Alle Artikel von Marcel Nunne

Berufseinsteiger-Paket – Exklusiv für BDC-Mitglieder

Der BDC stellt gemeinsam mit dem Ecclesia Versicherungsdienst ab sofort ein neues und attraktives Versicherungspaket für junge Mitglieder zur Verfügung. Das Paket besteht aus wichtigen Versicherungen, die jeder vorhalten sollte. Sei es für den beruflichen oder den privaten Lebensbereich, vom Berufshaftpflicht- bis zum Berufsunfähigkeitsschutz. Das Paket kann in Gänze gebucht werden, aber auch nur einzelne Versicherungsteile daraus. Die Konditionen, die wir für diese hochwertigen Versicherungsleistungen ausgehandelt haben, werden Sie am freien Markt nicht finden. Interesse geweckt? Nehmen Sie mit uns oder der Ecclesia Kontakt auf. Eine Beschreibung der einzelnen Leistungen und ein Formular finden Sie im Folgenden.

I. Berufsrechtsschutz – Absicherung rechtlicher Risiken Jung-Mediziner

Für alle berufstätigen Mitglieder des BDC besteht automatisch mit Eintritt in den Berufsverband Versicherungsschutz im Rahmen eines Rechtsschutz-Sammelversicherungsvertrags. Die anteilige Versicherungsprämie für den Sammelversicherungsvertrag ist in den Mitgliedsbeiträgen des BDC enthalten. Die Versicherung besteht aus den Bausteinen:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Arbeits-Rechtsschutz
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • Straf-Rechtsschutz
  • Daten-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz bei Belegarzt-, Konsiliar- und Honorararztverträgen

und bietet eine Grundabsicherung für die berufliche Tätigkeit. Die Rechtsanwaltskosten werden, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung übernommen.

II. Berufshaftpflicht – Absicherung des ärztlichen Restrisikos für Studenten und Jung-Mediziner

Die wichtigste Absicherung des Arztes – oder derer, die Arzt werden wollen – ist ohne Zweifel die Berufshaftpflicht-Versicherung. Trotz aller Sorgfalt kann ein Fehler nie zu 100 % ausgeschlossen werden und es besteht das Risiko, dass ein Patient bzw. dessen Hinterbliebene den Vorwurf erheben, einen Schaden aufgrund ärztlicher Behandlung erlitten zu haben. Die Berufshaftpflicht-Versicherung des Arztes schützt diesen nicht nur vor den finanziellen Folgen eines Fehlers, sondern gewährleistet darüber hinaus auch juristischen Beistand im Schadenfall. Die Prüfung der erhobenen Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach gehört genauso dazu wie die Abwehr ggf. zu Unrecht erhobener Vorwürfe. Die Auseinandersetzung mit dem Patienten bzw. dessen Hinterbliebenen wird vom Versicherer übernommen und der Arzt so entlastet. Bestandteil der hier angebotenen Absicherung ist natürlich auch der erweiterte Strafrechtsschutz. Diese zusätzliche Deckung ist notwendig, da der klassische Haftpflichtversicherungsschutz nur die Haftung aus privatrechtlichen Ansprüchen abdeckt. Über den Strafrechtsschutz wird auch die Verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren übernommen, das den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens behandelt (Körperverletzung).

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Behandlung in Notfällen und Erste-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen, aus ärztlichem Freundschaftsdienst in Bekanntenkreisen, aus ärztlichem Sonntagsdienst und Notfalldienst bis zu vier Dienste im Monat sowie aus gelegentlicher Gutachtertätigkeit bis zu vier Gutachten im Monat, als Arzt auf Veranstaltungen bis zu vier Dienste im Monat (z. B. Notarzt), als Schiffsarzt (ambulant-konservativ, und nur wenn das Schiff unter der Flagge eines EU-Mitgliedsstaates fährt, bis zu acht Wochen im Jahr).

III. Privathaftpflicht – besser absichern kann man sich nicht

Qualitativ hochwertiger Haftpflichtversicherungsschutz ist auch im Privatbereich wichtig. Bestandteil der hier angebotenen Absicherung ist u. a. das Dienst-Haftpflicht-Risiko, ein sogenannter „OpferSchutz“ (Forderungsausfalldeckung ohne Mindestschadenhöhe, auch bei Vorsatz, Schadenersatzrechtsschutz, OpferHilfe und psychologische Betreuung) und eine „Bestands- und Innovations-Garantie“. Der Versicherer übernimmt in der Privathaftpflicht vereinbarte Deckungserweiterungen eines Vorvertrags und schließt Risiken ein, die im Tarif nicht eingeschlossen sind aber im Schadenfall im dann gültigen Tarif oder bei einem anderen deutschen Versicherer automatisch mitversichert sind.

IV. Unfall-Versicherung – ob im Beruf, in der Freizeit oder zuhause

Gegenstand der hier angebotenen Absicherung ist eine hochwertige 24-Stunden-Deckung für Freizeit und Berufsunfälle als Gruppenvertrags-Modell. Zugrunde liegt eine erweiterte Definition des Unfall-Begriffes. Im Invaliditätsfall steht eine Kapitalleistung mit Progression zur Verfügung. Enthalten ist darüber hinaus auch eine Todesfall-Leistung, sowie ein Schmerzensgeld, ein Unfall-Krankenhaustagegeld, eine Kurkosten- und Rehabilitationsbeihilfe. Mitversichert sind außerdem z. B. Bergungs- und Krankentransport-Kosten sowie Kosten für notwendige kosmetische Operationen.

V./VI. Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung und Krankentagegeldzusatzversi­che­rung

Lückenlosen Schutz bei kurzer und langer Krankheit bietet dieses Absicherungspaket, das auf Wunsch auch einzeln genutzt werden kann. Mit radikal verkürzten Gesundheitsfragen bis zum Eintrittsalter 35. Lebensjahre sind sogar Vorerkrankung, soweit nicht bereits chronisch/dauerhaft, vollständig versichert. Hochwertiges Krankentagegeld mit Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers, Verzicht auf Karenzzeiten bei Rückfallerkrankungen, Deckung von Anschlussheilbehandlungen und lückenloser Leistung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit. Der ausgezeichnete Berufsunfähigkeitsschutz verzichtet auf abstrakte Verweisung, leistet bereits bei 50%igem behördlichem Tätigkeitsverbot wegen Ansteckungsgefahr, bietet Deckung bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr und berechtigt zur Erhöhung der Leistung bei Approbation, Facharzt­anerkennung und Niederlassung ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Exklusive Sonderkonditionen

Dieses Berufseinsteiger-Paket steht exklusiv nur Mitgliedern des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen e.V. zur Verfügung. Die Versicherungsleistungen sind qualitativ sehr hochwertig und die dafür berechneten Beiträge extrem preiswert/rabattiert. Diese Konditionen sind sonst am Markt so nicht erhältlich!

Bitte beachten Sie, dass dieses Berufseinsteiger-Paket, bzw. die zugrunde liegenden Versicherungssummen, -bedingungen und -konditionen auf Basis der üblichen Lebensverhältnisse eines Jungmediziners kalkuliert sind. Sofern die Privathaftpflicht-Versicherung als Familienversicherung gestaltet werden soll oder höhere Versicherungssummen in der Unfall-Versicherung gewünscht werden, wird jeweils eine individuelle Kalkulation notwendig.

