunächst nur für eine Anstellung interessiert.

Da im Praxisvertrag der BAG nicht klar geregelt ist, wie der Praxiswert beim Ausscheiden eines Partners zu bestimmen ist, beauftragen die Witwe und Dr. S. einen Sachverständigen, der auf die Bewertung von Arztpraxen spezialisiert ist, und einigen sich für die Übernahme des Praxisanteils von Dr. G. auf den Wert, den der Sachverständige nach Abschluss seines Gutachtens feststellt.

Mittlerweile liegt auch der Erbschein vor, sodass die Witwe bei der KV die Ausschreibung der Zulassung beantragen kann. Der Zulassungsausschuss entspricht dem Antrag der Nachbesetzung und akzeptiert glücklicherweise ebenfalls die Übernahme der Zulassung durch Dr. S. für die Anstellung eines neuen Arztes.

Resümee

Wie der dargestellte Fall zeigt, haben sowohl die Witwe als auch Dr. S. eine Lösung für die Praxis gefunden. Dies war jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und die Trauer um den Toten musste zeitweise hintenanstehen.

Erfahrungsgemäß ist aber nicht jeder Betroffene in der psychischen Verfassung, um dies in dieser Form leisten zu können. Und klar ist auch, dass im vorliegenden Fall viel Glück vorhanden war, da die KV eine Ausnahme gemacht und nicht auf das sofortige Vorzeigen des Erbscheins bestanden hat. Dadurch konnte der Vertreter, der erfreulicherweise schnell gefunden wurde, für die Praxisvertretung zugelassen werden. Weiterhin hat der verbliebene Praxispartner Dr. S. sich bereit erklärt, die Zulassung zu übernehmen, um einen Arzt im Angestelltenverhältnis aufzunehmen, dem letztlich auch der Zulassungsausschuss entsprochen hat. Aber auch, dass sich die Witwe und Dr. S. ohne Streit auf einen Preis einigen konnten, ist nicht selbstverständlich.

Wesentlich einfacher wäre es für die Witwe und Dr. S. gewesen, wenn Dr. G. Vorsorge geleistet hätte. Dazu hätte Dr. G. im Wesentlichen einen Fahr- oder Ablaufplan entwickeln müssen, was im Falle seines plötzlichen Todes zu unternehmen ist. Zudem hätten durch Dr. G. alle wichtigen und notwendigen Unterlagen zentral und zugänglich abgelegt werden müssen und er hätte seiner Frau eine Generalvollmacht erteilen sollen, damit das meist langwierige Ausstellen des Erbscheines nicht hätte abgewartet werden müssen.

Insbesondere für Einzelpraxisinhaber kann diese Absicherung sehr wertvoll sein, denn in einer Berufsausübungsgemeinschaft können die verbleibenden Praxispartner im Falle des plötzlichen Todes meistens unterstützend tätig werden, sofern im Vorfeld ein entsprechendes Vertrauensverhältnis besteht.

In einer Einzelpraxis hingegen sind die Erben auf sich alleine gestellt und müssen zunächst die komplexen Strukturen, die hinter jeder Arztpraxis stehen, verstehen. In diesem Fall besteht oft ein erhebliches Risiko, dass eine schnelle Verwertung der Praxis nach einem plötzlichen Todesfall misslingt. Hier ist also eine gründliche Vorsorge durch den bzw. die Praxisinhaber umso wichtiger.

Checkliste für Erben:

  1. Hat der Praxisinhaber einen Ansprechpartner für Nachfolgeregelungen benannt (z.B. Praxispartner oder Steuerberater)
  2. Kontaktaufnahme zur zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
  3. Vertreter suchen und von KV genehmigen lassen
  4. Mitarbeit des Personals sicherstellen
  5. Suche nach einem Nachfolger einleiten
  6. Einen vollständigen Überblick verschaffen: Unterlagen, Verträge, Mitgliedschaften etc.
  7. Praxisübergabe einleiten
  8. Finanzamt verständigen
  9. Mitgliedschaften kündigen
  10. Renten- und Lebensversicherungsansprüche klären
  11. Sterbegeld beantragen
  12. Überblick über private Verträge und finanzielle Situation verschaffen

Sie sind selbst betroffen und möchten sich mit anderen Betroffenen austauschen? Dann wenden Sie sich an den BDC, wir vermitteln Ihnen den richtigen Kontakt. Wenden Sie sich an:

BDC-Sekretariat
Maren Löprick
Tel.: 030/28004-150
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Unerwarteter Tod des Praxisinhabers. Wenn ein Praxisinhaber plötzlich stirbt! Passion Chirurgie. 2021 Dezember; 11(12): Artikel 04_03.

Teil 1: Konkrete Tipps für den traurigen Fall der Fälle – Praxisabsicherung im Todesfall

Vorwort zur Reihe “Praxisabsicherung im Todesfall”

Der plötzliche Tod eines Praxisinhabers erfordert oft ein schnelles, zielstrebiges Handeln, wenn es darum geht, den Praxisablauf aufrechtzuerhalten. Denn an einer funktionierenden Praxis liegt nicht nur den Erben: Die Angestellten fürchten um ihre Arbeitsplätze und die Patienten fragen sich, wie es mit ihrer Gesundheitsversorgung weitergeht. Eine übermäßige Patientenabwanderung kann der Praxis ihre Substanz entziehen.

Welche Schritte sollte man als Praxisinhaber ergreifen, um für den Fall des eigenen plötzlichen Versterbens seine Praxis in guten Händen zu wissen? Mit diesem Thema hat sich die Frielingsdorf Consult GmbH in Köln beschäftigt. Mit einem Übersichtsbeitrag der Frielingsdorf Consult starten wir in diesem Heft der Passion Chirurgie eine Beitragsserie zu dieser Problematik. Die folgenden fünf Artikel befassen sich dann mit einem Fallbeispiel und mit den Details der jeweils zu ergreifenden Schritte.

Neben Beratungsleistungen von Frielingsdorf Consult zur Praxisabsicherung im Todesfall und zum quartalsweisen KV-Abrechnungs-Controlling (einmalig oder regelmäßig) können BDC-Mitglieder über Frielingsdorf und Partner auch Praxiswertgutachten zum Beispiel zum Praxiskauf- und -verkauf oder für Erbauseinandersetzungen zu Sonderkonditionen erhalten. Für BDC-Mitglieder gibt es Rabatte von 10 bis 16 Prozent auf diese Leistungen.

Aufgrund vieler Rückmeldungen, die uns zu dieser Thematik erreicht haben, haben wir die wichtigsten To-dos, die sich für Erben und das Praxisteam nach dem unerwarteten Tod des Praxisinhabers ergeben, zusammengefasst.

Schritt 1: Patientenstamm sichern!

