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Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Eilverordnung zur Meldepflicht für das neue Coronavirus erlassen. Danach müssen Ärzte seit Sonnabend alle Verdachts , Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Verdachtsfälle müssen abgeklärt werden.

Ebenfalls seit Sonnabend gilt eine Vereinbarung, die die KBV und der GKV-Spitzenverband zur labordiagnostischen Abklärung getroffen haben. Danach übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei begründeten Verdachtsfällen die Kosten für den Test auf das neuartige Coronavirus (2019-nCoV).

Test nur im begründeten Verdachtsfall

Anspruch auf einen Test haben ausschließlich Risikogruppen. Nach der Falldefinition des Robert Koch-Instituts (RKI) sind dies Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (z.B. in Wuhan, China) oder Kontakt mit einer am Coronavirus (2019-nCoV) erkrankten Person hatten und innerhalb von 14 Tagen Symptome wie Fieber oder Atemwegsprobleme entwickeln.

Neue GOP 32816

Den Test selbst dürfen nur Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie durchführen. Für die Abrechnung wurde die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 in den EBM aufgenommen. Die Krankenkassen stellen hierfür zusätzliche Finanzmittel bereit.

KBV und GKV-Spitzenverband haben zudem vereinbart, dass Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit dem 2019-nCoV nachgewiesen wurde, mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen sind.

RKI: Gefahr in Deutschland weiterhin gering

Auch nach dem Auftreten erster Krankheitsfälle in Bayern bleibt die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch die neue Atemwegserkrankung aus China weiterhin gering, wie das RKI auf seiner Internetseite mitteilt. Diese Einschätzung könne sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern.

Mit einem Import von weiteren einzelnen Fällen nach Deutschland muss nach Angaben des RKI gerechnet werden. Auch einzelne Übertragungen hierzulande seien möglich. Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung ein.

Fachinformationen für Ärzte

Zum Vorgehen bei Patienten mit akuten respiratorischen Symptomen und Verdacht auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus bietet das RKI im Internet ein übersichtliches Schema. Unter www.rki.de/ncov finden Ärzte zudem Informationen zu Falldefinitionen sowie Hinweise zur Diagnostik, zur Infektionsprävention und zum klinischen Management.

Hinweise zum Vorgehen bei Verdacht auf Infektionen mit 2019nCoV

Identifikation von Personen zur weiteren diagnostischen Abklärung

Eine spezifische Untersuchung auf eine Erkrankung durch 2019-nCoV muss durchgeführt werden bei:

  • Personen mit respiratorischen Symptomen unabhängig von deren Schwere und Kontakt mit einem bestätigten Fall mit 2019-nCoV innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn
  • Personen mit erfülltem klinischen Bild und Reise oder Wohnort in einem betroffenen Gebiet (Risikogebiet) innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn

Bei diesen Personen muss labordiagnostisch abgeklärt werden, ob eine Infektion vorliegt. Der Befund ist einer der vier Falldefinitionskategorien zuzuordnen: „Bestätigter Fall“, „Wahrscheinlicher Fall“, „Ungeklärter Fall“ oder „Ausgeschlossener Fall“.

Umgang mit begründeten Verdachtsfällen in der Arztpraxis

  • Schutzkleidung anlegen: Mund-Nasen-Schutz (mind. FFP2), Schutzkittel, Handschuhe, bei Bedarf Schutzbrille / dem Patienten ist eine FFP2. oder mind. chirurgische Maske anzulegen, wenn dies toleriert wird.
  • Patienten isolieren: Der Patient muss in einem separaten Raum isoliert werden.
  • Verdachtsfall namentlich melden: Das örtliche Gesundheitsamt muss unverzüglich über den Verdachtsfall informiert werden.
  • Diagnostik durchführen: Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt muss im begründeten Verdachtsfall umgehend die Diagnostik zum Ausschluss oder Bestätigung einer Infektion veranlasst werden.
 
Fachinformationen zum neuen Coronavirus
Schema zur Verdachtsabklärung
Meldepflichtverordnung für 2019nCoV

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, Praxisnachrichten 03.02.2020