Eine BDC-Mitgliedschaft für Assistenzärzte zahlt sich aus

Wenn Sie Interesse haben, wenden Sie sich direkt an die Ecclesia-Gruppe über Telefon: 0800 603 603 0, Fax: 05231 603 6363 oder E-Mail [email protected].

Baustein

Angebot

Ø Marktniveau

Ø Ersparnis

I. Berufs-Rechtsschutz-Versicherung

0,00 EUR

(im Rahmen der Mitgliedschaft)

100,00 EUR

100 % !

II. Berufs-HV für Einsteiger

Versicherungssumme:

7.500.000 EUR pauschal für PS, SS sowie VS

(3-fach max. p.a.)

50,00 EUR

100,00 EUR

50 % !

III. Privat-HV als Single-Vertrag

Versicherungssumme:

50.000.000 EUR pauschal für PS, SS und VS (2-fach max. p.a.)

66,00 EUR

120,00 EUR

45 % !

IV. Unfall-Versicherung

Versicherungssumme:

100.000 EUR bei Invalidität

225 % Progression

30.000 EUR bei Tod

15 EUR Krankenhaus-TG

52,00 EUR

110,00 EUR

53 % !

V. Krankentagegeld

3.000 € mtl. (steuerfrei)

Arzt/ Ärztin 27 Jahre

26,00 EUR mtl.

312,00 EUR p.a.

32,00 EUR mtl.

384,00 EUR p.a.

18 % !

VI. Berufsunfähigkeitsversicherung

2.000 € mtl. (steuerbegünstigt)

Arzt/Ärztin 27 Jahre

85,13 EUR mtl.

1.021,56 EUR p.a.

105,00 EUR mtl.

1.260,00 EUR p.a.

19 % !

Summe / Differenz

1.501,56 EUR

2.074,00 EUR

28 % !

BDC-Mitgliedschaft für Assistenzärzte

112,09 EUR

460,35 € Ersparnis

Die genannten Beiträge beinhalten jeweils die gesetzliche Versicherungssteuer von 19 %.

Versicherungs-News

Damit sich BDC-Mitglieder bestens versichern können, hat der BDC-Versicherungs-Service einige Verbesserungen mit den Versicherern ausgehandelt. Lesen Sie hier mehr:

Ihr Ansprechpartner beim BDC-Versicherungsservice

Marcel Nunne
Leiter Geschäftsfeld Ambulantes Gesundheitswesen
Ecclesia Gruppe
BDC-Versicherungsservice
Telefon: 0800 603 603 0
Fax: 05231 603 6363
[email protected]

Marcel N, Dittmar R: Berufseinsteiger-Paket – Exklusiv für BDC-Mitglieder. Passion Chirurgie. 2017 Oktober, 7(10): Artikel 07_02.

Versicherungs-Update: Neues zu den BDC-Rahmenverträgen

Artikelserie Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte

Sorgenkind Berufshaftpflichtversicherung: Seit Jahren müssen sich Chirurgen mit steigenden Beiträgen herumschlagen. Die Gründe sind hauptsächlich in immer höheren Schadenkosten zu suchen. Besonders stark ins Gewicht fallen langfristig wirkende Schadenfolgen, weil diese einer (hyper-)inflationären Entwicklung unterliegen. Die Rede ist von Ausgleichszahlungen für Erwerbsschäden, von Pflegekosten und/oder hohen Schmerzensgeldzahlungen, die geschädigten Patienten nach herrschender Rechtsprechung zustehen.

Nach Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) steigen die Schadenkosten für Personenschäden in der Heilwesen-Haftpflichtversicherung durchschnittlich um sechs bis sieben Prozent pro Jahr. Nach wie vor bieten daher nur wenige Versicherungsgesellschaften Heilwesen-Haftpflichtversicherungen für schneidende Disziplinen an. Die andauernde Niedrigzinsphase erhöht den Kostendruck auf die Versicherer zusätzlich.

Der steigende Schadenkosten-Trend hat unmittelbare Auswirkungen auf die Risikokalkulation der Versicherer und ist daher das entscheidende Kriterium für sie, ob und zu welchen Konditionen sie überhaupt Heilwesen-Haftpflichtversicherungen anbieten.

Seit vielen Jahren haben Mitglieder des BDC über die exklusiven Rahmenverträge des BDC-Versicherungsservice Zugang zu sehr preisgünstigen und zudem qualitativ hochwertigen Berufshaftpflichtversicherungen. Diese Rahmenverträge laufen seit der letzten allgemeinen Prämienanhebung im Jahr 2007 stabil und ohne außerordentliche Tariferhöhung. Am übrigen Markt sind Berufshaftpflichtversicherungen für Chirurgen in diesem Zeitraum im Schnitt sukzessive immer teurer geworden.

Eine Kröte müssen wir schlucken

Leider ist jetzt, nach zehn Jahren, eine Anpassung notwendig: Um die Rahmenverträge für das versicherte Kollektiv weiterhin stabil und attraktiv zu halten – auch langfristig – muss das Bonus-Malus-System angepasst werden. Aus dem schadenverlaufsabhängigen Vorausrabatt wird künftig also ein Schadenfreiheitsrabatt. Für einige BDC-Mitglieder wird dies zur Folge haben, dass ihre Versicherungsprämien moderat angehoben werden müssen. Die gute Nachricht: Diese Anpassung wird erst ab 2018 wirksam.

Selbstverständlich sind wir vom BDC-Versicherungsservice diesen Schritt nicht gegangen, ohne vorab für jeden Einzelfall die Angebote anderer Versicherungsgesellschaften und etwaige alternative Absicherungsmöglichkeiten zu prüfen. Doch nach wie vor gilt: Auch für BDC-Mitglieder, welche die „Prämien-Kröte“ schlucken müssen, bleibt unser Rahmenvertrag die günstigste Variante.

Neue Bonbons für die BDC-Mitglieder

Damit der Nachgeschmack der Kröten-Mahlzeit nicht allzu bitter aufstößt, dürfen sich BDC-Mitglieder daneben über zahlreiche Bonbons freuen. Im Auftrag des BDC haben wir die Forderungen der Versicherungswirtschaft nach höheren Prämien zum Anlass genommen, die seit 2007 gültigen „alten“ Versicherungsbedingungen neu aufzulegen. So gelang es uns, weitere Verbesserungen für BDC-Mitglieder mit den Versicherern auszuhandeln.

Höhere Versicherungssummen zum gleichen Preis

War bisher für Personen-, Sach- und Vermögensschäden eine Versicherungssumme von 6.000.000 Euro vereinbart, wird diese jetzt automatisch auf pauschal 7.500.000 Euro angehoben – und zwar beitragsneutral! Üblicherweise berechnen die Versicherungsgesellschaften für eine Summenerhöhung einen 15 prozentigen Beitragszuschlag.

Kleine Kröte, großes Plus! Trotz und nicht zuletzt gerade wegen den Anpassungen sind und bleiben die Haftpflicht-Rahmenverträge des BDC marktführend in Qualität und Preis.