Wenn ein Praxisinhaber plötzlich stirbt, ist dies für die Hinterbliebenen und die Menschen, die mit dem Praxisinhaber oft jahrelang zusammengearbeitet haben, ein immenser Verlust und großer Schock. Trotz aller Trauer sollte die Frage, wie es nun mit der Praxis weiter geht, aber schnell geklärt werden und zudem ist schnelles Handeln zwingend erforderlich. Denn von einer weiterhin funktionierenden Praxis sind viele Beteiligte abhängig: Angestellte mit ihren Arbeitsplätzen, Erben mit ihrem Vermögen und natürlich eine Vielzahl versorgungsbedürftiger Patienten. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Fortbetrieb der Praxis ist dabei, dass die Patienten nach dem Tod des Praxisinhabers zu anderen Praxen abwandern. Damit kann der Praxis die Substanz entzogen werden. Der richtige Informationsaustausch mit den Patienten ist daher von immenser Bedeutung.

Insbesondere bei Einzelpraxen ist klar, dass in den ersten Tagen nach dem Tod des Inhabers meist noch kein Vertreter für die Praxis zur Verfügung steht, beziehungsweise stehen kann. Deshalb müssen zunächst diejenigen Patienten informiert werden, die in den ersten Tagen nach Eintritt des plötzlichen Todesfalls einen Termin vereinbart haben oder ohne Voranmeldung in der Praxis auflaufen. Eine Information an die Terminpatienten sollte telefonisch erfolgen und die Termine sollten nach Möglichkeit ein oder zwei Wochen nach hinten verschoben werden. Patienten, die selbst anrufen, werden natürlich ebenfalls direkt telefonisch informiert. Diejenigen, die spontan ohne Termin in die Praxis kommen, müssen in der Praxis persönlich informiert werden.

Die Information aller Patienten sollte sensibel erfolgen, denn sie werden sicherlich ebenfalls betroffen sein, sich aber gleichzeitig auch Sorgen um die eigene Versorgung machen. Patienten, die akut eine ärztliche Behandlung benötigen, sollten in Abstimmung mit einem anderen Arzt beziehungsweise einer anderen Praxis übergangsweise dorthin vermittelt werden. Für diese und alle anderen Patienten gilt, dass sie sich nach dem Finden eines Vertreters / eines Übernehmers auch weiterhin in der Praxis behandeln lassen sollen. Daher muss allen Patienten vermittelt werden, dass die Praxis weiterhin für sie da ist und der Praxisbetrieb – im Andenken an den verstorbenen Inhaber – selbstverständlich fortgeführt wird.

Nicht zu vergessen ist, dass Stammpatienten, die keinen in nächster Zeit anstehenden Termin haben, in gleicher Weise informiert werden sollten. Das muss nicht sofort erfolgen, sollte aber auch nicht auf die lange Bank geschoben werden. Denn wenn diese Patienten durch einen Dritten vom Tod des Praxisinhabers erfahren, besteht auch hier ein Abwanderungsrisiko. Sofern zeitlich und je nach Patientenmenge möglich, ist hierbei ebenfalls der persönliche Anruf ideal. Sollte dies aber nicht möglich sein, können die Patienten auch angeschrieben werden. Eine schriftliche Information über den Todesfall per E-Mail ist unserer Erfahrung nach eher ungeeignet. Besser ist beispielsweise eine spezielle Praxis-Postkarte. Auf dieser sollte auch die Telefonnummer der Praxis und der Hinweis aufgeführt sein, dass sich die Patienten bei Fragen in jedem Fall an die Praxis wenden können.

Neben der beschriebenen telefonischen, persönlichen und schriftlichen Direkt-Information sollten ein Aushang in den Praxisräumen und eine Todesanzeige im Namen des Praxisteams in einer regionalen Zeitung die Patienteninformation ergänzen. Im nächsten Schritt sollte zur kurzfristigen Sicherung des Praxisbetriebes ein Vertreter gefunden werden.

Schritt 2: Einen Vertreter finden

Nach dem plötzlichen Tod eines Praxisinhabers drängt für die Erben die Zeit, wenn sie die Praxis zu einem angemessenen Kaufpreis an einen geeigneten Übernehmer übergeben wollen. Da in der Regel nicht unmittelbar nach dem Tod des Praxisinhabers ein Übernehmer gefunden werden kann, muss die Zeit bis zur tatsächlichen Praxisübergabe durch einen Vertretungsarzt überbrückt werden. Andernfalls drohen Patienten- und Wertverfall der Praxis.

Da qualifiziertes Personal im Gesundheitswesen rar ist, gestaltet sich die Suche nach einem kurzfristig zur Verfügung stehenden Praxisvertreter erfahrungsgemäß nicht einfach. Drei Aspekte sind bei der Suche nach einem Vertretungsarzt entscheidend: Koordination, Netzwerk und Geldeinsatz.

Die Koordination

Im Idealfall sollte im Voraus geklärt sein, wer sich im Todesfall des Praxisinhabers um die Suche nach einem geeigneten Vertretungsarzt kümmert. Die Praxismanagerin, ein Berater der Praxis oder doch eher einer der Erben selbst?

Da jede Praxis eine andere Struktur hat und Personen darin individuell unterschiedlich stark eingebunden sind, kann keine generelle Eignungsempfehlung gegeben werden. Klar ist jedoch, dass sich die ausgewählte Person bereits vor Eintritt des Todesfalls mit dem Thema „Schnelle Suche eines Vertreters“ vertraut machen sollte. Das bedeutet, dass sie nicht nur weiß, wie man einen Vertreter schnellstmöglich beschafft, sondern dass sie auch einen Überblick über die wesentlichen Funktionsbereiche der Praxis hat. Denn diese Bereiche geben die absoluten Mindestanforderungen vor, die ein Vertretungsarzt erfüllen muss.

Im Idealfall sollte die Koordination, wie im Falle des plötzlichen Todes des Praxisinhabers ein geeigneter Praxisvertreter gefunden werden kann, bereits im Vorfeld zwischen der Erstkraft, den Erben und dem Praxisinhaber abgesprochen sein. Hierfür eignet sich beispielsweise eine schriftliche Erfassung im Qualitäts- beziehungsweise Risikomanagement-System der Praxis.

Das Netzwerk

Um überhaupt kurzfristig einen Vertretungsarzt finden zu können, sollte bereits ein Netzwerk aufgebaut sein, das aus Personen oder Unternehmen besteht, an die sich der Koordinator wenden kann, um schnellen Zugang zu Vertretungsärzten zu finden. Dazu gehören beispielsweise die betreuenden Steuerberater, Rechtsanwälte und Praxisberater, aber insbesondere auch auf Vertretersuche spezialisierte Vermittler.

