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BMG: Patientendaten-Schutzgesetz

Digitale Lösungen schnell zum Patienten bringen und dabei sensible Gesundheitsdaten bestmöglich schützen – das ist das Ziel des „Patientendaten-Schutzgesetzes“, das Bundesgesundheitsminister Jens Spahn jetzt vorgelegt hat. Mit einer neuen, sicheren App können Versicherte E-Rezepte in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. Facharzt-Überweisungen lassen sich zukünftig digital übermitteln. Und Patienten bekommen ein Recht darauf, dass der Arzt ihre elektronische Patientenakte befüllt. Darin lassen sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft speichern.

Die Regelungen im Detail:

Patienten bekommen ein Recht auf eine moderne Versorgung

Schon jetzt ist klar: Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten. Damit diese auch befüllt wird, erhalten Patientinnen und Patienten zeitgleich einen Anspruch darauf, dass ihre Ärztin bzw. ihr Arzt,  Daten in die ePA einträgt. Ärzte bekommen das erste Befüllen und das Verwalten der ePA bezahlt.

Die elektronische Patientenakte wird nutzbar

Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.

Versicherte können ab 2022 bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.

Der Patient wird Herr über seine Daten

Mit der elektronischen Patientenakte entscheidet allein der Patient, was mit seinen Daten geschieht. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.

Ab 2022 sollen Versicherte darüber hinaus die Möglichkeit bekommen, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Patienten können also zum Beispiel festlegen, dass ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass ihm aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.

Wer seine Daten in der ePA einsehen möchte, kann das auf dem eigenen Smartphone oder Tablet tun. Auch Versicherte, die kein mobiles Endgerät besitzen, können die ePA nutzen. Sie bekommen die Möglichkeit, ihre ePA zum Beispiel in einer Filiale ihrer Krankenkasse einzusehen. Die Kassen werden mit dem Gesetzentwurf verpflichtet, ihren Versicherten  ab dem Jahr 2022 geeignete Geräte zur Verfügung zu stellen.

Ab 2023 haben Versicherte die Möglichkeit, die in der ePA abgelegten Daten im Rahmen einer Datenspende freiwillig der Forschung zur Verfügung zu stellen.

Digitale Lösungen statt Zettelwirtschaft

Für das E-Rezept soll es eine App geben, mit der sich das E-Rezept direkt auf das Smartphone laden lässt. Der Patient kann es dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen. Das kann eine Apotheke vor Ort sein oder eine Online-Apotheke. Die App wird Teil der sicheren Telematikinfrastruktur und soll im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Wenn der Versicherte sein Rezept lieber in einer anderen App speichern möchte, kann er es über eine Schnittstelle dorthin weiterleiten.

Auch Überweisungen zum Facharzt sollen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.

Klare Regeln für Datenschutz und Datensicherheit in der Telematikinfrastruktur

Jeder Nutzer der Telematikinfrastruktur – ob Arzt, Krankenhaus oder Apotheker – ist für den Schutz der von ihm verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Die Details dazu werden mit dem Gesetzentwurf lückenlos geregelt.

Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die gematik melden. Tun sie das nicht ordnungsgemäß, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro.

Für Patientenakten auf Papier (Karteikarten) gilt ein sogenannter Beschlagnahmeschutz. Das heißt: Im Fall einer polizeilichen Ermittlung ist ein Arzt nicht verpflichtet, die Daten eines Patienten herauszugeben. Das Arztgeheimnis bleibt gewahrt. Dieselben Regeln sollen auch für die elektronische Patientenakte gelten.

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit: Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstr. 1, 53123 Bonn, www.bundesgesundheitsministerium.de, 30.01.2020

Verschärfte Meldepflicht für das neue Coronavirus

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Eilverordnung zur Meldepflicht für das neue Coronavirus erlassen. Danach müssen Ärzte seit Sonnabend alle Verdachts , Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Verdachtsfälle müssen abgeklärt werden.

Ebenfalls seit Sonnabend gilt eine Vereinbarung, die die KBV und der GKV-Spitzenverband zur labordiagnostischen Abklärung getroffen haben. Danach übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei begründeten Verdachtsfällen die Kosten für den Test auf das neuartige Coronavirus (2019-nCoV).

Test nur im begründeten Verdachtsfall

Anspruch auf einen Test haben ausschließlich Risikogruppen. Nach der Falldefinition des Robert Koch-Instituts (RKI) sind dies Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (z.B. in Wuhan, China) oder Kontakt mit einer am Coronavirus (2019-nCoV) erkrankten Person hatten und innerhalb von 14 Tagen Symptome wie Fieber oder Atemwegsprobleme entwickeln.

