18.12.2024 BDC|News
Wichtige finanzielle Verbesserungen für die Durchgangsärzte in der UV-GOÄ

Bürokratie-Ausgleich durch vermehrten Ansatz der GO.-Nr. 143
Zum Jahreswechsel konnte auf Beschluss der Gebührenkommission zwischen DGUV und KBV ein gewisser finanzieller Ausgleich für die immer wieder kritisierte Bürokratie im durchgangsärztlichen Verfahren vereinbart werden. Die Nr. 143 der UV-GOÄ kann ab 1.1.2025 nicht nur für das Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angesetzt werden, sondern für praktisch sämtliche BG-Formulare (Übersicht im Kasten). Dies soll einen gewissen Ausgleich für den Aufwand darstellen, der durch die umfangreichen zusätzlichen Angaben z. B. bei der Verordnung von physikalischer Therapie, entsteht. Aber auch für deutlich einfachere Verordnungen, z. B. für Hilfsmittel (nicht für Arzneimittel!), sowie für das Ausstellen von Überweisungen (Hinzuziehung) auf dem Vordruck F2902 ist die Nr. 143 zukünftig ansetzbar. Allerdings gibt es eine Begrenzung auf den 3-maligen Ansatz pro Behandlungstag. Bei der aktuellen Bewertung dieser Leistungsposition mit 3,53 € ergibt sich somit ein zusätzliches Honorar-Potenzial von bis zu 10,59 € pro Behandlungstag. Der BDC begrüßt diese Entscheidung der Gebührenkommission ausdrücklich, weil dadurch vor allem länger dauernde und aufwändige Behandlungen besser vergütet werden.
Vergütung für angeforderte Messblätter außerhalb der Begutachtung nach GO-Nr. 134
Ab Januar 2025 kann für das Ausfüllen eines Messblatts nach den Vordrucken F 4220, F4222, F 4224 und F6222 die neue GO.-Nr. 134 angesetzt werden, die mit 20,00 € bewertet ist. Dies gilt allerdings nur auf Anforderung von UV-Trägern und nicht zusätzlich zu den Gebühren für die Gutachten.
Vergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) nach GO.-Nr. 180
Auch im Rahmen der durchgangsärztlichen Behandlung soll die ePA mit aktuellen medizinischen Informationen befüllt werden. Dafür kann ab 1.1.2025 einmal im Behandlungsfall eine Gebühr in Höhe von 5,00 € nach der neuen GO.-Nr. 180 angesetzt werden.
Neue GO-Nrn. für die Vakuumversiegelung (GO.-Nrn. 2018, 2019 und 2020)
Ebenfalls zum 1.1.2025 wurden neue GO.-Nrn. für die Vakuumversiegelung bei der Behandlung chronischer Wunden aufgenommen. Dabei kann der Durchgangsarzt entweder nach einer Tagespauschale gemäß der GO.-Nr. 2018 (zurzeit 97,86 € je Behandlungstag) abrechnen oder jede Behandlung einzeln nach den GO.-Nrn. 2019 (Erstbehandlung, 42,15 € plus Besondere Kosten 10,00 €) und Nr. 2020 (Folgebehandlungen, 28,85 € plus Besondere Kosten 10,00 €) ansetzen. Bei der Pauschale nach Nr. 2018 sind die Sachkosten für die Pumpe und das Verbandmaterial mit abgegolten, bei den Einzelleistungen können diese zusätzlich als Aufwandsersatz geltend gemacht werden. Für die GO.-Nr. 2020 gilt eine Begrenzung auf maximal 3-mal pro Kalenderwoche und der Ausschluss gegen Untersuchungen und Beratungen und gegen andere Leistungen der Wundbehandlung. Für außergewöhnlich große und aufwändige Wunden kann nach wie vor eine Einzelvereinbarung mit den UV-Trägern angestrebt werden.
Der BDC setzt sich fortlaufend für weitere Verbesserungen der Vergütungen für die durchgangsärztliche Tätigkeit ein. Im Laufe des Jahres 2025 ist eine Neuordnung und Anhebung der Gebühren für arthroskopische Operationen in Vorbereitung. Danach stehen weitere Fortschritte bei den Grundleistungen (Untersuchungen und Beratungen) sowie bei den ambulanten Operationen auf der Agenda. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden. Bitte laden Sie sich regelmäßig die jeweils gültige UV-GOÄ von der KBV-Homepage herunter und überprüfen Sie, ob die häufigen Anpassungen in Ihrem eigenen EDV-System umgesetzt wurden:
https://www.kbv.de/html/uv.php
Überblick über die ab 1.1.2025 nach der GO.-Nr. 143 abrechenbaren Formulare
› Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Dies gilt auch für Bescheinigungen zum Bezug des Kinderpflege-Verletztengeldes bzw. zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung des Kindes
› Transportbescheinigung/Bescheinigung Krankenbeförderung
› Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß
› Verordnung von Hilfsmitteln (einschließlich orthopädischer Schuhe und Einlagen mit Vordruck F 2404)
› Bestätigungen für Fahrkostenabrechnungen
› Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F 2400) und Ergotherapie (F2402)
› Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (F 2406)
› Verordnung von KSR (F 2170), BGSW (F 2150), EAP (F 2419), ABMR (F 2162)
› Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 19 Vertrag Ärzte/UVTr
› F 2902 Hinzuziehung/ Überweisung (§ 12 ÄV)
› Verordnung von DiGA
Zum Dokument UV-GOAE – Gebührenordnung für Ärzte
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