Es empfiehlt sich, die Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Netzwerkes in einer Liste im Rahmen des QM´s festzuhalten und regelmäßig auf Aktualität zu prüfen, damit im Falle des plötzlichen Todes des Praxisinhabers diese Liste schnell griffbereit und aktuell ist. Andernfalls muss sich der Koordinator erst nach dem Tod des Praxisinhabers um ein entsprechendes Netzwerk bemühen und verschenkt damit meist viel wertvolle Zeit.

Der Geldeinsatz

Da im Todesfall die Zeit drängt, können die Kosten für einen Honorararzt im Vergleich zu planbaren (beispielsweise urlaubsbedingten) Praxisvertretungen höher sein. Bevor jedoch der Praxiswert verfällt oder die Vertragsarztzulassung an den Zulassungsausschuss zurückfällt, ist es meist sinnvoll, diese Kosten zu übernehmen. Ein Vertretungsarzt sollte nicht deshalb abspringen, weil ihm eine Klinik oder eine andere Praxis mehr Honorar pro Stunde bietet.

Neben den zuvor beschriebenen drei Aspekten ist für die Vertreterbestellung noch eine versicherungsrechtliche Besonderheit zu beachten. Wird ein ordentlich bestellter Vertreter im Auftrag des Praxisinhabers tätig, haftet im Falle eines Behandlungsfehlers bei möglichen Schadensersatzansprüchen nicht der Vertreter, sondern der Praxisinhaber. Dieser ist im Regelfall gegenüber Haftungsansprüchen durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. Da die meisten Versicherungsverträge jedoch mit dem Tod des Praxisinhabers automatisch enden, haften in einem durch einen Praxisvertreter verursachten Schadensfall nun die Erben.

Eine Klärung mit dem Versicherer zu Lebzeiten des Praxisinhabers, ob die Berufshaftpflichtversicherung für den Einsatz eines Vertreters auch nach dem Tod des Inhabers noch für einen bestimmten Zeitraum greift, ist daher dringend zu empfehlen.

Schritt 3: Die Praxisführung sichern

Praxisinhaber haben eine Doppelfunktion: Als Ärzte kümmern sie sich um die medizinische Versorgung ihrer Patienten, und als Unternehmer bewältigen sie tagtäglich Führungsaufgaben in der eigenen Praxis.

Wer aber kann diese beiden wichtigen Aufgaben im Falle eines plötzlichen Todes des Inhabers so lange sicherstellen, bis ein Übernehmer für die Praxis gefunden ist?

Wie bereits dargestellt, kann die medizinische Patientenversorgung nach dem Tod des Praxisinhabers übergangsweise durch einen Vertretungsarzt erfolgen. Unserer Erfahrung nach ist aber im Regelfall nicht davon auszugehen, dass sich der Vertretungsarzt auch um die Praxisführung kümmert, beziehungsweise kümmern kann. Daher müssen andere Personen die Praxisführung adhoc und so lange übernehmen, bis ein Nachfolger gefunden ist.

War der verstorbene Arzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig, kann sich einer der verbleibenden Praxispartner um die Praxisführung kümmern. Bei Einzelpraxen hingegen müssen andere Personen gefunden werden, wie bspw. die vertraute Erstkraft oder Praxismanagerin, ein Praxisberater (z. B. Steuerberater) oder einer der Erben, sofern dieser in der Lage dazu ist.

Welche Person auch immer hierfür gefunden wird, entscheidend ist, dass diese Person umgehend in die Führungsrolle des bisherigen Praxisinhabers schlüpft und sich einen Überblick verschafft, welche Managementaufgaben der Praxisinhaber bisher wahrgenommen hat.

Bis zur Praxisabgabe an einen Nachfolger braucht diese Führungsposition aber keine langfristigen oder strategischen Aspekte zu umfassen, sondern beinhaltet nur die wichtigsten und dringlichsten Aufgabenbereiche, die für das Tagesgeschäft von elementarer Bedeutung sind. Hierzu zählen insbesondere die Personalführung und -planung, damit der organisatorische Ablauf in der Praxis sichergestellt ist. Wichtig sind auch Aufgaben, die mit dem Zahlungsverkehr zusammenhängen, wie das Begleichen von Rechnungen, das Auslösen von Gehältern oder die Abrechnung mit der KV und den Privatpatienten. Teilweise können diese Aufgaben delegiert werden, jedoch sollte es eine Person geben, bei der alle Fäden zusammenlaufen, die handelt und Entscheidungen trifft.

Praxisinhaber sollten daher eine „Chef-Arbeitsplatzbeschreibung“ erstellen, aus der hervorgeht, welche Aufgaben sie wie in ihrer Praxis selbst erledigen. Denn ohne diesen Überblick wird es für einen „Interims-Manager“ schwierig werden, die anstehenden Führungsaufgaben adäquat zu erledigen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass es im Falle des Todes des Praxisinhabers unter Umständen mehrere Wochen dauern kann, bis das zuständige Amtsgericht den Erbschein ausstellt. In dieser Zeit können dann meist keine wichtigen Entscheidungen und Handlungen (wie z. B. die Begleichung von Rechnungen für die Praxis) erfolgen. Damit ein schnelles Handeln möglich ist, sollte der Interims-Manager bereits zu Lebzeiten des Praxisinhabers bestimmt und Vollmachten für ihn hinterlegt werden. Alternativ kann aber auch ein Testament beim Amtsgericht hinterlegt werden. Mit der Hinterlegungsbescheinigung, die dem Erbschein entspricht, und dem Totenschein haben die Erben dann sofort die Möglichkeit, zu handeln und Entscheidungen zu treffen.

Ein wertvoller Tipp für den Praxisinhaber ist ebenfalls, bereits im Vorfeld in den regelmäßigen (z. B. wöchentlichen) Teamsitzungen auch die Aufgaben des Praxisinhabers zu besprechen. Dadurch erhält das Team einen guten Überblick, welche Aufgaben im Hinblick auf die Praxisführung zu erledigen ist, und wie es einen möglichen Interims-Manager besser unterstützen kann.

Festzuhalten bleibt, dass eine übergangsweise notwendige Sicherung der Praxisführung, ohne eine aktive Vorsorge durch den Praxisinhaber nur sehr schwer zu bewältigen sein wird.

Schritt 4: Einen Praxisnachfolger suchen

Die Zulassung endet grundsätzlich mit dem Tod und die Nachbesetzung muss in den meisten KVen innerhalb von zwei Quartalen erfolgen. Insbesondere für Einzelpraxen ist damit ein hohes Risiko verbunden, denn wenn kein Nachfolger gefunden wird und der Zulassungsausschuss die Vertragsarztzulassung einzieht, kommt dies einer Stilllegung der Praxis gleich.

Um die Praxis zu erhalten, muss bei der KV kurzfristig der Antrag gestellt werden, die Zulassung des verstorbenen Arztes im Rahmen des sogenannten „Witwenquartals“ durch einen Vertreter zu besetzen. Dies ist bei den meisten KVen bis zu zwei Quartale möglich.