Neue GOP 32816

Den Test selbst dürfen nur Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie durchführen. Für die Abrechnung wurde die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 in den EBM aufgenommen. Die Krankenkassen stellen hierfür zusätzliche Finanzmittel bereit.

KBV und GKV-Spitzenverband haben zudem vereinbart, dass Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit dem 2019-nCoV nachgewiesen wurde, mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen sind.

RKI: Gefahr in Deutschland weiterhin gering

Auch nach dem Auftreten erster Krankheitsfälle in Bayern bleibt die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch die neue Atemwegserkrankung aus China weiterhin gering, wie das RKI auf seiner Internetseite mitteilt. Diese Einschätzung könne sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern.

Mit einem Import von weiteren einzelnen Fällen nach Deutschland muss nach Angaben des RKI gerechnet werden. Auch einzelne Übertragungen hierzulande seien möglich. Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung ein.

Fachinformationen für Ärzte

Zum Vorgehen bei Patienten mit akuten respiratorischen Symptomen und Verdacht auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus bietet das RKI im Internet ein übersichtliches Schema. Unter www.rki.de/ncov finden Ärzte zudem Informationen zu Falldefinitionen sowie Hinweise zur Diagnostik, zur Infektionsprävention und zum klinischen Management.

Hinweise zum Vorgehen bei Verdacht auf Infektionen mit 2019nCoV

Identifikation von Personen zur weiteren diagnostischen Abklärung

Eine spezifische Untersuchung auf eine Erkrankung durch 2019-nCoV muss durchgeführt werden bei:

  • Personen mit respiratorischen Symptomen unabhängig von deren Schwere und Kontakt mit einem bestätigten Fall mit 2019-nCoV innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn
  • Personen mit erfülltem klinischen Bild und Reise oder Wohnort in einem betroffenen Gebiet (Risikogebiet) innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn

Bei diesen Personen muss labordiagnostisch abgeklärt werden, ob eine Infektion vorliegt. Der Befund ist einer der vier Falldefinitionskategorien zuzuordnen: „Bestätigter Fall“, „Wahrscheinlicher Fall“, „Ungeklärter Fall“ oder „Ausgeschlossener Fall“.

Umgang mit begründeten Verdachtsfällen in der Arztpraxis

  • Schutzkleidung anlegen: Mund-Nasen-Schutz (mind. FFP2), Schutzkittel, Handschuhe, bei Bedarf Schutzbrille / dem Patienten ist eine FFP2. oder mind. chirurgische Maske anzulegen, wenn dies toleriert wird.
  • Patienten isolieren: Der Patient muss in einem separaten Raum isoliert werden.
  • Verdachtsfall namentlich melden: Das örtliche Gesundheitsamt muss unverzüglich über den Verdachtsfall informiert werden.
  • Diagnostik durchführen: Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt muss im begründeten Verdachtsfall umgehend die Diagnostik zum Ausschluss oder Bestätigung einer Infektion veranlasst werden.
 
Fachinformationen zum neuen Coronavirus
Schema zur Verdachtsabklärung
Meldepflichtverordnung für 2019nCoV

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, Praxisnachrichten 03.02.2020

Schaufenster Februar 2020

Aktuelle BDC|Umfragen

Bewerbung als leitender Chirurg: Konflikt zwischen Ökonomie und Chirurgie

Der Konflikt zwischen ökonomischem Druck und ärztlichen Zielsetzungen in der Chirurgie wird zunehmend in den Fach- und Laienmedien thematisiert. Der BDC führt deshalb eine wissenschaftliche Untersuchung durch, mit der Handlungsspielräume für ÄrztInnen in Führungsfunktionen aufgezeigt werden sollen. Grundlage ist eine (streng anonyme) Befragung leitender ÄrztInnen.

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Niedergelassene Haus- und Fachärzte entlasten Notaufnahmen

Das Zentralinstitut der Kassenärztlichen Versorgung (Zi) hat aktuelle Daten zur ambulanten Notfallversorgung sowie zum ärztlichen Bereitschaftsdienst ausgewertet. Aus den Zahlen geht hervor, dass die Anzahl der ambulant in Krankenhäusern behandelten Notfallpatienten seit 2016 kontinuierlich zurückgeht. Insgesamt sank die Zahl bis 2018 um 220.000 Patienten.