Verbesserter Leistungsumfang ohne Zuschlag

Darüber hinaus sind in unserem überarbeiteten Konzept weitere zuschlagfreie Verbesserungen enthalten:

  • pauschale Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Anwendung von Arzneimitteln im Off-Label-Use und im Compassionate Use
  • Mitversicherung von Telemedizin
  • Mitversicherung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
  • Erhöhung der Nachhaftung von fünf auf zehn Jahre
  • bis zu ein Jahr lang Mitversicherung vorübergehender Auslandsaufenthalte zu humanitären Zwecken weltweit (zuvor sechs Monate)
  • Erhöhung der Versicherungssumme für Schlüsselschäden auf 7,5 Mio. Euro (marktüblicher Standard: 20.000 Euro)
  • Erhöhung der Versicherungssumme für Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen auf 7,5 Mio. Euro (zuvor: 1 Mio. Euro)
  • Verbesserung des Versicherungsschutzes für die Internethaftpflicht

Alle Vorteile – d. h. die Versicherungssummen- und Bedingungsverbesserungen – greifen rückwirkend zum 01. Januar 2017. Das geänderte Bonus-Malus-System bzw. die geänderte Prämie wirkt sich erstmalig zum 01. Januar 2018 aus.

Mehr dazu in unserer Artikelserie

Zu den jeweiligen Leistungsverbesserungen werden wir in den kommenden Ausgaben der PASSION CHIRURGIE detailliert berichten. Den ersten Teil der Artikelserie mit dem Titel „Versicherungsschutz im Ausland“ finden Sie in dieser Ausgabe.

Viel Spaß bei der Lektüre!

Marcel N. Dittmar R. Versicherungs-Update: Neues zu den BDC-Rahmenverträgen. Passion Chirurgie. 2017 September, 7(09): Artikel 07_01.
Achtung! Auslandstätigkeit nicht per se versichert

Die Berufs-Haftpflichtversicherung – ein schwieriger Patient

Welche Therapie hilft Chirurgen und Orthopäden bei steigenden Beiträgen?

Ein schwer zu therapierender Patient macht Chirurgen und Orthopäden seit Jahren zu schaffen: Der Patient heißt Berufs-Haftpflichtversicherung und krankt an stetig steigenden Beiträgen. Die Gründe sind hauptsächlich in immer höheren Schadenkosten zu suchen. Besonders stark ins Gewicht fallen langfristig wirkende Schadenfolgen, etwa Erwerbsschäden, Pflegekosten oder Schmerzensgeldzahlungen, da diese der inflationären Entwicklung unterliegen. Mit einer einfachen Standardtherapie lässt sich den Problemen des Patienten Berufs-Haftpflichtversicherung sicherlich nicht beikommen. Gefragt ist vielmehr eine mehrdimensionale Lösung.

Der BDC-Versicherungsservice bietet Chirurgen und Orthopäden daher ein Versicherungsprodukt an, das gleich drei wesentliche Sicherheitskomponenten vereint: Absicherungs-, Schaden- und Risikomanagement. Ein perfekter Dreiklang für optimale Sicherheit.

1. Absicherungsmanagement

Der BDC-Versicherungsservice unterstützt Chirurgen und Orthopäden, indem er zunächst die persönliche Risikosituation jedes/jeder Einzelnen ermittelt und darauf basierend ein adäquates Absicherungskonzept erstellt. Bei Bedarf stehen festangestellte Außendienstmitarbeitende für eine Beratung vor Ort zur Verfügung.

OEBPS/images/04_05_A_01_2017_Nunne_image_01.png

BDC-Mitglieder, die das Angebot nutzen, profitieren von marktführenden Versicherungskonzepten mit speziellen Leistungserweiterungen. Über den BDC-Rahmenvertrag, der stetig weiterentwickelt wird, können Chirurgen und Orthopäden umfassenden Versicherungsschutz zu attraktiven Preisen abschließen. Die BDC-Konditionen sind, anders als vergleichbare Rahmenvertragslösungen, absolut wettbewerbsfähig. Als im Rahmen einer Markterhebung die verschiedenen Vertragskonditionen von Ärzten (Stichprobe) miteinander verglichen wurden, schnitt das Preis-Leistungs-Verhältnis des BDC-Rahmenvertrags zur Berufs-Haftpflichtversicherung mit großem Abstand am besten ab.

Heute nutzen bereits über 1.500 Ärzte aus den Bereichen Chirurgie und Orthopädie den BDC-Rahmenvertrag – und es werden Jahr für Jahr mehr (vgl. Abb.). Gut so, denn der Zuwachs stärkt die Position gegenüber Versicherern für die gesamte Fachrichtung. So kann der Haftpflicht-Rahmenvertrag weiterentwickelt und die Absicherung immer umfassender gestaltet werden. BDC-Mitglieder profitieren von den Verbesserungen. So wird beispielsweise in Kürze die Regelversicherungssumme für Personen- und Sachschäden von bisher 6 Mio. auf 7,5 Mio. € angehoben, natürlich kostenfrei.

2. Schadenmanagement

Im Falle eines Falles steht die Schadenabteilung des BDC-Versicherungsservice mit 120 Mitarbeitenden für BDC-Mitglieder bereit und kümmert sich umgehend und gründlich um die Klärung des Sachverhaltes. Dabei helfen die Experten sowohl beim Zusammentragen der erforderlichen Informationen als auch beim Ausformulieren sachdienlicher Stellungnahmen.

Des Weiteren von Vorteil für BDC-Mitglieder ist die „Pufferfunktion“ des BDC-Versicherungsservice als Versicherungsmakler. So lassen sich vertragsbelastende Konstellationen wie Obliegenheitsverletzungen oder frühzeitige Reservestellungen umgehen. Im Versicherungsfall (Schaden) sind Versicherungsnehmer nämlich oft in einer Zwickmühle: Verstoßen sie gegen die Meldepflicht (jeder Schaden ist dem Versicherer umgehend anzuzeigen), kann das ihren Versicherungsschutz kosten. Melden Sie den Schaden, bucht der Versicherer automatisch eine Reserve ein, die sich mitunter erheblich auf den Versicherungsvertrag auswirkt.

Um dem Dilemma zu begegnen, hat der BDC-Versicherungsservice mit der Versicherungswirtschaft eine mitgliederfreundliche Klausel vereinbart, die besagt, dass Versicherungsnehmer, die einen Schadenfall unverzüglich dem BDC-Versicherungsservice anzeigen, auch ihrer Meldepflicht dem Versicherer gegenüber Genüge tun.

Die Experten des BDC-Versicherungsservice sichten die eingehenden Meldungen und bewerten jede einzelne hinsichtlich der Notwendigkeit, ob bzw. wann sie dem Versicherer zu melden ist. BDC-Mitglieder müssen sich also keine Gedanken über Obliegenheitsverletzungen oder belastende Reservestellungen machen.