Die Zeit, in der die Praxis nun durch einen Vertreter aufrechterhalten werden kann, ist jedoch kurz. In diesem kurzen Zeitraum müssen Übernahmeinteressenten gefunden und Übernahmemodalitäten verhandelt werden. Wie findet man also schnell potenzielle Nachfolger?

Das kann zunächst über entsprechende Such-Anzeigen, z. B. im Deutschen Ärzteblatt und in Praxis-Börsen, erfolgen. Weiterhin können der eigene Berufsverband und regionale Praxisnetze angesprochen werden, ob sie die Nachfolgersuche an ihre Mitglieder übermitteln. Auch die Ansprache von Praxisberatern, Pharma-Vertretern sowie seriösen Vermittlern sollte nicht vergessen werden.

Je mehr Kanäle für die Nachfolgersuche genutzt werden, desto höher sind die Erfolgsaussichten. Hierfür ist in allen Fällen allerdings die Initiative der Hinterbliebenen, des Praxispartners oder Praxispersonals gefragt, was aufgrund der gegebenen Umstände und zusätzlichen Aufgaben, die nach dem plötzlichen Tode des Praxisinhabers auf alle Beteiligten zukommen, durchaus nicht immer leicht ist.

Tipp: Der Praxisinhaber kann versuchen, sich zu Lebzeiten ein Netzwerk aus potenziellen Übernahmekandidaten aufzubauen. Ein solches Netzwerk kann beispielsweise aus (früheren) Weiterbildungsassistenten, anderen niedergelassenen Fachkollegen aus der Region oder aus Krankenhausärzten bestehen. Ärzte aus Krankenhäusern können sich im Notfall Urlaub nehmen und als Vertretung zur Verfügung stehen und gegebenenfalls sogar als Übernehmer der Praxis in Frage kommen. Ein derartiges Kontakte-Netzwerk erleichtert für die Hinterbliebenen die Suche nach einem geeigneten Praxisnachfolger.

Schritt 5: Die Praxisübergabe durchführen

Wurde nach dem plötzlichen Tod des Praxisinhabers ein Nachfolger gefunden, gilt es abschließend, die Praxisübergabe durchzuführen.

Einer der wichtigsten Punkte für die finale Praxisabgabe ist, dass sich die Erben und der potenzielle Übernehmer auf einen Übernahmepreis einigen. Da beide Parteien naturgemäß bezüglich des Übernahmepreises gegenteilige Interessen haben werden, ist es ratsam, die Praxis von einem unabhängigen Sachverständigen bewerten zu lassen, um die Kaufpreisverhandlungen für beide Seiten zu vereinfachen. Dabei sollte das Gutachten den aktuellen Verkehrswert (Marktwert) repräsentieren und neutral von den Interessen der einen oder anderen Partei sein. Weiterhin sollten tiefergehende Informationen über die Praxisstruktur und eine Prognose über künftige Gewinnerwartungen enthalten sein, so dass Stärken und Schwächen der Praxis erkannt werden.

Ein qualifiziertes Praxiswertgutachten kann somit die Basis für die anstehende anwaltliche Vertragsgestaltung bilden. Über die jeweils zuständige Industrie und Handelskammern (IHK) können Informationen über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige abgerufen werden.

Parallel hierzu sollte über das Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren der KV umgehend beantragt werden, den Vertragsarztsitz auf den Käufer der Praxis zu übertragen.

Sie sind selbst betroffen und möchten sich mit anderen Betroffenen austauschen? Dann wenden Sie sich an den BDC, wir vermitteln Ihnen den richtigen Kontakt. Wenden Sie sich an:
BDC-Sekretariat: Maren Löprick, Tel.: 030/28004-150, E-Mail: [email protected]

Reihe: Unerwarteter Tod des Praxisinhabers – Was nun? Konkrete Tipps für den traurigen Fall der Fälle. Passion Chirurgie. 2021 November; 11(11): Artikel 04_04.

Die Säulen der Praxisführung – was macht meine Arztpraxis betriebswirtschaftlich erfolgreich?

Es ist nicht immer leicht, das Unternehmen „Arztpraxis“ betriebswirtschaftlich erfolgreich zu führen. Gerade betriebswirtschaftliche Kenntnisse müssen sich niedergelassene Ärzte häufig über Jahre hinweg mühevoll aneignen, denn eine ausreichende und praxisnahe Vermittlung von betriebswirtschaftlichen Grundlagen fehlt im Medizinstudium bis heute.

Für die meisten Praxisinhaber besteht die Anwendung von „Betriebswirtschaft“ daher meist aus dem Schöpfen aus Erfahrungswissen und intuitiven Bauchentscheidungen. Oft wird dadurch viel Potenzial verschenkt, sodass Praxisstrategie, Wirtschaftlichkeit und damit auch die Zielerreichung leiden können. Das kann mit einfachen betriebswirtschaftlichen Instrumenten jedoch vermieden werden.

Ziele definieren und Entscheidungen treffen

Ausgangspunkt einer wirtschaftlich erfolgreichen Praxis ist das konkrete Definieren von persönlichen und beruflichen Zielen. Im Idealfall sollten beide Zielsetzungen bereits mit dem Beginn der Niederlassung konkret gefasst und aufeinander abgestimmt sein.

Die Ziele, möglichst viel Freizeit zu haben und gleichzeitig einen hohen Praxisertrag zu erreichen, passen i. d. R. nicht zusammen. Je mehr die Praxisziele aber auf die persönlichen Ziele abgestimmt sind, umso klarer sind die Maßnahmen, die zur Zielerreichung führen. Sämtliche vom Praxisinhaber entschiedenen Maßnahmen, die bspw. Investitionen, Personalentscheidungen, Werbemaßnahmen, medizinische Leistungen, Prozesse etc. betreffen, wirken dann in ein und dieselbe Richtung. Mit jeder rational auf die Ziele ausgerichteten Entscheidung rückt die Zielerreichung näher. Werden Entscheidungen jedoch nicht rational, sondern bspw. nach der Tagesform getroffen, treiben diese Entscheidungen die Praxis heute in die eine, und morgen in die andere Richtung. Ein Fortschritt oder gar eine Zielerreichung ist ohne klare Orientierung daher meist nicht möglich.

Entscheidungsspielräume gewinnen

Voraussetzung für das Erreichen der persönlichen Ziele ist mitunter, das Gewinnen von unternehmerischen Entscheidungsspielräumen. Dabei ist für die Eroberung von echten Entscheidungsspielräumen die Unterscheidbarkeit der eigenen Arztpraxis zu Mitbewerbern entscheidend.