Dagegen stiegen die durch Haus- und Fachärzte ambulant behandelten Notfallpatienten von 2015 auf 2018 um rund 360.000 von 8,96 Millionen auf 9,32 Millionen an. Die Gründe dafür liegen – laut Zi – in einem verbesserten Management des Bereitschaftsdienstes, der Einrichtung von Bereitschaftspraxen und einer zunehmenden Inanspruchnahme der Bereitschaftsdienstelefonnummer 116117

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Frauen in der Chirurgie

Dr. med. Frauke Fritze-Büttner im Spotify-Podcast

Podcasts werden immer beliebter. Auf der Musikplattform Spotify erklärt BDC-Mitglied Dr. Frauke Fritze-Büttner neben der angehenden Chirurgin Ronja Skja und  der Präsidentin des Deutschen Ärztinnenbundes, Dr. Christiane Groß, warum im Berufsleben auf vier Chirurgen nur eine Frau kommt – so eine Statistik der Bundesärztekammer. Als Hürde wird die – vermeintliche – Unvereinbarkeit von Schwangerschaft und ChirurgInnenausbildung identifiziert.

Dr. Christiane Groß: „Eine Schwangerschaft bedeutet für einen Teil der Frauen immer noch ein Karriereknick“. Insbesondere das Mutterschutzgesetz erweist sich für angehende Chirurginnen als echtes Hemmnis, weil die Facharztausbildung erschwert wird und Arbeitgeber und Vorgesetzte die Haftungsfrage scheuen. Dr. Frauke Fritze-Büttner ist davon überzeugt, dass mehr und mehr Frauen in die Chirurgie gehen werden und mit der Zeit auf gestaltungsfreudige und offene Vorgesetzte treffen werden. Der Podcast nennt sich Pioniergeist und lässt Menschen zu Wort kommen, die Querdenker und Pioniere auf ihrem Gebiet sind.

Hier geht´s zum Podcast …

Dr. J.-A. Rüggeberg ist neuer Sprecher der Allianz deutscher Ärzteverbände

Der Vizepräsident des BDC, Dr. Jörg-Andreas Rüggeberg, ist turnusgemäß zum Sprecher der Allianz deutscher Ärzteverbände gewählt worden. Seine Amtszeit beträgt die erste Jahreshälfte 2020. Die Allianz deutscher Ärzteverbände ist eine Arbeitsgemeinschaft von sechs großen freien ärztlichen Verbänden. Ziel ist es, gegenüber der Politik einheitlich und abgestimmt als Gesprächs- und Verhandlungspartner aufzutreten. Der Arbeitsgemeinschaft gehören der Berufsverband der Deutschen Internisten, der Bundesverband der Ärztegenossenschaften, die Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände, der Hartmannbund, MEDI Deutschland, der Virchowbund sowie der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands an.

Personalia Februar 2020

Dr. med. Dipl. oec. med. Matthias Bausch, Facharzt für Allgemeine und Unfallchirurgie, wird im Frühjahr 2020 seine Position als Chefarzt der Klinik für Allgemeine, Viszeral-, Unfall-und Wiederherstellungschirurgie am Sankt Elisabeth Krankenhaus in Lahnstein/Rhein aufgeben und in den Ruhestand gehen. Er hat die Klinik seit 1998 geleitet.

Dr. med. Holger Diener ist seit Anfang des Jahres der neue Chefarzt der Gefäß- und Endovaskularchirurgie am Krankenhaus Buchholz. Er war zuvor zehn Jahre Oberarzt am Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf, wo er die Klinik für Gefäßmedizin maßgeblich mit aufgebaut hat.

Robert Elfers, Facharzt für Chirurgie und Gefäßchirurgie und Spezialist der Endovaskulären Chirurgie, leitet seit Anfang des Jahres die Klinik für Gefäß- und endovaskulären Chirurgie des Elblandklinikums Radebeul.

Dr. med. Moustafa Elshafei übernahm zum 01. Januar 2020 die Funktion des leitenden Oberarztes in der Klinik für Metabolische und Bariatrische Chirurgie unter Leitung von Dr. med. Sylvia Weiner im Nordwest Krankenhaus. Die Klinik wurde als eigenständige bettenführende Abteilung am 01.01.2019 mit Dr. med. Sylvia Weiner als Chefärztin gegründet. Ein weiterer Schwerpunkt der Klinik wird zukünftig die endoluminale, sowie postbariatrische Chirurgie und die Refluxchirurgie in Kooperation mit der Klinik für Allgemein-und Viszeralchirurgie (Prof. med. Dr. Thomas Werner Kraus) sein.