3. Risikomanagement

Das dritte Standbein der ganzheitlichen Dienstleistung ist das Risikomanagement. Der BDC-Versicherungsservice gibt Chirurgen und Orthopäden im Rahmen von Sicherheits- und Risikoaudits einen Maßnahmenkatalog zur Steigerung der Patientensicherheit in Klinik und Praxis an die Hand.

Im Krisenfall stehen BDC-Mitgliedern kompetente Ansprechpartner aus den Bereichen Schadenmanagement und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung, die beraten und unterstützen, damit der Betrieb schnell wieder Fahrt aufnehmen kann und auch drohende Reputationsschäden möglichst gering gehalten werden.

Gerne stellt ein Ansprechpartner vor Ort Ihnen die Dienstleistungen detailliert und persönlich vor. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen Termin unter 0800 – 603 603 0.

Übrigens: Auch Orthopäden und Unfallchirurgen können Mitglieder des BDC werden und so von den exklusiven und günstigen Konditionen zur Berufs-Haftpflichtversicherung profitieren!

Nunne M. Die Berufs-Haftpflichtversicherung – ein schwieriger Patient. Passion Chirurgie. 2017 Januar, 7(01): Artikel 04_05.

Kosmetische Operationen und Behandlung ausländischer Patienten

Viele Chirurgen bemühen sich um Patienten aus dem Ausland, da deren Behandlung vom Budget freigestellte Erlöse verspricht. Im Jahr 2013 erwirtschafteten deutsche Krankenhäuser mit ausländischen Patienten beispielsweise einen Umsatz von 1,2 Mrd. Euro. Auch medizinisch nicht indizierte Operationen sind zu einem attraktiven Geschäftsfeld geworden. Neben dem Haftungsrisiko, das jeder Eingriff mit sich bringt, bergen solche Eingriffe auch wirtschaftliche Risiken für Chirurgen.

Kommt es bei einer medizinisch nicht indizierten Operation zu Komplikationen – etwa Wundheilungsstörungen –, ist die Krankenkasse gemäß § 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V nicht dazu verpflichtet, die Behandlungskosten in voller Höhe zu übernehmen. Vielmehr kann sie die Patienten in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen. Rechtlich gilt die missglückte Schönheitsoperation damit als selbstverschuldet und die Folgekosten sind selbst zu zahlen. Im Nachgang kommt es dann oft zum Streit darüber, wer für die zusätzlichen Kosten aufkommt, besonders wenn der Patient im Vorfeld des Eingriffs nicht oder nicht ausreichend über die möglichen finanziellen Folgen aufgeklärt worden ist.

Schadenfall aus der Praxis: Brustimplantate

Eine Patientin hat nach dem Einsetzen von Brustimplantaten so große Schmerzen, dass diese kurzfristig wieder entfernt werden müssen. Als weitere Komplikation hinzukommen Hämatome, die sich hinter den Implantaten gebildet haben, sodass eine weitere OP erforderlich wird. Obwohl die Möglichkeit bestünde, die Implantate durch neue auszutauschen, hat sich die Patientin für die Entfernung entschieden, da es keine Garantie dafür gibt, dass ein Austausch die Komplikationen beenden würde.

Die Kosten für den notwendigen Folgeeingriff belaufen sich auf 4.000 €. Die Krankenkasse der Patientin lehnt eine vollständige Übernahme ab. Die Mehrkostenversicherung des behandelnden Arztes indes tritt für die entstehenden Mehrkosten ein. Neben der Rechnung des Brustzentrums werden die Behandlungs- und Aufenthaltskosten im Krankenhaus sowie die Aufwendungen für notwendig werdende Bandagen erstattet. Zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Patientin und behandelndem Arzt kommt es in der Folge nicht.

Bei der (indizierten) Behandlung von ausländischen Patienten liegt der Fall ähnlich. In der Regel gelten Patienten die Kosten für den geplanten (medizinisch notwendigen) Eingriff vorab mit einem Honorar ab. Mehrkosten infolge von Komplikationen sind darin nicht enthalten und werden daher in der Regel auch nicht erstattet. So muss der behandelnde Arzt bzw. die Einrichtung den (finanziellen) Mehraufwand meist selbst tragen.

Sich in solch einem Fall auf einen Rechtsstreit einzulassen und den Patienten als „Kunden“ zu verärgern, ist womöglich nicht erwünscht. Wie gut zu wissen, dass BDC-Mitglieder die Möglichkeit haben, sich und ihre Patienten gegen solche Zusatzkosten abzusichern.

Mit der Mehrkostenversicherung hat der BDC Versicherungsservice für Sie als Mitglied ein Produkt entwickelt, das Sie vor wirtschaftlichen Risiken und (vermeidbaren) Rechtsstreitigkeiten schützt. Das Prozedere für Sie ist komfortabel: Beim Abschluss des Vertrags über unser Haus nennen Sie uns zunächst eine geschätzte Anzahl der Eingriffe im aktuellen Versicherungsjahr. Die genaue Abrechnung erfolgt dann am Ende des Jahres. Aufwändige Einzelmeldungen entfallen und der bürokratische Aufwand ist gering. Ob Sie die Kosten auf die einzelnen Behandlungen umrechnen oder selbst tragen, steht Ihnen frei.

Mit dem Produkt sichern Sie Ihre Erlöse und tragen dazu bei, Konflikten mit Patienten vorzubeugen. Damit eignet sich das Vorhalten der Mehrkostenversicherung durchaus auch als zusätzliches Qualitätsmerkmal Ihrer Dienstleistung, das Sie Ihren „Kunden“ werbewirksam präsentieren können.

Nunne M. / Berkenkamp S. Kosmetische Operationen und Behandlung ausländischer Patienten – Risiken absichern. Passion Chirurgie. 2016 Juli-August; 6(07-08): Artikel 06_01.

Professionell und unabhängig: Schadenmanagement für BDC-Mitglieder

Berufs-Haftpflichtversicherung für Chirurgen

„Grau is‘ alle Theorie – entscheidend is‘ auf’m Platz!“ Die oft zitierte Weisheit von Ex-Fußballstar Alfred „Adi“ Preißler passt auch auf Versicherungen, wenn man „auf dem Platz“ gleichsetzt mit „im Schadenfall“. Denn: Auch bei noch so umfassenden Vertragsbedingungen und einem noch so günstigen Preis nützt eine Versicherung nicht viel, wenn der Versicherer im Schadenfall die Leistung und die weitergehende Unterstützung verweigert.

Damit ein solches Szenario BDC-Mitgliedern nicht wiederfährt, können sie – neben erweiterten Leistungen in der Berufs-Haftpflichtversicherung und Top-Konditionen – ein professionelles und vom Versicherer unabhängiges Schadenmanagement in Anspruch nehmen, das ihr Berufsverband über seine Kooperation mit der Ecclesia Gruppe für sie vorhält.

In der Schadenabteilung der Ecclesia Gruppe arbeiten Expertinnen und Experten unterschiedlichster Couleur: Das Spektrum reicht von Architekten über Medizingeräte-Sachverständige bis hin zu Versicherungsfachwirten und Medizinrechtlern, um nur einige Berufsgruppen zu nennen. Mit vielschichtigem Know-how begleitet das Expertenteam BDC-Mitglieder bei Schadenfällen und unterstützt sie aktiv, um deren Interessen sowohl gegenüber dem Anspruchsteller als auch gegenüber dem Versicherer zu wahren.