Um sich von Mitbewerbern in der Region zu unterscheiden, können eine Vielzahl von Stellschrauben bei der Praxisausrichtung genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise die fachliche Qualifikation und das Leistungsspektrum, die Patientenakquise und die Praxisinfrastruktur. Zu den wichtigen Unterscheidungsmerkmalen einer chirurgischen Arztpraxis aus Patientensicht gehört aber auch ein besonderer Service, wie z. B. eine Abendsprechstunde. Schnelle Termine und kurze Wartzeiten für Patientenzielgruppen erhöhen die Attraktivität einer Praxis ebenso, wie eine überdurchschnittliche Patienten-Zuwendung.

Wichtig ist, dass die ausgewählte Positionierung entweder zu den gegebenen Rahmenbedingungen passen muss (Lage der Praxis, fachliche Qualifikation, Ausstattung, Einwohnerstruktur im Umfeld etc.) oder, dass die Rahmenbedingungen zumindest soweit veränderbar sein sollten, dass sie als Nährboden für die erwünschte Positionierung der Praxis taugen. Hierbei ist entscheidend, dass der regionale Markt regelmäßig dahingehend überprüft wird, wie Mitbewerber aufgestellt sind und welche Leistungen von den Patienten nachgefragt werden.

Praxis-Struktur und Organisation festlegen

Mitentscheidend für den ärztlichen Praxis-Erfolg und die Arbeitszufriedenheit des Praxisinhabers sind die Qualität der internen Praxisstruktur und der reibungslose Ablauf durch die Praxis-Organisation.

Die Basis für möglichst reibungslose und effiziente Abläufe im Praxisalltag besteht in durchdachten und klar definierten Zuständigkeiten für die medizinischen Mitarbeiter. Je besser und eindeutiger die Frage „Wer macht was in der Praxis?“ beantwortet wird, desto weniger Zeit geht verloren durch fallweise Abklärung, wer welche Aufgabe zu übernehmen hat oder eben auch nicht. Unklare Zuständigkeiten kosten Zeit und Nerven und sind eine unerschöpfliche Fehlerquelle.

Eine klar strukturierte Praxis-Organisation sollte den Mitarbeitern bereits im Vorfeld alle notwendigen Antworten auf die Fragen geben, wie beispielsweise die chirurgische Praxis und die dazu gehörige Honorar-Abrechnung, Terminplanung und das Bestellsystem funktioniert. Auch der Umgang mit medizinischer Technik sollte bekannt sein, ebenso, wie welcher Dienstleister oder Kooperationspartner – z. B. Zuweiser – bei Bedarf anzusprechen ist. Je besser und klarer die Organisation somit festgelegt ist, umso effizienter ist der laufende Verwaltungsaufwand.

Vermarktungs-Strategie festlegen

Der Erfolg einer Arztpraxis steht und fällt mit dem Patientenaufkommen und der Patientenstruktur. Wie erfolgreich eine Arztpraxis funktioniert, hängt eng mit der Qualität der Antworten auf folgende Fragen zusammen: „Woher kommen die Patienten? Warum kommen Sie zu mir?“. In einer ländlichen Region sind die beiden Fragen schnell beantwortet. Die Patienten kommen alleine schon mangels Alternative in großer Zahl in die Praxis. Anders sieht es in wettbewerblich geprägten Praxislagen aus. Gerade, wenn die Patienten unter mehreren Ärzten auswählen können, kommt es auf für Patienten erkennbare und wertige Praxisbesonderheiten an (vgl. auch Punkt Entscheidungsspielräume gewinnen).

Einfluss hat der Praxisinhaber beispielsweise auf Faktoren, die auf Patientenbindung und Patientenneuzugang wirken. Die Patientenbindung wird vor allem beeinflusst von der Qualifikation und der Persönlichkeit des Arztes, aber daneben auch von der Lage und vom Erscheinungsbild der Praxis sowie des Terminmanagements.

Die Beeinflussung des Patientenneuzugangs hingegen ist etwas schwieriger. Denn Patienten, die noch nicht vor Ort in der Praxis waren, können diese selber auch nicht beurteilen. Die Entscheidung von potenziellen Neu-Patienten für oder gegen eine Praxis wird daher anhand von Ersatzkriterien gefällt. Und diese Ersatzkriterien sind der Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Vermarktungs-Strategie.

Eine Rolle hierbei spielen die persönliche Empfehlung durch Bekannte/Freunde und das persönliche Umfeld des Patienten, die gezielte Ausrichtung der chirurgischen Arztpraxis auf die Bedürfnisse der Patienten und der öffentliche Auftritt der Praxis bspw. über die eigene Praxishomepage. Manchmal können aber auch eine regelmäßige persönliche Präsenz des Arztes in der unmittelbaren Gesellschaft (Vereine, Kultur, Sportevents etc.) oder Presse von besonderer Bedeutung sein.

Entscheidend ist der relative Vorteil gegenüber den Mitbewerbern, daher sollten deren Aktivitäten und Positionierungen regelmäßig beobachtet werden.

Personal führen und fördern

Ein reibungsloser Praxisablauf bei der medizinischen Tätigkeit und auch der Verwaltungstätigkeit stellt für Ärzte häufig einen wichtigen Faktor für die persönliche Arbeits- und Lebensqualität dar. Neben einer strukturierten Ablauforganisation ist eine weitere Voraussetzung für einen effizienten Praxisbetrieb eine ausreichende Anzahl des auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche passenden Personals. Parallel dazu hat das Führungsverhalten des Praxisinhabers ganz wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitseffizienz des medizinischen Praxisteams.

Für ein positives Führungsverhalten im Praxisalltag bedeutet das insbesondere, dass Feedback gegeben werden sollte, sowohl positiv als auch negativ. Dabei sollten Kritik und insbesondere auch Lob immer auf einen ganz konkreten Anlass bezogen sein und möglichst zeitnah erfolgen. In beiden Fällen unbedingt „unter vier Augen“ und nicht vor den Kolleginnen, um Neid oder Hänseleien zu vermeiden.

Auch das richtige Delegieren von Aufgaben demonstriert den Mitarbeitern nicht nur eine positive Führungsqualität, sondern spiegelt insbesondere entgegengebrachtes Vertrauen wider. Mitarbeiter/innen, die auf diese Weise Förderung, Rückendeckung und Wertschätzung durch die Praxisleitung erfahren, werden motiviert sein, das entgegengebrachte Vertrauen zu rechtfertigen. Gleichzeitig entlastet das Delegieren den Praxisinhaber und schafft Raum für die Erledigung wichtiger Aufgaben.

In diesem Zusammenhang spielt für den Praxiserfolg erfahrungsgemäß auch die Fehlerkultur einer Praxis eine wichtige Rolle. Nur wenn die Mitarbeiter/innen das Gefühl haben, dass aus der Bekanntgabe eines eigenen Fehlers keine persönlichen Nachteile entstehen, kann die Praxisleitung sicher sein, von (in jeder Arztpraxis auftretenden) Fehlern zeitnah zu erfahren.