Dr. med. Ronald Friedberg, langjähriger Oberarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie des St. Marien-Krankenhaus in Siegen, leitet seit 01.01.2020 diese als Chefarzt.

Dr. med. Thomas Mansfeld wechselte zum 01. Januar 2020 als Chefarzt der Allgemein- und Viszeralchirurgie der Asklepios Klinik Wandsbek an das Asklepios Westklinikum Hamburg. Dort wird der Facharzt für Allgemeine und Spezielle Viszeralchirurgie, Koloproktologie (FEBS) nun die Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie – Zentrum für Minimalinvasive Chirurgie leiten.

Dr. med. Kai Pieritz ist seit 01. November 2019 neuer Chefarzt im Klinikum Wilhelmshaven (Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie). Zuvor war er im Evangelischen Krankenhaus in Bergisch Gladbach tätig.

Prof. Dr. med. Markus Rentsch ist neuer Klinikdirektor der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie am Klinikum Ingolstadt. Er wechselte vom Klinikum der Universität München-Großhadern wo er langjährig als Oberarzt tätig war.

Dr. med. Nikolaus Unbehaun, trat zum 01.01.2020 die Nachfolge von Prof. Dr. med. Bernd Rieck an der die Plastische, Ästhetische und Handchirurgie des HELIOS Klinikum Hildesheim bis zu seinem Ruhestand leitete. Unbehaun war bis dato der Leitende Oberarzt der Abteilung.

Friedrich Wenner wechselte als Chefarzt von der Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie der HELIOS Kliniken Mittelweser in Nienburg an die Aller – Weser – Klinik gGmbH in Verden, wo er seit Anfang des Jahres die Allgemein-, Viszeral- und MI-Chirurgie leitet.

Prof. Dr. med. Günter H. Willital, Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und Kinderchirurgie, em. Direktor der Kinderchirurgischen Uni.-Klinik Münster, wurde zum Präsidenten der Internationalen Kinderchirurgischen Datenbank IDBEC für vier Jahre gewählt. Dies erfolgte auf dem 20. Jahrestreffen der Kinderchirurgischen Datenbank Mitglieder und des Kinderchirurgischen Konsultationstreffens – Inside Meeting, am 15.11.2019 in Münster.

AWMF begrüßt Finanzierung von medizinischen Leitlinien

AWMF begrüßt öffentliche Finanzierung von wissenschaftlich begründeten medizinischen Leitlinien

Durch das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) bestehen jetzt Möglichkeiten, medizinische Leitlinien und damit die Leitlinienarbeit der Fachgesellschaften in der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) e.V. unabhängig zu finanzieren. Es wird zwei Unterstützungsbereiche geben: Die Förderung der Erstellung oder Aktualisierung kompletter Leitlinien über Mittel des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie die Förderung von Evidenzrecherchen zu einzelnen Fragestellungen in Leitlinien über das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin (IQWiG) nach Beauftragung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Medizinische Leitlinien sind für Ärztinnen und Ärzte in Klinik und Praxis eine wesentliche Wissensgrundlage und dienen der Verbesserung der medizinischen Versorgung. Die Erstellung und kontinuierliche Aktualisierung von Leitlinien sind wichtig, damit aktuelle, wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse in Diagnose und Therapie einfließen können. Die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften in der AWMF und ihre Leitlinienautoren leisten hier seit vielen Jahren einen weitestgehend ehrenamtlichen Beitrag. Sie publizieren ihre Leitlinien über das Leitlinienregister der AWMF und akzeptieren die damit verbundene Qualitätssicherung. Das qualitätsgesicherte Leitlinienregister der AWMF umfasst aktuell mehr als 750 Publikationen. „Das DVG bietet jetzt die Chance, Leitlinienvorhaben der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften unabhängig zu finanzieren. Dafür hat sich die AWMF seit Langem eingesetzt“, erklärt Professor Dr. med. Ina B. Kopp, Leiterin des AWMF-Instituts für Medizinisches Wissensmanagement (AWMF-IMWi).

Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten und zugleich die wissenschaftlich-medizinische Expertise aller beteiligten Fachgesellschaften einzubeziehen, hat der Gesetzgeber die AWMF beauftragt, als Mittlerin für begründete Förderanträge der Fachgesellschaften zu fungieren. Die AWMF wird dazu mittels bewährter Verfahren den Konsens mit ihren Mitgliedsfachgesellschaften suchen. „Bei der Begründung des Förderbedarfs kann auf bewährte Kriterien zurückgegriffen werden“, betont Professor Dr. med. Rolf Kreienberg, Präsident der AWMF und ergänzt: „Als Vertreterin von 179 Mitgliedsfachgesellschaften ist die AWMF dafür prädestiniert, die zwei im DVG vorgesehenen Wege zur Unterstützung der Leitlinienerstellung jetzt mit Inhalten und Themen zu füllen.“

Über den ersten Weg sollen vollständige Leitlinienprojekte über den G-BA-Innovationsfonds finanziert werden. Die Themenschwerpunkte legt das BMG fest, die AWMF kann hierzu beraten. Für das Jahr 2020 hat das Ministerium bereits vier Themenschwerpunkte angedacht: Seltene Erkrankungen, psychische Erkrankungen, Infektionskrankheiten und komplexe Versorgung. In den folgenden Bewilligungsjahren 2021–2024 soll die AWMF Themenschwerpunkte vorschlagen. „Die AWMF wird dazu zeitnah mit den Fachgesellschaften einen Konsens als Grundlage für die Beratung für künftige Themen suchen. Dabei werden bewährte Priorisierungskriterien wie Verbesserungsbedarf der Versorgung oder individuelle Krankheitslast zugrunde gelegt. Die AWMF fordert das BMG jedoch darüber hinaus nachdrücklich auf, auch eine themenoffene Förderung zu ermöglichen, da weder das BMG noch die AWMF in der Lage seien, aufgrund rein formaler Kriterien wirklich die für Patientinnen und Patienten relevanten Bedarfe für hochwertige Leitlinien zu identifizieren“, konstatiert Kreienberg. Diese Expertise liege allein bei den Fachgesellschaften und Patientenorganisationen, die Leitlinien gemeinsam erstellen. „Zusätzlich zu den Themenschwerpunkten müssen mindestens 20 Prozent themenoffene Anträge zugelassen werden, wie es bei den Forschungsanträgen des Innovationsfonds auch der Fall ist. Dafür werden wir uns als AWMF einsetzen“, ergänzt Kreienberg.

Über den zweiten Weg soll den Fachgesellschaften die Kompetenz des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin (IQWiG) als Dienstleistung für die Entwicklung, Aktualisierung oder Weiterentwicklung hochwertiger Leitlinien durch systematische Literaturrecherchen zur Verfügung gestellt werden. Die Beauftragung des IQWiG legt das BMG fest. Die AWMF kann jedoch dem BMG Themenvorschläge und konkrete Fragestellungen für Literaturrecherchen mit entsprechender Begründung unterbreiten. Die AWMF wird dazu ihre Mitgliedsgesellschaften befragen und deren begründete Vorschläge an das BMG weiterleiten. „Literaturrecherchen für Leitlinien sind besonders arbeitsaufwendig. Daher ist eine Unterstützung durch das IQWiG sehr zu begrüßen. Natürlich gehen wir dabei davon aus, dass eine international für Leitlinien anerkannte Methodik verfolgt wird – nämlich GRADE“, betont Kopp. Für diesen Weg sei Eile geboten: Bis Ende März 2020 erwartet das BMG die ersten Vorschläge bezüglich der Evidenzrecherchen. Die AWMF wird die Fachgesellschaften dazu noch im Januar befragen.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V., Birkenstr. 67, 10559 Berlin, www.awmf.org, 30.01.2020

BDC bewertet Vorschläge der KOMV positiv

Die Wissenschaftliche Kommission für ein modernes Vergütungssystem, kurz KOMV, hat ihren Bericht mit Vorschlägen für ein modernes Vergütungssystem vorgelegt. Kernfrage war, ob das deutsche Gesundheitssystem in der Vergütung ambulant-ärztlicher Leistungen zwei unterschiedliche Systeme für vergleichbare, wenn nicht sogar größtenteils identische medizinische Leistungen benötigt. Zusammenfassend schlägt die KOMV jetzt eine Harmonisierung der Definition der ärztlichen Leistungen – die sogenannte Leistungslegendierung – vor. Die Preise hingegen sollen weiterhin getrennt für die GKV und die PKV vereinbart werden. Damit ist eine einheitliche Gebührenordnung vom Tisch. Dies bewertet der BDC positiv.

Der KOMV-Bericht wurde mit Spannung erwartet insbesondere vor dem Hintergrund der Verhandlungen um die GOÄ. Der BDC hat sich in die Abstimmungen der Verbände intensiv eingebracht. Positiv bewertet der BDC, dass das duale Krankenvollversicherungssystem grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Unklar ist, ob und vor allem wann die vorgeschlagene “partielle Harmonisierung” in Angriff genommen werden soll. Dies könnte zu jahrelangen Verzögerungen in der Umsetzung der GOÄ führen. Denn der sogenannte Gemeinsame Leistungsausschuss wäre mit Aufgaben überfrachtet. Ob der Gesetzgeber bereit ist, zunächst die nahezu fertiggestellte GOÄ nach derzeitigen Maßgaben auf den Weg zu bringen, ist ebenfalls ungewiss. Der BDC wird sich hierfür aktiv einsetzen.

