12.12.2018 Krankenhaus
Ärztliche Zweitmeinung zu einer empfohlenen Operation
Verfahrensregeln in Kraft getreten
Die Verfahrensregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), nach denen Patientinnen und Patienten eine zweite ärztliche Meinung zur Notwendigkeit einer empfohlenen Operation einholen können, sind in Kraft getreten. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht vorerst bei Eingriffen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie) sowie bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien). Die vom G-BA beschlossenen Regelungen sollen eine unabhängige und qualifizierte ärztliche Zweitmeinung sicherstellen. Sie gelten unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse eine Patientin oder ein Patient versichert ist.
Ärztinnen und Ärzte können nun bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungsleistungen abrechnen zu dürfen. Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte müssen die vom G-BA festgelegten Anforderungen an die besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen. Zudem dürfen keine Interessenkonflikte vorliegen, die einer Unabhängigkeit der Zweitmeinung entgegenstehen.
Informationen über alle Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit eine Zweitmeinung abgeben dürfen, werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landeskrankenhausgesellschaften auf deren Internetseiten und gegebenenfalls mit weiteren Informationsangeboten zur Verfügung gestellt. Versicherte können sich bei der Suche nach einem Zweitmeiner zudem an ihre Krankenkasse wenden.
Das vom G-BA strukturierte Zweitmeinungsverfahren kann von Patientinnen und Patienten genutzt werden, sobald der Ergänzte Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entschieden hat. Ein Patientenmerkblatt mit den wichtigsten Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und der Inanspruchnahme wird der G-BA auf seinen Internetseiten zur Verfügung stellen.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss Wegelystr. 8, 10623 Berlin, www.g-ba.de, 10.12.2018.
Weitere Artikel zum Thema
21.09.2022 Sektorübergreifend
Konsortium legt neuen Vorschlag zur Ambulantisierung vor
Ein Konsortium aus dem Hamburg Center for Health Economics (HCHE) der Universität Hamburg, der Technischen Universität Berlin (TU Berlin), dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi), dem Deutschen Krankenhausinstitut (DKI) und dem BKK Dachverband hat eine neues Konzept zur einheitlichen, sektorengleichen Vergütung ambulant erbringbarer medizinischer Leistungen präsentiert.
01.09.2022 Krankenhaus
Neue Mindestmengen des G-BA zur chirurgischen Behandlung von Brustkrebs und Lungenkrebs
Am 16. Dezember 2021 hat der Gemeinsame Bundeausschuss (G-BA) zwei neue Mindestmengen festgelegt: Für die Chirurgische Behandlung des Brustkrebses [1] muss ein Krankenhausstandort fortan 100 Leistungen pro Jahr erbringen, um die gelisteten Operationen auch künftig anbieten zu dürfen, 75 Leistungen pro Jahr sind für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkrebses bei Erwachsenen [2] festgelegt.
01.09.2022 Politik
BDC-Praxistipp: Mindestmengen bei der chirurgischen Behandlung von Lungenkrebs
In einigen Fachbereichen sind sie bereits Alltag, nun haben sie auch die Thoraxchirurgie erreicht: die Mindestmengen von chirurgischen Eingriffen. Mit Datum vom 23.02.2022 wurde die bestehende Mindestmengenregelung in einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger durch eine Anlage Nummer 10 ergänzt, welche die betroffenen Leistungen in Verbindung mit einem OPS-Code konkretisiert: es handelt sich um anatomische Lungenresektionen in Kombination mit der Diagnose einer bösartigen Neubildung von Bronchien und Lunge [1].
10.08.2022 Krankenhaus
Zeitplan für NRW-Krankenhausreform steht
Der Landesausschuss für Krankenhausplanung hat am Mittwoch (10.8.2022) den Zeitplan für die Umsetzung der Krankenhausreform in Nordrhein-Westfalen (NRW) vorgestellt.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.