Geld verdienen

Ein Grundsatz für die erfolgreiche Führung eines Unternehmens lautet „Umsatz vor Kosten“. Dies bedeutet nicht, dass ungünstige Kostenstrukturen ignoriert werden sollen, aber dass Maßnahmen zur Umsatzsteigerungen üblicherweise eine höhere Priorität in der Unternehmenssteuerung haben sollten, als Maßnahmen zur Kostensenkungen.

Hintergrund dieser Regel ist, dass sich Kostensenkungsmaßnahmen – sofern keine Überkapazitäten in der chirurgischen Arztpraxis bestehen – häufig nur kurzfristig positiv auf das Betriebsergebnis auswirken. Langfristig verursachen solche Maßnahmen einen Verlust bei Qualität und Quantität der Leistung.

Beispielhaft kann die Ressource medizinisches Personal in diesem Zusammenhang betrachtet werden: Personaleinsparungen, die dazu führen, dass sich der Praxisinhaber nicht mehr vollständig auf die Behandlung von Patienten (also das Erzielen von Umsatz) konzentrieren kann, mindern den Erfolg. Der Bestand an qualifiziertem medizinischem Personal sollte daher in einer Arztpraxis ausreichend groß sein. Umsatzsteigerungsmaßnahmen hingegen, die mit dem bestehenden Personalstamm erzielt werden können, haben meist einen langfristigen Effekt. Ohne neues Personal einzustellen, können beispielsweise unwirtschaftliche Leistungen reduziert und durch wirtschaftlichere Leistungen ersetzt werden. Entscheidend ist hierbei die genaue Kenntnis, welchen wirtschaftlichen Effekt einzelne Leistungen haben.

Tipp

Der BDC hat die Unternehmensgruppe Frielingsdorf für eine Kooperation gewinnen können. Davon profitieren BDC-Mitglieder unmittelbar, wenn sie Leistungen der Unternehmensgruppe Frielingsdorf in Anspruch nehmen. Folgende Leistungen können Sie als BDC-Mitglied zu Vorzugskonditionen erhalten:

  • Praxiswertgutachten
  • KV-Abrechnungs-Check
  • Praxisabsicherung für den Todesfall des Praxisinhabers

Um für die o. a. Leistungen Vorzugskonditionen bei Frielingsdorf erhalten zu können, wenden Sie sich bitte an das Sekretariat im BDC, Frau Löprick unter [email protected] oder 030/28004-150.

Mehr Informationen…

Hoch S: Die Säulen der Praxisführung – was macht meine Arztpraxis betriebswirtschaftlich erfolgreich? Passion Chirurgie. 2020 April, 10(04): Artikel 04_02.

Unerwarteter Tod des Praxisinhabers

Was tun nach dem plötzlichen Tod des Praxisinhabers? Aufgrund der vielen Rückmeldungen, die uns hierzu erreicht haben, haben wir die wichtigsten To-Dos, die sich für Erben und das Praxisteam nach dem unerwarteten Tod des Praxisinhabers ergeben, zusammengefasst.

Als erstes stellt sich die Frage, wie man die Patienten über den Tod des Praxisinhabers richtig informiert und dadurch eine Abwanderung der Patienten zu anderen Praxen verhindern kann.

Schritt 1: Patientenstamm sichern!

Wenn ein Praxisinhaber plötzlich stirbt, ist dies für die Hinterbliebenen und die Menschen, die mit dem Praxisinhaber oft jahrelang zusammengearbeitet haben, ein immenser Verlust und großer Schock. Trotz aller Trauer sollte die Frage, wie es nun mit der Praxis weiter geht, aber schnell geklärt werden und zudem ist schnelles Handeln zwingend erforderlich. Denn von einer weiterhin funktionierenden Praxis sind viele Beteiligte abhängig: Angestellte mit ihren Arbeitsplätzen, Erben mit ihrem Vermögen und natürlich eine Vielzahl versorgungsbedürftiger Patienten. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Fortbetrieb der Praxis ist dabei, dass die Patienten nach dem Tod des Praxisinhabers zu anderen Praxen abwandern. Damit kann der Praxis die Substanz entzogen werden. Der richtige Informationsaustausch mit den Patienten ist daher von immenser Bedeutung.

Insbesondere bei Einzelpraxen ist klar, dass in den ersten Tagen nach dem Tod des Inhabers ggf. noch nicht direkt ein Vertreter in der Praxis zur Verfügung steht bzw. stehen kann. Deshalb müssen zunächst diejenigen Patienten informiert werden, die in den ersten Tagen nach Eintritt des plötzlichen Todesfalls einen Termin vereinbart haben oder ohne Voranmeldung in der Praxis auflaufen. Eine Information an die Terminpatienten sollte telefonisch erfolgen und die Termine sollten nach Möglichkeit ein oder zwei Wochen nach hinten verschoben werden. Patienten, die selbst anrufen, werden natürlich ebenfalls direkt telefonisch informiert. Patienten, die spontan ohne Termin in die Praxis kommen, müssen in der Praxis persönlich informiert werden.

Die Information aller Patienten sollte sensibel erfolgen, denn die Patienten werden sicherlich ebenfalls betroffen sein, sich aber gleichzeitig auch Sorgen um die eigene Versorgung machen. Patienten, die akut eine ärztliche Behandlung benötigen, sollten in Abstimmung mit einem anderen Arzt bzw. einer anderen Praxis übergangsweise dorthin vermittelt werden. Für diese und alle anderen Patienten gilt, dass sie sich nach dem Finden eines Vertreters/eines Übernehmers auch weiterhin in der Praxis behandeln lassen sollen. Daher muss allen Patienten vermittelt werden, dass die Praxis weiterhin für sie da ist und der Praxisbetrieb – in Andenken an den verstorbenen Inhaber – selbstverständlich fortgeführt wird.

Nicht zu vergessen ist, dass Stammpatienten, die keinen in nächster Zeit anstehenden Termin haben, in gleicher Weise informiert werden sollten. Die Information dieser Patienten muss nicht sofort erfolgen, sollte aber auch nicht auf die lange Bank geschoben werden. Denn wenn diese Patienten durch einen Dritten vom Tod des Praxisinhabers erfahren, besteht auch hier ein Abwanderungsrisiko. Sofern zeitlich und je nach Patientenmenge möglich, ist hierbei ebenfalls der persönliche Anruf ideal. Sollte dies aber nicht möglich sein, können die Patienten auch angeschrieben werden. Eine schriftliche Information über den Todesfall per eMail ist unserer Erfahrung nach eher ungeeignet. Besser ist bspw. eine spezielle Praxis-Postkarte. Auf dieser Postkarte sollten auch die Telefonnummer der Praxis und der Hinweis aufgeführt sein, dass sich die Patienten bei Fragen in jedem Fall an die Praxis wenden können.

