Zurück zur Übersicht

Mit dem aktuellen Gesetzentwurf will die Koalition eine Gesetzeslücke bei der Strafbarkeit korruptiven Verhaltens schließen, welche der Bundesgerichtshof im Falle niedergelassener Vertragsärzte Mitte 2012 bestätigt hat.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung gegen Korruption im Gesundheitswesen wird am Freitag (06.11.2015) in erster Lesung im Bundestag beraten. Insbesondere niedergelassene Vertragsärzte sollen sich demnach künftig strafbar machen, wenn sie Bestechungsgelder annehmen, etwa um bestimmte Arzneimittel zu verschreiben. Korruption in diesem Bereich “verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen”, heißt es zur Begründung.

Gesetzeslücke nach BGH-Urteil im Jahr 2012 offensichtlich

Handlungsbedarf besteht laut Bundesregierung, da niedergelassene Vertragsärzte nach aktueller Rechtslage nicht für korruptives Verhalten belangt werden können. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) habe klargestellt, dass niedergelassene Ärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen angesehen werden könnten, sodass entsprechende Straftatbestände ins Leere liefen (vgl. auch “Links zum Thema”).

Mit der Neuregelung sollen neben den niedergelassenen Vertragsärzten auch alle Angehörige von Heilberufen erfasst werden, für deren Ausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist. Der Geltungsbereich umfasst auch Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen.

In schweren Fällen bis zu fünf Jahre Haft möglich

Vorgesehen ist, dass die Annahme beziehungsweise das Versprechen von Vorteilen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann. In schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu maximal fünf Jahren vorgesehen.

In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat darauf hin, dass ein besonders schwerer Fall auch dann gegeben sein soll, wenn in der Folge der Vorteilsannahme Gesundheitsschäden beim Patienten auftreten. Dies solle in der Norm auch explizit aufgeführt werden.

Die Bundesregierung lehnt dies in ihrer Gegenäußerung ab. In der Begründung werde darauf hingewiesen, dass bei Gesundheitsschäden ein schwerer Fall vorliege. Eine Aufnahme in den Text des neu zu fassenden Paragraphen 300 des Strafgesetzbuches sei abzulehnen, da diese sich nicht nur auf Bestechung im Gesundheitswesen beziehe, sondern auch auf Bestechung im geschäftlichen Verkehr.

Nachtrag vom 06.11.2015

Der Bundestag hat die Beratung des Gesetzentwurfs am 06.11.2015 kurzfristig um eine Woche nach hinten verschoben.

Weiterführende Informationen

Gastbeitrag: Krankenkassen in der Rolle des Korruptionsbekämpfers
Kabinett: Korrupten Heilberuflern drohen mehrjährige Haftstrafen
Gesetzentwurf zur Korruptionsbekämpfung (Website des BMJV)
BGH-Urteil: Kassenärzten wegen Bestechlichkeit nicht straffähig

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, http://www.krankenkassen-direkt.de

Passion Chirurgie

Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!

Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.