Makler hat Filterfunktion

Kommt es zu einem Schaden (Versicherungsfall), ist der Versicherer in der Regel unverzüglich oder binnen einer bestimmten Frist davon in Kenntnis zu setzen. Die Einhaltung der Fristen gehört zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Bei Verstößen besteht die Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren. Der Haken: Mit jeder Schadenmeldung an den Versicherer bucht dieser automatisch eine – in der Regel nicht unerhebliche – Reserve ein. Und diese belastet den Vertrag.

Der Kunde ist in der Zwickmühle: Einerseits will er seinen Versicherungsschutz nicht durch eine Obliegenheitsverletzung gefährden und ist daher auch in Zweifelsfällen daran interessiert, dem Versicherer Meldung zu erstatten. Andererseits führt die dann eingeleitete Reservestellung zu einer Vertragsbelastung.

Entscheidend ist es daher zunächst herauszufinden, ob überhaupt ein zu meldender Schadenfall vorliegt. In der Praxis gibt es hier häufig Interpretationsprobleme – teilweise zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Es stellen sich Fragen wie: Unter welchen Voraussetzungen ist ein bekannt gewordener, ungewöhnlicher Umstand ein Schadenfall? Genügt es, die Patientenakte bzw. die Behandlungsunterlagen anzufordern, um einen anzeigepflichtigen Versicherungsfall zu verifizieren? Ist der Versicherungsschutz gefährdet, wenn ein womöglich als Schaden geltender Umstand nicht unverzüglich dem Versicherer gemeldet wird?

Um dem Dilemma zu begegnen, hat die Ecclesia Gruppe als Versicherungsmakler mit der Versicherungswirtschaft eine Klausel vereinbart, die, als fester Bestandteil der BDC-Rahmenverträge, den Versicherungsmakler als Interessenvertreter und Handlungsbevollmächtigten des Kunden installiert:

„(…) Maklerklausel

Die Ecclesia Gruppe ist bevollmächtigt, Anzeigen, Willenserklärungen, Zahlungen und Schadenmeldungen des Versicherungsnehmers für den Versicherer rechtsverbindlich entgegenzunehmen. Sie ist durch Maklervertrag verpflichtet, diese an den Versicherer weiterzuleiten. (…)“

Für den Versicherungsnehmer heißt das konkret: Indem er einen Schadenfall unverzüglich nach Kenntniserlangung der Ecclesia Gruppe als Makler anzeigt, tut er auch seiner Meldepflicht dem Versicherer gegenüber Genüge (vgl. § 30 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz – VVG).

Aufgrund der vorstehend erteilten Vollmacht (Maklerklausel) kümmert sich der Versicherungsmakler u. a. um die Einstufung eines eingetretenen Umstands als Schadenfall. Er prüft, wann der Versicherer einzuschalten ist, hat also sozusagen eine Filterfunktion. Die Ecclesia Gruppe hält für ihre Kunden eine „vorsorgliche Schadenmeldung“ als Instrument vor, um entsprechende Umstände zunächst statistisch im Schadensystem erfassen zu können, also ohne den Versicherer fürs Erste von den Umständen in Kenntnis zu setzen – mit der Konsequenz, dass auch keine Reserve gebildet wird, die den Vertrag belastet.

Unterstützung bei der Stellungnahme im Schadenfall

Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall gehört es, einen ausführlichen und wahrheitsgemäßen Schadensbericht zu erstatten und den Versicherer bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. In diesem Zusammenhang fordert der Versicherer in der Regel eine medizinische Stellungnahme des Versicherungsnehmers zu den von der Anspruchstellerseite erhobenen Vorwürfen an. Eine typische Fehlerquelle beim Abfassen dieser Stellungnahme sind die unterschiedlichen Blickwinkel der Ärzteseite und der Versichererseite: Beim Versicherungsnehmer stehen medizinische Aspekte im Vordergrund, die Schadenbearbeitung beim Versicherer erfolgt aber unter juristischen Gesichtspunkten.

Welche negativen Folgen eine „unbedachte“ Äußerung haben kann, macht folgendes Praxisbeispiel deutlich:

Anwaltswahl

Nicht immer lässt sich im Haftpflichtschadenfall eine Klage vermeiden. Generell obliegen die Prozessführung und damit die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Beauftragung eines Anwalts dem Versicherer, da dieser auch die Kosten des Verfahrens trägt. Trägt ein Versicherungsnehmer aber an die Schadenabteilung der Ecclesia Gruppe den Wunsch heran, einen bestimmten Anwalt zu mandatieren, so wird diesem im Regelfall entsprochen, es sei denn, es stehen dem gravierende Gründe entgegen.

Bei einer ambulanten Operation, die Dr. S. aus B. bei einer älteren Patientin vornimmt, kommt es unstreitig zu einer Nervenverletzung. Die Patientin ist über dieses Risiko präoperativ aufgeklärt worden. Dr. S. sieht sich im Nachgang der OP mit dem Vorwurf konfrontiert, dass die Nervenverletzung einen Behandlungsfehler darstelle. Doppelt unter Druck steht der Arzt, weil der Schwiegersohn der Patientin Stadtdirektor der Stadt B. ist und mit Presseveröffentlichungen droht.

In der vom Versicherer angeforderten Stellungnahme schildert Dr. S. den medizinischen Sachverhalt und äußert sich abschließend dahingehend, „…dass die Nervenverletzung hätte nicht passieren dürfen.“ Der Versicherer versteht diese Formulierung als Eingeständnis eines Behandlungsfehlers und schickt sich deshalb an, in die Regulierung des Schadens einzutreten.

Da es sich bei der vorliegenden Nervenverletzung um einen Dauerschaden handelt, wird von einem erheblichen Schadenpotenzial ausgegangen. Ein Vergleich mit der Patientin würde eine Belastung des Versicherungsvertrags bedeuten, die wiederum Auswirkungen auf die Prämie hätte.

Auf Nachfrage der Ecclesia Gruppe kann jedoch zunächst klargestellt werden, dass die umstrittene Aussage von Dr. S. nicht als Schuldeingeständnis zu verstehen ist. Dem Arzt ging es vielmehr darum, zu verdeutlichen, dass Nervenverletzungen unter medizinischen Aspekten eine Abweichung von der Norm darstellen und somit, wenn irgend möglich, vermieden werden sollten. Als Mediziner ist sich Dr. S. durchaus bewusst darüber, dass Nervenverletzungen bei einer Operation wie der hier in Rede stehenden – selbst bei aller erforderlichen Sorgfalt – nicht immer sicher vermeidbar sind. Von einem Behandlungsfehler kann daher keine Rede sein. Der Verlauf ist vielmehr als schicksalhaft zu werten.

Die Mitarbeitenden der Ecclesia Gruppe bewegen den Versicherer dazu, aufgrund der Klarstellung die Haftung gegenüber der Patientin abzulehnen. Mehr noch: Auf ihren Rat hin bietet der Versicherer der Patientin an, den Sachverhalt vor der Gutachterkommission bei der zuständigen Landesärztekammer überprüfen zu lassen. Die Patientin nimmt das Angebot an mit der Folge, dass die Drohung mit der Presse nicht weiter verfolgt wird. Durch die gutachterliche Überprüfung von einer unabhängigen Stelle gelingt es, den Schadenfall auf eine sachliche Gesprächsebene zu führen.

