03.05.2023 Politik
ASV-Angebot zu Knochen- und Weichteiltumoren in Kraft

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat kürzlich bekannt gegeben, dass die aktualisierten Regelungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) von Patientinnen und Patienten mit Knochen- und Weichteiltumoren in Kraft getreten sind. Dieses ASV-Angebot war bislang nur als ambulante Leistung im Krankenhaus nutzbar. Ab sofort können sich nun auch niedergelassene Spezialistinnen und Spezialisten beteiligen oder eigene Fachteams dazu gründen. Alle Teams müssen ihre Teilnahme an der ASV bei den erweiterten Landesausschüssen anzeigen. Klinik-Teams, die zu den genannten Indikationen bereits eine ambulante Behandlung im Krankenhaus anbieten, haben per gesetzlicher Übergangsregelung nun drei Jahre Zeit, sich neu zu bilden, um die Anforderungen der ASV-Richtlinie zu erfüllen und gegebenenfalls ambulante Kooperationspartner mit einzubeziehen.
Neu in der ASV: Knochen- und Weichteiltumoren
Mit der Neufassung hat der G-BA den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Einbezogen sind nun auch Erwachsene mit Desmoidtumoren (Diagnoseschlüssel ICD-10-Kode D48 und D48.1 bis 4) oder mit bösartigen Neubildungen des Bindegewebes (Diagnoseschlüssel ICD-10-Kode C49.9). Einige Leistungen wurden in den Behandlungsumfang der ASV neu aufgenommen, zum Beispiel die Beratung zur Sporttherapie. Auf Empfehlung einer fachübergreifenden Tumorkonferenz kann nun auch eine Positronenemissionstomographie (PET/CT) zur Lagebestimmung vor Operationen und zur Diagnosesicherung bei Rezidiven ergänzend verordnet werden. Neu wurden die Fachgruppen Pneumologie sowie Psychotherapie und Psychosomatik in den Kreis der bei Bedarf hinzuzuziehenden Spezialistinnen und Spezialisten aufgenommen.
Hintergrund:
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für Patientinnen und Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen. Spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen arbeiten dabei in einem Team zusammen und übernehmen gemeinsam und koordiniert die Diagnostik und Behandlung. Eine ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden.
Nach dem Gesetz ist eine ASV grundsätzlich möglich für Patientinnen und Patienten mit:
- Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen,
- seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit geringen Fallzahlen sowie für
- hochspezialisierte Leistungen.
Weitere Hintergundinfos zur ASV
Weitere aktuelle Artikel
21.03.2019 Politik
Investitionsbedarf der Krankenhäuser
Der bestandserhaltende Investitionsbedarf der Krankenhäuser liegt bundesweit deutlich über sechs Milliarden Euro pro Jahr. Dies zeigt die aktuelle Investitions-Analyse für das laufende Jahr 2019, auf die sich der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft jetzt verständigt haben.
15.03.2019 Politik
Herausforderungen der Zukunft gemeinsam bewältigen
Zu der heutigen Verabschiedung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes im Deutschen Bundestag erklärt Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery:
06.03.2019 Politik
Krankenkassen: Vorstandsbezüge erreichen knapp 50 Millionen Euro
Nachdem rund 60 Betriebskrankenkassen vorab ihre Vorstandsvergütungen für 2018 veröffentlicht haben, wurden zum Fristablauf am 01.03.2019 auch die Zahlen der Ersatzkassen, Allgemeinen Ortskrankenkassen und Innungskrankenkassen gemeldet.
05.03.2019 EBM
Abrechnung EBM-Ziffer 30440 (Stoßwellentherapie beim Fersensporn)
Nachdem uns viele Anfragen zur Abrechnungsberechtigung der neu in den EBM aufgenommenen GOP 30440 erreicht haben, möchten wir diesbezüglich versuchen, Klarheit in das Geschehen zu bringen und auch unser weiteres Vorgehen in dieser Frage zu erläutern.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.