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit

Januarausgabe: Hernienchirurgie in Passion Chirurgie

Zum Jahresstart bekommen Sie die frische Ausgabe der PASSION CHIRURGIE auf den Tisch. Im Fokus steht das Thema „Behandlung von Leistenhernie“ – wie immer ergänzt durch Neuigkeiten aus der chirurgischen Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie aus den Bereichen Recht und Patientensicherheit.

Dieses Jahr feiert der BDC sein 60-jähriges Jubiläum. Der passende Anlass – nicht nur, um Vergangenes zu würdigen, sondern auch, um den Blick in die Zukunft zu richten! Deswegen unsere herzliche Bitte an Sie: Nehmen Sie sich einen kurzen Moment Zeit für unsere Mitgliederbefragung. Ihr Feedback hilft uns, unsere Dienstleistungen für Sie weiter zu entwickeln und noch attraktiver zu gestalten. Wie stehen Sie zum Image, zur Bekanntheit und zur Relevanz der Dienstleistungen des BDC? HIER geht es zur Umfrage… Herzlichen Dank!

Januarausgabe PASSION CHIRURGIE
Alle Ausgaben PASSION CHIRURGIE

BDC|Akademie Update Robotische Chirurgie

Das Seminar Update Robotische Chirurgie der BDC|Akademie findet vom 19. bis 20. März 2020 in Berlin statt.

In vielen Bereichen der Chirurgie ist der Zuwachs an praktischen Wissen und chirurgisch-technischen Innovationen kontinuierlich und oft ist es für praktisch tätige Chirurginnen und Chirurgen mühsam, sich hier in kompakter Form einen Überblick zu verschaffen und sich das notwendige Wissen für den chirurgischen Alltag anzueignen. Hier sind Seminare hilfreich, die im jährlichen Rhythmus den aktuellen Wissenstand zusammenfassend präsentieren.

Neu im Programm der BDC|Akademie ist das Update zur robotisch-assistierten Chirurgie, die zunehmend für verschiedene Indikationen praktiziert wird, deren Stellenwert aber noch nicht abschließend bewertet werden kann.

Dieses Seminar wendet sich insbesondere an Fachärzte für Allgemein- und Viszeralchirurgie vor dem Einstieg in die roboterassistierte Chirurgie und behandelt die relevanten Fragen und technischen Aspekte vor dem Einstieg in die Robotik. Der Fokus liegt hier auf strukturierten Trainingsprozessen und Proctoring, Aufbau eines Roboterzentrums sowie technischen Aspekten verschiedener Hersteller.

Programm
Zur Anmeldung

Organspende wird reformiert – Bundestag beschließt Zustimmungslösung

Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende

Die Bereitschaft, Organe nach dem eigenen Tod zu spenden, soll in Zukunft regelmäßiger erfragt werden. Das hat der Deutsche Bundestag am 16.01.2020 beschlossen. Künftig soll eine Erklärung zur Organspende auch in Ausweisstellen möglich sein. Außerdem sollen Hausärzte die Patienten ermuntern, eine Entscheidung zu dokumentieren.

Was ändert sich?

Die derzeit geltende Rechtslage (sog. Entscheidungslösung) bleibt in ihrem Kern unverändert, d.h. eine Organspende ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der mögliche Organspender zu Lebzeiten eingewilligt hat oder sein nächster Angehöriger zugestimmt hat.

Ziel ist es, die persönliche Entscheidung zu registrieren, verbindliche Information und bessere Aufklärung zu gewährleisten und die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern.