Dr. S. fühlt sich erleichtert. Neben der sachlich-fachlichen Unterstützung, die er erfahren habe, sei auch „ein großer emotionaler Druck“ von ihm genommen worden.

Bei der Anwaltswahl in Heilwesen-Schadenfällen ist darauf zu achten, dass – besonders bei größeren Schäden ab dem fünfstelligen Bereich – eine grundlegende Voraussetzung für ein entsprechendes Mandat die spezielle Qualifikation im Medizinrecht ist. Dies dient auch dem Schutz des Versicherungsnehmers. Die Ecclesia Gruppe wird hier gerne vermittelnd tätig.

Für BDC-Mitglieder, die im Rahmen eines Maklerauftrags den BDC-Versicherungsservice mit der Betreuung Ihrer Versicherungsverträge betrauen, ist die Schadenmanagement-Dienstleistung kostenlos. Sie ist ein zusätzlicher Service, der in Berufshaftpflichtfällen, aber beispielsweise auch bei Sachschäden oder Betriebsunterbrechungen zur Verfügung steht.

Nunne M. / H. Eberlein. Professionell und unabhängig: Schadenmanagement für BDC-Mitglieder. Passion Chirurgie. 2015 Oktober; 5(10): Artikel 06_01.

BDC-Haftpflichtversicherung im Verlauf

Rückblick: Kooperation mit der Ecclesia Gruppe

Seit 2008 liegt die Betreuung des BDC-Rahmenvertrags zur Berufshaftpflichtversicherung mit dem BDC-Versicherungsservice in den Händen der Ecclesia Gruppe.

Dank zahlreicher, gemeinsam mit dem BDC erarbeiteter Maßnahmen konnten die Rahmenvertragsprämien bisher weitgehend stabil gehalten werden. So ist es in den vergangenen Jahren erfreulicherweise gelungen, eine große Anzahl von Ärztinnen und Ärzten des Fachgebiets Chirurgie von der Dienstleistung und den Konditionen des BDC-Versicherungsservice‘ zu überzeugen. Innerhalb der letzten fünf Jahre ist die Anzahl der Verträge, die zu den Konditionen des Rahmenvertrags abgeschlossen wurden, um rund eintausend Neuverträge gestiegen.

Abb. 1: Verträge BDC-Berufshaftpflicht

OEBPS/images/06_02_A_08_2014_HPV-Nunne_image_1.jpg

Beobachtung: Schadenverlauf und Reservesetzung

Schäden in der Haftpflichtversicherung werden häufig über einen sehr langen Zeitraum abgewickelt. Im Durchschnitt sind nach vier Jahren noch über 70 % aller Schadenaufwände Schätzungen, also noch nicht gezahlt (Schadenreserve). Woher resultiert dieser Effekt?

Nach Eintritt und Meldung eines Schadens legt der Versicherer eine Schadenreserve an. Dabei bewertet der Versicherer die Schadenschilderung und das Schadenbild, um die voraussichtliche Schadenhöhe zu schätzen. Erst nach Bearbeitung aller den Schaden betreffender Zahlungsvorgänge wird die Schadenakte geschlossen und die Reserve aufgelöst.

Ein vereinfachtes Beispiel: Im Jahr 2008 wird ein 47-jähriger Erwerbstätiger aufgrund eines Behandlungsfehlers so schwer geschädigt, dass er pflegebedürftig wird. Der Schadenfall wird umgehend gemeldet und mit einer Summe von 2 Mio. € „reserviert“. Noch im selben Jahr erhält der Geschädigte zunächst 200.000 € Schmerzensgeld. Am Ende des Jahres 2008 beträgt die Reserve somit noch 1,8 Mio. €. In den darauffolgenden Jahren wird dem Geschädigten ein Verdienstausfall von 100.000 € pro Jahr zugestanden. Die Reserve verringert sich daher jährlich um diese Summe, während der Zahlungsanteil steigt. Im Alter von 65 Jahren geht der Geschädigte in Rente. Der Schaden ist zu diesem Zeitpunkt voll ausbezahlt und die Reserve entspricht dem Wert 0.

In der Versicherungssprache spricht man von der „Abwicklung eines Schadenfalls“. Weitere Heilbehandlungs-, Pflege- und Schmerzensgeldkosten sind in diesem Beispiel nicht berücksichtigt.

Da im Prinzip jeder Schaden – trotz individueller Unterschiede – in dieser Form abgewickelt wird, lässt sich die Tendenz der kontinuierlich steigenden Zahlungsanteile auch im Gesamtbestand betrachten, wie die Grafik Schadenabwicklung veranschaulicht. Wann sich Reserven auflösen, hängt maßgeblich von der Lebensdauer der oder des Geschädigten ab.

Abb. 2: Schadenabwicklung BDC-Berufshaftpflicht

OEBPS/images/06_02_A_08_2014_HPV-Nunne_image_2.jpg

Schadenmanagement: Stabilität und Versicherbarkeit erhalten

Als Versicherungsmakler stehen wir mit dem BDC-Versicherungsservice unseren Kundinnen und Kunden nicht nur bei der Risikoermittlung, Vertragsgestaltung und -betreuung zur Seite. Mit der aktiven Begleitung von Schadenfällen durch Mitarbeitende unserer hauseigenen Schadenabteilung stellen wir zudem sicher, dass die Interessen der BDC-Mitglieder gegenüber Anspruchstellern und Versicherern auch im Schadenfall gewahrt werden.

Mit unserem Schadenmanagement verknüpfen wir Merkmale aus Betreuung, Steuerung (Analyse und Kontrolle des Schadenverlaufs) sowie Prävention.

Betreuung

Zu unserer Betreuung im Schadenfall gehört, dass wir den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermitteln, um das Schadengeschehen (bestenfalls) vollständig aufzuklären. Dabei geben wir den BDC-Mitgliedern einen festen Ansprechpartner an die Hand, der, wenn möglich, auch für persönliche Gespräche mit den Beteiligten vor Ort bereitsteht. So können BDC-Mitglieder im Schadenfall durch unsere Unterstützung mit Versicherern und Rechtanwälten der Gegenseite juristisch auf Augenhöhe kommunizieren.

Durch die Steuerung von Kommunikationsprozessen tragen wir dazu bei, unnötige Verzögerungen bei der Schadenaufnahme und -bearbeitung zu vermeiden. Auch wenn es „hart auf hart“ kommt, etwa wenn strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen oder wenn die Medien in das Geschehen involviert sind, stehen wir mit unserem Know-how für ein schnelles und abgestimmtes Handeln bereit.

