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Frage:

Ein in Kooperation mit einem Krankenhaus ambulant operierender Vertragsarzt möchte wissen, ob die Abrechnung der ambulanten vertragsärztlichen Leistungen auch dann erfolgen könne, wenn der Patient unmittelbar postoperativ stationär aufgenommen wird, z. B. wegen Kreislaufkomplikationen.

Antwort:

Das Bundessozialgericht hat sich bereits im Urteil vom 04.03.2004, Az.: B 3 KR 4/03 R mit der Frage der Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Krankenhausbehandlung befasst.

Dort hat es unter anderem festgestellt, dass bei zunächst ambulant vorgesehenen und durchgeführten operativen Eingriffen auch dann eine letztlich einheitliche vollstationäre Krankenhausbehandlung vorliege, wenn wegen einer Komplikation im nachoperativen Verlauf eine ständige Beobachtung und weitere Behandlung über die Nacht hinweg angezeigt erscheine und deshalb die Entlassung des Patienten nach Hause noch am gleichen Tag nicht möglich ist.

Entsprechend sieht § 7 Abs. 3 des AOP-Vertrages vor, dass bei stationärer Aufnahme am selben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff die Vergütung nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz erfolgt.

Ich gehe deshalb davon aus, dass auf Basis dieser Vorgaben seitens der Krankenkassen eine separate Abrechnung der Leistungsziffern für den Chirurgen und den Anästhesisten neben der DRG nicht akzeptiert werden wird, sondern hier allein nach KHEntgG abgerechnet werden kann.

Es bietet sich deshalb ggf. an, mit dem Krankenhausträger in derartigen Fällen eine entsprechende DRG-anteilige Vergütung für die ärztlichen und anästhesiologischen Leistungen der beteiligten Ärzte zu regeln.

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

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Diesen Artikel finden Sie auf BDC|Online unter der Rubrik Themen/Recht/Arbeitsrecht.

Heberer J. Ist die Abrechnung einer ambulanten OP bei stationärer Aufnahme möglich? Passion Chirurgie. 2014 Dezember; 4(12): Artikel 08_01.


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