Das Gesetz sieht unter anderem vor:

  • Die Einrichtung eines bundesweiten Online-Registers beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
  • Die Ausweisstellen von Bund und Ländern müssen den Bürgerinnen und Bürgern zukünftig Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise aushändigen bzw. bei elektronischer Antragsstellung elektronisch übermitteln. Dabei wird auf weitere Informations- und Beratungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit, sich vor Ort oder später in das Online-Register einzutragen, hingewiesen.
  • Hausärztinnen und Hausärzte können künftig bei Bedarf ihre Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre über die Organ- und Gewebespende ergebnisoffen beraten. Das Gesetz sieht außerdem vor, die Organ- und Gewebespende verstärkt in der ärztlichen Ausbildung zu verankern.
  • Grundwissen zur Organspende soll zudem in den Erste-Hilfe-Kursen im Vorfeld des Erwerbs der Fahrerlaubnis vermittelt werden.
Mehr Informationen beim Bundesministerium für Gesundheit

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Rochusstr. 1, 53123 Bonn, www.bundesgesundheitsministerium.de, 16.01.2020

Zahl der Organspender in 2019 nahezu unverändert

Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) unterstützt Umsetzung der Strukturreformen in den Kliniken – erste Signale einer positiven Entwicklung spürbar

​Im vergangenen Jahr haben in Deutschland 932 Menschen nach ihrem Tod ein oder mehrere Organe für eine Transplantation gespendet. Damit hat sich die Zahl der Organspender annähernd auf dem Niveau von 2018 (955 Organspender) gehalten. Der deutliche Anstieg im vorletzten Jahr hat sich demnach nach vielen Jahren des Rückgangs der Organspende konsolidiert. Allerdings bildet Deutschland mit einer bundesdurchschnittlichen Spenderrate von 11,2 Spendern pro eine Million Einwohner nach wie vor eines der Schlusslichter im internationalen Vergleich.

Zusammenarbeit mit Kliniken gestaltet sich weiter positiv

Eine erfreuliche Entwicklung verzeichnet die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) seit einigen Monaten bei den organspendebezogenen Kontaktaufnahmen der Krankenhäuser. Diese sind um über 7 Prozent auf 3.020 Meldungen (2018: 2.811) gestiegen. Die DSO geht davon aus, dass die öffentlichen Diskussionen um die Organspende dazu beitragen, das Bewusstsein für Organspende in den Kliniken zu verbessern. Gleichzeitig beginnen die strukturellen Maßnahmen, die mit der Zweiten Änderung des Transplantationsgesetzes zum 1. April 2019 verabschiedet und im Laufe des Jahres schrittweise umgesetzt wurden, erste Wirkungen zu zeigen.

„Die Herausforderung liegt nun in der weiteren Übertragung der Maßnahmen in den Klinikalltag der 1.300 Entnahmekrankenhäuser. Wir hoffen, dass mit den zunehmenden Kontaktaufnahmen mittelfristig auch die Zahl der Organspenden steigt“, erklärt der Medizinische DSO-Vorstand Dr. med. Axel Rahmel.

Jedes Organ zählt

Im vergangenen Jahr konnte die DSO 2.995 gespendete Organe erfolgreich an die internationale Vermittlungsstelle Eurotransplant (ET) übermitteln: Das waren insgesamt 1.524 Nieren, 726 Lebern, 329 Lungen, 324 Herzen, 87 Bauchspeicheldrüsen sowie 5 Dünndärme. Jeder der 932 Spender hat im Durchschnitt mehr als drei schwerkranken Patienten eine neue Lebenschance geschenkt. „Jedes einzelne Organ zählt und kann über Leben und Tod eines schwerkranken Menschen entscheiden. Wir setzen deshalb alles daran, das gespendete Organ in höchster Qualität sicher und schnell für die Transplantation zur Verfügung zu stellen“, betont Rahmel. Die Aufgabe der Organverteilung innerhalb der acht beteiligten Länder liegt bei ET. Die Vergabe an die Patienten in Deutschland erfolgt nach einheitlich vorgegebenen Richtlinien über medizinische Kriterien der Dringlichkeit und Erfolgsaussicht. Durch diesen Zusammenschluss haben die Patienten eine größere Chance, ein möglichst immunologisch passendes Organ zu erhalten. Deutschland erhielt auch in 2019 mehr Organe aus dem ET-Verbund, als es eingebracht hat. Von daher liegt die Summe der transplantierten Organe in Deutschland jährlich etwas höher als die Zahl der hier entnommenen Organe.

Bundesweit wurden im letzten Jahr in den 46 Transplantationszentren 3.192 erfolgreiche Organübertragungen durchgeführt. Dadurch wurde 3.023 schwerkranken Patienten durch ein oder mehrere Organe ein Weiterleben ermöglicht bzw. eine bessere Lebensqualität geschenkt. Im Jahr zuvor gab es in Deutschland 3.264 Organtransplantationen.