Steuerung

Als Voraussetzung für strategisches Handeln analysieren wir zunächst den Schadenverlauf. Unsere Schadenabteilung überprüft die vom Versicherer gesetzten Reserven in regelmäßigen Abständen auf ihre Stichhaltigkeit. Diese Kontrolle dient dem Zweck, dass die Reserven, die der Versicherer aufbaut, realistisch bleiben, also weder übermäßig vorsichtig noch überzogen kalkuliert sind, was die Verträge unnötig belasten würde. Auf diese Weise lässt sich sprunghaften Prämienerhöhungen oder auch Schadenverlaufskündigungen vorbeugen.

Bei jährlichen Gesprächen mit dem BDC informieren wir über den Verlauf der Rahmenverträge. Auch mit den Versicherern stehen wir kontinuierlich im Dialog, um auftretende Probleme bei Schadenverläufen möglichst frühzeitig zu erkennen und gegensteuernde Maßnahmen ergreifen zu können. Diese offene Kommunikation hilft bei der Stabilisierung des Rahmenvertragsverlaufs.

Prävention

Durch die Analyse des Schadenverlaufs können wir Besonderheiten erkennbar machen und damit eine Grundlage für Präventionsmaßnahmen schaffen. Das bedeutet für versicherte Ärztinnen und Ärzte, dass sie aktiv und individuell Einfluss nehmen können, um die Patientensicherheit in ihren Behandlungsprozessen zu verbessern. Der Präventionsgedanke kommt zum einen den Patientinnen und Patienten zugute, zum anderen leistet er einen positiven Beitrag zur Versicherbarkeit des Behandlungsrisikos. Über unsere Erkenntnisse berichten wir regelmäßig, beispielsweise im Rahmen der Reihe Safety Clips in Passion Chirurgie.

Der BDC-Rahmenvertrag im Marktvergleich

Gegenüber anderen Rahmenvertragslösungen stellen sich die BDC-Konditionen als absolut wettbewerbsfähig dar. Ein Vergleich von Vertrags- und Angebotskonditionen (Markterhebung mit einer Stichprobe von zehn Chirurginnen und Chirurgen zu denen Angebotsalternativen verglichen wurden) ergab, dass der Rahmenvertrag des BDC zur Berufshaftpflichtversicherung für Chirurginnen und Chirurgen mit Abstand das beste Preis-Leistungs-Verhältnis am Markt bietet. Der Rahmenvertrag eines anderen Berufsverbandes für Ärztinnen und Ärzte der Chirurgie (Stichprobe) lag zum Vergleichszeitpunkt preislich etwa 50 % über den BDC-Konditionen.

Im Klartext: Die BDC-Rahmenvertragskonditionen bieten deutlich preiswerteren Versicherungsschutz als andere, am Versicherungsmarkt erhältliche Heilwesen-Versicherungstarife für Chirurginnen und Chirurgen. Dies gilt insbesondere für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte der Chirurgie die ambulant-operativ tätig sind, sowie für ambulant-konservativ tätige.

Herkömmliche, am Versicherungsmarkt erhältliche Heilwesen-Versicherungstarife bieten in der Regel eine Deckungssumme von 5 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden. Dieser Betrag steht im Regelfall zweimal pro Jahr zur Verfügung (Maximierung). Analysen der Schadendatenbank des BDC-Versicherungsservice legen jedoch nahe, dass eine Deckungssumme von 5 Mio. € bei Großschäden zukünftig nicht ausreichen könnte.

Um zu gewährleisten, dass der Versicherer Schadenersatz in ausreichender Höhe leistet, wurde für den BDC-Rahmenvertrag standardmäßig eine Deckungssumme über 6 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden verhandelt, die bei Bedarf dreimal im Jahr ausgezahlt werden kann (dreifach maximiert). Die Summe lässt sich – gegen 15 % Prämienzuschlag – auf 7,5 Mio. € erhöhen. Vor dem Hintergrund unserer Schadenerfahrungen und der zukünftig zu erwartenden Schadenentwicklung empfehlen wir diese erhöhte Deckungssummenvariante. Auch Summen über 7,5 Mio. € sind über den BDC-Rahmenvertrag vereinbar.

Für die unten abgebildete Prognose haben wir die Deckungsvariante mit 7,5 Mio. € zum Vergleich herangezogen.

In der Haftpflichtversicherung – so auch im Rahmen der BDC-Rahmenvertragskonditionen – ist bedingungsgemäß eine regelmäßige Beitragsangleichung vorgesehen, sofern sich Änderungen bei den Schadenzahlungen ergeben haben.

Ein Auszug aus den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.:

„Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. […]

Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).“

Versicherern wie Versicherungsnehmenden gibt die regelmäßige Beitragsangleichung die Chance, Schadenentwicklungen frühzeitig in ihrer Kalkulation zu berücksichtigen. Sie trägt zudem dazu bei, plötzliche – mitunter enorme – Beitragssprünge aufgrund verfehlter Trendbeobachtung in der Schadenentwicklung zu vermeiden.

Treuhänderisch ermittelt, lag der Prozentsatz der Beitragsangleichung in den zurückliegenden drei Jahren durchschnittlich bei 3 % pro Jahr, wobei aufgrund der Rundungsregel die tatsächlichen Beitragsangleichungen stets 0 % bzw. 5 % betrugen. Einzig im Jahr 2013 hat der Treuhänder einmalig mit 10 % einen höheren Wert ermittelt.

Der unten abgebildeten Prognose-Grafik haben wir den durchschnittlichen Trend von 3 % zugrunde gelegt. Ebenfalls in der Darstellung berücksichtigt wurde die Beitragsangleichung zum 01.07.2014, die mit 0 % bereits feststeht.

Im Gegensatz zu den BDC-Vertragskonditionen weist der Rahmenvertrag eines anderen Berufsverbands für Ärztinnen und Ärzte der Chirurgie die Besonderheit auf, dass es keine bedingungsgemäße Beitragsangleichungsklausel gibt. Was zunächst gut klingt, erweist sich bei näherem Hinsehen als Pferdefuß, denn stattdessen ist eine feste, regelmäßige Beitragssteigerung von 7 % vorgesehen. Nimmt man die oben genannte Statistik als Benchmark, liegen die fix vereinbarten Erhöhungen beim Rahmenvertrag des Alternativverbands 4 % über den eigentlichen Schadenbedarfssteigerungen. Man kann sie daher mit Fug und Recht als verdeckte Preissteigerungen bezeichnen.

Abb. 3: Marktbeobachtung & Prognose der Prämienentwicklung

OEBPS/images/06_02_A_08_2014_HPV-Nunne_image_3.jpg

Sie sind BDC-Mitglied und haben noch keinen Haftpflichtversicherungsschutz über Ihren Berufsverband? Profitieren Sie von einem marktführenden Versicherungsschutz, qualifiziertem Schadenmanagement und starken, stabilen Versicherungspartnern.

Nunne M. / Ansorg J. BDC-Haftpflichtversicherung im Verlauf. Passion Chirurgie. 2014 August; 4(08): Artikel 06_02.

Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für MVZ

 

Besondere Leistungen, besondere Risiken – besondere Absicherung

Immer häufiger schließen sich Vertragsärzte und -ärztinnen in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zusammen. Die bedeutendsten Rechtsformen sind GmbH und GbR. In einer MVZ-GmbH treten Ärztinnen und Ärzte mitunter nicht nur als Leistungserbringer auf, sondern sind häufig gleichzeitig Mitglieder der Geschäftsführung (Organstatus) – sofern sich die Geschäftsführung, wie ebenfalls in vielen MVZ der Fall, nicht aus nichtärztlichen kaufmännischen (Fremd-)Mitgliedern zusammensetzt.