Neben der beschriebenen telefonischen, persönlichen und schriftlichen Direkt-Information sollten ein Aushang in den Praxisräumen und eine Todesanzeige im Namen des Praxisteams in einer regionalen Zeitung die Patienteninformation ergänzen. Im nächsten Schritt sollte zur kurzfristigen Sicherung des Praxisbetriebes ein Vertreter gefunden werden.

Schritt 2: Einen Vertreter finden

Nach dem plötzlichen Tod eines Praxisinhabers drängt für die Erben die Zeit, wenn sie die Praxis zu einem angemessenen Kaufpreis an einen geeigneten Übernehmer übergeben wollen. Da in der Regel nicht unmittelbar nach dem Tod des Praxisinhabers ein Übernehmer gefunden werden kann, muss die Zeit bis zur tatsächlichen Praxisübergabe durch einen Vertretungsarzt überbrückt werden. Andernfalls drohen Patienten- und Wertverfall der Praxis. Da qualifiziertes Personal im Gesundheitswesen rar ist, gestaltet sich die Suche nach einem kurzfristig zur Verfügung stehenden Praxisvertreter erfahrungsgemäß nicht einfach. Aus diesem Grund sollte jeder Praxisinhaber für seine Erben einen Plan haben, wie im Falle seines plötzlichen Todes möglichst schnell ein geeigneter Praxisvertreter gefunden werden kann.

Drei Aspekte sind bei der Suche nach einem Vertretungsarzt im Todesfall des Praxisinhabers entscheidend: Koordination, Netzwerk und Geldeinsatz.

Die Koordination

Im Idealfall sollte im Voraus geklärt sein, wer sich im Todesfall des Praxisinhabers um die Suche nach einem geeigneten Vertretungsarzt kümmert. Die Praxismanagerin, ein Berater der Praxis oder doch eher einer der Erben selbst? Da jede Praxis eine andere Struktur hat und Personen darin individuell unterschiedlich stark eingebunden sind, kann keine generelle Eignungsempfehlung gegeben werden. Klar ist jedoch, dass sich die ausgewählte Person bereits vor Eintritt des Todesfalls mit dem Thema „schnelle Suche eines Vertreters“ vertraut machen sollte. Das bedeutet, dass sie nicht nur weiß, wie man einen Vertreter schnellstmöglich beschafft, sondern auch einen Überblick über die wesentlichen Funktionsbereiche der Praxis hat. Denn diese Bereiche geben die absoluten Mindestanforderungen vor, die ein Vertretungsarzt erfüllen muss.

Die Koordination sollte im Vorfeld zwischen der Erstkraft, den Erben und dem Praxisinhaber abgesprochen sein. Ideal ist eine schriftliche Erfassung im Qualitäts- bzw. Risikomanagement-System der Praxis.

Das Netzwerk

Um überhaupt einen Vertretungsarzt kurzfristig finden zu können, muss zuvor ein Netzwerk aufgebaut werden, das aus Personen oder Unternehmen besteht, an die sich der Koordinator wenden kann, um Zugang zu Vertretungsärzten zu finden. Dazu gehören bspw. die betreuenden Steuerberater, Rechtsanwälte und Praxisberater, aber insbesondere auch auf Vertretersuche spezialisierte Vermittler. Es empfiehlt sich, die Kontaktdaten von den Ansprechpartnern des Netzwerkes in einer Liste im Rahmen des QM´s festzuhalten und regelmäßig auf Aktualität zu prüfen, damit im Falle des plötzlichen Todes des Praxisinhabers diese Liste schnell griffbereit ist. Andernfalls muss sich der Koordinator erst nach dem Tod des Praxisinhabers um ein entsprechendes Netzwerk bemühen und verschenkt damit ggf. wertvolle Zeit.

Der Geldeinsatz

Da im Todesfall die Zeit drängt, können die Kosten für einen Honorararzt im Vergleich zu planbaren (bspw. urlaubsbedingten) Praxisvertretungen höher sein. Bevor jedoch der Praxiswert verfällt oder die Vertragsarztzulassung an den Zulassungsausschuss zurückfällt, ist es meist sinnvoll, diese Kosten zu übernehmen. Ein Vertretungsarzt sollte nicht deshalb abspringen, weil ihm eine Klinik oder eine andere Praxis mehr Honorar pro Stunde bietet.

Neben den oben beschriebenen drei Aspekten ist für die Vertreterbestellung noch eine versicherungsrechtliche Besonderheit zu beachten. Wird ein ordentlich bestellter Vertreter im Auftrag des Praxisinhabers tätig, haftet im Falle eines Behandlungsfehlers bei möglichen Schadensersatzansprüchen nicht der Vertreter, sondern der Praxisinhaber. Dieser ist im Regelfall gegenüber Haftungsansprüchen durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. Da die meisten Versicherungsverträge jedoch mit dem Tod des Praxisinhabers automatisch enden, haften in einem durch einen Praxisvertreter verursachten Schadensfall nun die Erben. Eine Klärung mit dem Versicherer zu Lebzeiten des Praxisinhabers, ob die Berufshaftpflichtversicherung für den Einsatz eines Vertreters auch nach dem Tod des Inhabers noch für einen bestimmten Zeitraum greift, ist daher dringend zu empfehlen.

Schritt 3: Praxisführung sichern

Praxisinhaber haben eine Doppelfunktion: Als Ärzte kümmern sie sich um die medizinische Versorgung ihrer Patienten. Und als Unternehmer bewältigen sie tagtäglich Führungsaufgaben in der eigenen Praxis. Wer aber kann diese beiden wichtigen Aufgaben im Falle eines plötzlichen Todes des Inhabers solange sicherstellen, bis ein Übernehmer für die Praxis gefunden ist?

Wie beschrieben, kann die medizinische Patientenversorgung nach dem Tod des Praxisinhabers übergangsweise durch einen Vertretungsarzt erfolgen. Unserer Erfahrung nach ist aber im Regelfall nicht davon auszugehen, dass sich der Vertretungsarzt auch um die Praxisführung kümmert bzw. kümmern kann. Daher müssen andere Personen die Praxisführung adhoc und so lange übernehmen, bis ein Nachfolger gefunden ist.

War der verstorbene Arzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig, kann sich einer der verbleibenden Praxispartner um die Praxisführung kümmern. Bei Einzelpraxen hingegen müssen andere Personen gefunden werden, wie bspw. die vertraute Erstkraft/Praxismanagerin, ein Praxisberater (z. B. Steuerberater) oder einer der Erben, sofern dieser in der Lage dazu ist.

