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 Das H-Arzt-Verfahren läuft zum Ende des Jahres 2015 aus. Nach den aktuell gültigen „Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren (in der Fassung vom 1. Januar 2011)“ muss ein Antrag allerdings schon bis zum Ende des Jahres 2014 gestellt werden. Dort heißt es unter 2.5:

H-Ärzte werden bis spätestens 31.12.2015 auf Antrag als Durchgangsarzt beteiligt, wenn sie die unter 3. bis 6. genannten Anforderungen erfüllt haben. Der Antrag ist spätestens bis 31.12.2014 zu stellen.

Nach Angaben der DGUV haben bis zum Frühjahr 2014 etwas mehr als 300 bisherige H-Ärzte den Wechsel in das D-Arzt-Verfahren vollzogen. Dies sind etwas mehr als 11% der bisherigen H-Ärzte. Als wesentliches Hindernis hat sich dabei dem Vernehmen nach die geforderte Mindestzahl von 250 Fällen pro Jahr herausgestellt. Allerdings muss man sich als H-Arzt fragen, ob sich der relativ hohe administrative und bürokratische Aufwand des D-Arzt-Verfahrens unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten lohnt, wenn durchschnittlich weniger als ein neuer BG-Patient pro Tag behandelt und abgerechnet wird.

Weiterführende Informationen
Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren

Kalbe P. Antragsfrist für H-Ärzte zur Beteiligung am D-Arzt-Verfahren läuft am 31.12.2014 ab. Passion Chirurgie. 2014 August; 4(08): Artikel 04_02.

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Dr. med. Peter Kalbe

Vizepräsident des BDCGelenkzentrum SchaumburgStükenstraße 331737Rinteln kontaktieren

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