GmbH-Geschäftsführer/innen haften umfangreich mit ihrem Privatvermögen (§ 43 Abs. 1GmbHG) und unterliegen zudem einer verschärften Beweislast. In einem Haftungsprozess müssen sie darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht genügt haben oder sie kein Verschulden trifft. Damit obliegt ihnen die Beweislast für die fehlende Pflichtwidrigkeit. Ferner müssen sie nachweisen, dass der etwaig bestehende unternehmerische Ermessensspielraum eingehalten wurde. Den Entlastungsbeweis zu führen, ist häufig ein außerordentlich schwieriges Unterfangen.

Neben außenstehenden Dritten (z. B. KVen, Krankenkassen, Finanzbehörden, Wettbewerbern, Patientinnen und Patienten) sind als potenzielle Anspruchsstellende die MVZ-GmbH selbst oder ihre Gesellschafter denkbar.

Die Tätigkeit als Organmitglied einer MVZ-GmbH oder als geschäftsführender Gesellschafter einer GbR bringt erhebliche „neue“ Haftungsrisiken aus dem Bereich der kaufmännischen Tätigkeit mit sich, die neben das „klassische“ Ärzteregress-Risiko treten.

EVH-MVZ – am Versicherungsmarkt einzigartig

Exklusiv für BDC-Mitglieder: Mit dem Abschluss der Erweiterten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Medizinische Versorgungszentren (EVH-MVZ) können Verbandsmitglieder sich umfassend gegen Vermögensschadenrisiken absichern. Hervorgegangen aus der EVH, einem bewährten Spezialprodukt für Krankenhäuser, das die Ecclesia Gruppe als Kooperationspartner des BDC entwickelt hat, ist die EVH-MVZ auf die besonderen Bedürfnisse von MVZ zugeschnitten.

Der Schutz der EVH-MVZ ist am Versicherungsmarkt einzigartig und nur über den BDC-Versicherungsservice oder die Ecclesia Gruppe erhältlich.

Wer ist versichert?

Sämtliche Mitarbeitende des MVZ (haupt-, neben- und ehrenamtlich) sind im Rahmen einer Grunddeckung versichert. Dazu gehören auch Vertragsärzte/-ärztinnen und deren Mitarbeitende, unabhängig vom Rechtsgrund ihrer Mitarbeit beim MVZ.

Für Organmitglieder und leitende Mitarbeitende des MVZ (z. B. ärztliche bzw. kaufmännische Leiter/Leiterinnen ohne Organstatus) steht ein erweiterter Schutz zur Absicherung von Spitzenschäden zur Verfügung. Die Leitenden verfügen in der Regel über größere Entscheidungsspielräume als andere Mitarbeitende, sodass Schäden, die sie verursachen, im Regelfall gravierende Auswirkungen haben.

Was ist versichert?

  1. Absicherung des kaufmännischen und administrativen Bereichs
    Versichert sind Vermögensschäden des MVZ selbst (Eigenschäden), d.h. Vermögenseinbußen, etwa aus dem Verwaltungsbereich (z. B. überhöhte Personalkostenabrechnungen, zu niedrige Leistungsabrechnung) oder aus dem kaufmännischen Bereich (z. B. Fehlkalkulationen).
    Bei einem Eigenschaden erübrigt sich die Inanspruchnahme von versicherten Personen durch das MVZ: Das geschädigte MVZ kann sich mit der Bitte um Schadenausgleich direkt an den Versicherer wenden. Auf diese Weise lassen sich zeitraubende – und mitunter rufschädigende – Haftungsprozesse gegen eigene Mitarbeitende/Organe vermeiden. Das Vorhandensein einer EVH-MVZ kann also auch ein nicht zu unterschätzender Vorteil für den Betriebsfrieden sein.
    Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass das MVZ oder eine versicherte Person für einen Vermögensschaden von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird (Drittschäden).
  2. Inanspruchnahme versicherter Personen
    Kommt es dennoch zu einer Inanspruchnahme einer versicherten Person (z. B. wegen des Vorwurfs einer unternehmerischen Fehlentscheidung), gewährt der Versicherer den in Anspruch genommenen Personen gleichwohl Versicherungsschutz (ebenso wie bei Drittschäden). Das heißt: Der Versicherer tritt nunmehr an die Seite der in Anspruch genommenen Person und prüft die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche. Wird die Haftung bejaht, stellt der Versicherer die in Rede stehende Person von der Haftung im Rahmen der Bedingungen frei. Ist keine Haftung gegeben, sorgt der Versicherer in diesem Rahmen für eine Anspruchsabwehr.
    Der Abschluss einer EVH-MVZ macht eine separate D&O-Versicherung (Directors & Officers) überflüssig. Bei klassischen D&O-Deckungen greift der Versicherungsschutz nur, wenn Organe in Anspruch genommen werden. Die EVH-MVZ macht eine Inanspruchnahme als Voraussetzung für den Erhalt von Versicherungsschutz überflüssig – ein enormer Vorteil.
  3. Absicherung des Ärzteregress-Risikos
    Nicht selten sind MVZ Regressansprüchen ausgesetzt, z. B. wenn eine Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Unstimmigkeiten ergeben hat, wie etwa Falschabrechnungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, unwirtschaftliche Verordnungsweisen oder Budgetüberschreitungen. Derartige Ansprüche sind über die EVH-MVZ abgesichert.
    Zusätzlich besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass Ansprüche wegen einer fahrlässigen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gestellt werden.

Warum gerade die EVH-MVZ?

Die EVH-MVZ sichert nicht nur das MVZ umfangreich gegen Vermögensschäden ab, sie schützt auch die Geschäftsführung bei persönlichen Inanspruchnahmen umfassend vor Vermögenseinbußen.

Weil aber zugleich die persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführung nicht zwingende Voraussetzung für das Vorhandensein von Versicherungsschutz ist, lassen sich mit der EVH-MVZ auch Haftungsprozesse umgehen. Der Abschluss der EVH-MVZ kann also entscheidend dazu beitragen, den Betriebsfrieden zu sichern und einer möglichen negativen Presseberichterstattung im Zusammenhang mit öffentlichkeitswirksamen Prozessen vorzubeugen. Kurz: Diese Absicherung spart Zeit, Geld und Nerven.

3-in-1 – eine rundum sinnvolle Absicherung

Die EVH-MVZ ersetzt gleich drei klassische Versicherungen – garantiert überschneidungsfrei:

  • D&O-Versicherung
  • Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  • Ärzteregressversicherung

OEBPS/images/06_01_A_07_2014_HPV_image_01.png

Interessiert? Der BDC-Versicherungsservice steht Ihnen gerne mit weiteren Infos zur EVH-MVZ zur Verfügung.

Nunne M. Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für MVZ. Passion Chirurgie. 2014 Juli; 4(07): Artikel 06_01.