Entscheidend ist, dass eine Person in die Führungs-Rolle des bisherigen Praxisinhabers schlüpft und sich umgehend einen Überblick darüber verschafft, welche Management-Aufgaben der Praxisinhaber bisher wahrgenommen hat. Diese Führungs-Rolle muss bis zur Praxisabgabe an einen Nachfolger keine langfristigen (bspw. strategischen) Aspekte umfassen, sondern nur die wichtigsten und dringlichsten Aufgaben beinhalten, die für das Tagesgeschäft von elementarer Bedeutung sind. Hierzu zählen insbesondere die Personalführung und -planung, damit der organisatorische Ablauf in der Praxis sicher gestellt ist. Wichtig sind auch Aufgaben, die mit dem Zahlungsverkehr zusammen hängen, wie das Begleichen von Rechnungen, das Auslösen von Gehältern oder die Abrechnung mit der KV und den Privatpatienten. Teilweise können diese Aufgaben delegiert werden, jedoch sollte es eine Person geben, bei der alle Fäden zusammen laufen, die handelt und Entscheidungen trifft.

Praxisinhaber sollten für den Fall der Fälle daher eine „Chef-Arbeitsplatzbeschreibung“ erstellen, aus der hervorgeht, welche Aufgaben sie wie in ihrer Praxis selbst erledigen. Denn ohne diesen Überblick wird es für einen „Interims-Manager“ schwierig werden, die anstehenden Führungsaufgaben adäquat zu erledigen.

Weiterhin ist zu beachten, dass es im Falle des Todes des Praxisinhabers u. U. mehrere Wochen dauern kann, bis das zuständige Amtsgericht den Erbschein ausstellt. In dieser Zeit können dann meist keine wichtigen Entscheidungen und Handlungen (wie z. B. die Begleichung von Rechnungen für die Praxis) erfolgen. Damit ein schnelles Handeln möglich ist, sollte der Interims-Manager bereits zu Lebzeiten des Praxisinhabers bestimmt und für ihn Vollmachten hinterlegt worden sein. Alternativ kann auch ein Testament beim Amtsgericht hinterlegt werden. Mit der Hinterlegungsbescheinigung, die dem Erbschein entspricht, und dem Totenschein haben die Erben dann sofort die Möglichkeit, zu handeln und Entscheidungen zu treffen.

Ein wertvoller Tipp für den Praxisinhaber ist, bereits im Vorfeld in den regelmäßigen (z. B. wöchentlichen) Teamsitzungen auch die Aufgaben des Praxisinhabers zu besprechen. Dadurch erhält das Team einen guten Überblick, was im Fall der Fälle im Hinblick auf die Praxisführung zu erledigen ist und kann den Interims-Manager in seinen Aufgaben viel besser unterstützen. Ohne eine aktive Vorsorge für den plötzlichen Todesfall durch den Praxisinhaber wird eine übergangsweise Sicherung der Praxisführung nur sehr schwer zu bewältigen sein.

Schritt 4: Praxisnachfolger suchen

Die Zulassung endet grundsätzlich mit dem Tode und die Nachbesetzung muss in den meisten KVen innerhalb von zwei Quartalen erfolgen. Insbesondere für Einzelpraxen ist damit ein hohes Risiko verbunden, denn wenn kein Nachfolger gefunden wird und der Zulassungsausschuss die Vertragsarztzulassung einzieht, kommt dies einer Stilllegung der Praxis gleich.

Um die Praxis zu erhalten, muss bei der KV kurzfristig der Antrag gestellt werden, die Zulassung des verstorbenen Arztes im Rahmen des sogenannten „Witwenquartals“ durch einen Vertreter zu besetzen. Dies ist bei den meisten KVen bis zu zwei Quartale möglich.

Die Zeit, in der die Praxis nun durch einen Vertreter aufrechterhalten werden kann, ist jedoch kurz. In diesem kurzen Zeitraum müssen Übernahmeinteressenten gefunden und Übernahmemodalitäten verhandelt werden. Wie findet man also schnell potenzielle Nachfolger?

Dies kann zunächst über entsprechende Such-Anzeigen, z. B. im Deutschen Ärzteblatt und in Praxis-Börsen, erfolgen. Weiterhin können der eigene Berufsverband und regionale Praxisnetze angesprochen werden, ob sie die Nachfolgersuche an ihre Mitglieder übermitteln. Auch die Ansprache von Praxisberatern, Pharma-Vertreter sowie seriösen Vermittlern sollte nicht vergessen werden. Je mehr Kanäle für die Nachfolgersuche genutzt werden, desto höher sind die Erfolgsaussichten. Hierfür ist in allen Fällen allerdings die Initiative der Hinterbliebenen, des Praxispartners oder Praxis-Personals gefragt, was aufgrund der gegebenen Umstände und zusätzlichen Aufgaben, die nach dem plötzlichen Tode des Praxisinhabers auf alle Beteiligten zukommen, durchaus nicht immer leicht ist.

Tipp

Der Praxisinhaber kann versuchen, sich beizeiten ein Netzwerk aus potenziellen Übernahmekandidaten aufbauen. Ein solches Netzwerk kann bspw. aus (früheren) Weiterbildungsassistenten, anderen niedergelassenen Fachkollegen aus der Region oder aus Krankenhaus-Ärzten bestehen. Ärzte aus Krankenhäusern können sich im Notfall Urlaub nehmen und als Vertretung zur Verfügung stehen und ggf. sogar als Übernehmer der Praxis in Frage kommen. Ein derartiges Kontakte-Netzwerk erleichtert für die Hinterbliebenen im Falle des plötzlichen Todes des Praxisinhabers die Suche nach einem geeigneten Praxisnachfolger.

Schritt 5: Praxisübergabe durchführen

Wurde nach dem plötzlichen Tod des Praxisinhabers ein Nachfolger gefunden, gilt es abschließend, die Praxisübergabe durchzuführen.

Einer der wichtigsten Punkte für die finale Praxisabgabe ist, dass sich die Erben und der potenzielle Übernehmer auf einen Übernahmepreis verständigen. Da beide Parteien naturgemäß bzgl. des Übernahmepreises gegenteilige Interessen haben, ist es ratsam, die Praxis von einem unabhängigen Sachverständigen bewerten zu lassen, um die Kaufpreisverhandlungen für beide Seiten zu vereinfachen. Dabei sollte das Gutachten den aktuellen Verkehrswert (Marktwert) repräsentieren und neutral von den Interessen der einen oder anderen Partei sein. Weiterhin sollten tiefergehende Informationen über die Praxisstruktur und eine Prognose über künftige Gewinnerwartungen enthalten sein, sodass Stärken und Schwächen der Praxis erkannt werden.

Ein qualifiziertes Praxiswertgutachten kann somit die Basis für die anstehende anwaltliche Vertragsgestaltung bilden. Über die jeweils zuständige Industrie und Handelskammern (IHK) können Informationen über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige abgerufen werden.

Parallel hierzu sollte über das Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren der KV umgehend beantragt werden, den Vertragsarztsitz auf den Käufer der Praxis zu übertragen.

Hoch S: Unerwarteter Tod des Praxisinhabers – was ist zu tun? Passion Chirurgie. 2019 Mai, 9(05): Artikel 04_08.