Gleichzeitig waren zum Jahresende jedoch mehr als 9.000 Menschen für eine Transplantation registriert. Sie hoffen täglich auf die Zuteilung eines für sie passenden Organs. Der tatsächliche Umfang der Patienten, die von einer Organtransplantation profitieren könnten, ist jedoch weitaus größer. Betrachtet man die jährlich mehr als 1.000 Patienten, deren Gesundheitszustand sich seit ihrer Anmeldung auf die Warteliste so verschlechtert hat, dass eine Transplantation nicht mehr möglich war oder die sogar auf der Warteliste verstorben sind, ergibt sich ein noch dramatischeres Bild. Dabei sind all die Patienten nicht berücksichtigt, die von einer Transplantation profitieren könnten, aber erst gar nicht auf die Wartelisten zur Transplantation aufgenommen wurden. So sind in Deutschland beispielsweise mehr als 90.000 Patienten aufgrund eines Nierenversagens dialysepflichtig. Nach Expertenschätzungen könnte etwa der Hälfte dieser Patienten mit einer Nierentransplantation geholfen werden, vorausgesetzt die Wartezeiten auf eine Niere, die derzeit in Deutschland im Mittel über 8 Jahre betragen, wären deutlich kürzer. Dieser erweiterte Blick auf die Statistiken verdeutlicht, wie dringend der Bedarf an Organspenden ist.

Widerspruchslösung als Chance begreifen

Am 16. Januar 2020 will der Bundestag über mögliche gesetzliche Änderungen bei der Entscheidung über Organspende abstimmen. Die DSO begrüßt, dass sowohl der Gesetzesvorschlag zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft als auch der zur doppelten Widerspruchslösung die Autonomie der Bürger auf Basis einer breiten Aufklärung in den Mittelpunkt stellt. Beide Vorschläge sehen zudem die Schaffung eines zentralen Registers vor, in dem der Wille zur Organspende einfach und direkt dokumentiert werden kann.

Potenzial für eine positive Entwicklung sieht die DSO vor allem in der Einführung einer doppelten Widerspruchslösung, die die Angehörigen gezielt mit einbindet, um den Patientenwillen des Verstorbenen sicher festzustellen. Bei der derzeit gültigen Entscheidungslösung sind es mehrheitlich die Angehörigen, auf denen oft die Bürde einer Entscheidung lastet. Eine schriftliche Willensbekundung liegt derzeit nur bei 15 Prozent der möglichen Organspender vor. In rund 40 Prozent der Fälle entscheiden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen und in rund 19 Prozent nach ihren eigenen Wertvorstellungen. Der Anteil der Ablehnung einer Organspende ist im letztgenannten Fall besonders hoch: In 2019 beruhten 41 Prozent der Ablehnungen auf einer alleinigen Entscheidung der Angehörigen.

Insbesondere die Einführung einer doppelten Widerspruchslösung würde die Auseinandersetzung mit der Organspende und damit die Dokumentation des Patientenwillens fördern. Darüber hinaus würde die Berücksichtigung der Möglichkeit einer Organspende am Lebensende in den Kliniken zur Selbstverständlichkeit. Auf diese Weise würden die strukturellen Veränderungen in den Kliniken zusätzlich gefördert, so Rahmel. Vor dem Hintergrund der breiten gesellschaftlichen Befürwortung der Organspende und Transplantation sieht der Medizinische DSO-Vorstand die Widerspruchslösung als Ausdruck einer Art gesellschaftlich getragenen Zustimmungslösung. Gleichzeitig bleibe jeder Bürger frei in seiner Entscheidung und könne einer Organspende ohne Begründung jederzeit widersprechen.

„Unabhängig von jeglicher Reform oder Regelung liegt die Entscheidung für oder gegen eine Organspende bei jedem von uns selbst. Aber jetzt haben wir die Chance, mit einer verbindlicheren Gesetzgebung, die uns aktiv in die Verantwortung setzt, positive Veränderungen zu bewirken. Gemeinsam können wir eine Kultur der Organspende in Deutschland fördern, die das Denken an die Organspende in den Kliniken zur Selbstverständlichkeit macht, Organspender stärker wertschätzt, ihre Angehörigen entlastet und die unser gesellschaftliches Prinzip der Solidarität auch in der Organspende widerspiegelt“, erklärt DSO-Vorstand Rahmel. Die persönliche Entscheidung zu Lebzeiten sei zu wichtig, um sie immer wieder zu verdrängen und aufzuschieben, bekräftigt der Mediziner mit Hinweis auf die Wartelistenpatienten, denen die Zeit regelrecht davonlaufe.

Quelle: Deutsche Stiftung Organtransplantation, Deutschherrnufer 52, Frankfurt am Main, www.dso.de, 13.01.2020