06.07.2021 BDC|News
Unübersichtlich, umständlich, uneinheitlich: Anerkennung für Drittstaaten-Ärzte jetzt neu regeln

Berlin, den 06.07.2021 – Das Anerkennungsverfahren für ärztliche Approbationen aus Nicht-EWR-Staaten in Deutschland muss klarer, schneller und einheitlicher werden. „Wir können nicht ständig über den Ärztemangel jammern und gleichzeitig ausländischen Ärztinnen und Ärzten so viele Steine wie möglich in den Weg legen“, sagt Carsten Krones, Vorstandsmitglied beim Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC), zudem Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Minimalinvasive Chirurgie im Marienhospital Aachen sowie Professor der RWTH Aachen. Und: „Es gilt, die hohe Qualität der ärztlichen Berufsausübung zu wahren und gleichzeitig unnötige bürokratische Hürden für Mediziner aus Drittstaaten abzubauen.“
Friederike Burgdorf, Geschäftsführerin des BDC und Ärztin, konkretisiert: „Eine kürzere Gleichwertigkeitsprüfung und bei Zweifeln eine sich möglichst rasch anschließende Kenntnisprüfung analog zum dritten Staatsexamen für deutsche Studentinnen und Studenten sind dazu ein guter Einstieg. Der Gesetzgeber ist gut beraten, die laufende Reform der ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) für Korrekturen zu nutzen. Bei der Prüfung der Qualität einer Ausbildung zum Arzt oder zur Ärztin darf es keine Unterschiede aufgrund der Herkunft oder sonstiger Merkmale geben. Ausreichende Sprachkenntnisse sind natürlich weiterhin nachzuweisen, das steht außer Frage.“
Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zählen die Staaten der EU und der EFTA, also auch die Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Eine Medizinerin aus Nord- oder Südamerika zum Beispiel, die in Deutschland arbeiten möchte, muss sich auf immense Zeitverluste, regional abweichende Prüfverfahren, Bewertungskriterien und Zuständigkeiten sowie unrealistische Ladefristen einstellen. Krones sagt: „Es kann vorkommen, dass Prüflinge aus Drittstaaten über zwei Jahre auf die Einladung zur Kenntnisprüfung warten und die Einladung dann nur fünf Tage zuvor erhalten. Wie soll man sich da noch geordnet vorbereiten? Bei Anwendung der Approbationsordnung für deutsche Studenten wäre eine Mindestfrist von zehn Tagen obligatorisch.“
Die Approbationsbehörden auf Landesebene führen die in der Bundesärzteordnung geregelte Gleichwertigkeitsprüfung durch. Die in der ÄApprO fixierte mündlich-praktische Kenntnisprüfung erfolgt zwar eigentlich auch durch die Approbationsbehörden. Die wiederum delegieren die Prüfung aber an die Landesärztekammern und Universitäten.
Das Anerkennungsverfahren für Approbationen aus Nicht-EWR-Staaten beginnt häufig mit einem Antrag auf eine Berufserlaubnis und kann mehrere Jahre dauern, insbesondere, wenn die erforderlichen Unterlagen mehrmals nicht vollständig oder in nicht ausreichender Form eingereicht werden. Eine temporäre Berufserlaubnis gilt für höchstens zwei Jahre. „Davor ist eine Bezahlung arbeitsrechtlich illegal, währenddessen die Bezahlung nicht tarifgebunden. Das kann durchaus zu einer prekären persönlichen Situation führen“, sagt Krones. Zwar habe 2012 das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz den Rechtsanspruch auf die Prüfung und gegebenenfalls Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen rechtlich verankert. Die Bearbeiter kämen allerdings nicht hinter der Antragsflut her.
Besonders aufwendig seien Anträge aus Krisenregionen wie Ägypten, Irak oder Syrien: Hier sei es mitunter schwierig, die Echtheit von Zeugnissen und Studiennachweisen zu überprüfen. Zudem fehle eine zentrale Bewerberregistrierung. Daher hätte sich eine Art „Prüftourismus“ entwickelt: Manche Kandidaten reichten ihre Anträge einfach in verschiedenen Bundesländern ein, so Burgdorf.
Die Qualität der universitären Lehre lasse sich nicht danach beurteilen, welchem politischen oder wirtschaftlichen System ein Staat angehöre, urteilt Krones. Auch dürfe man Studenten ein und derselben ausländischen Universität in der Gleichwertigkeitsprüfung nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln.
Derzeit müssen Medizinabsolventen von außerhalb EU und EFTA in Deutschland drei Prüfungen ablegen: einen Sprachtest, eine Gleichwertigkeits- und eine Kenntnisprüfung. Die Gleichwertigkeitsprüfung ist eine Prüfung von Zertifikaten und Nachweisen nach Aktenlage. Kommt die Gleichwertigkeitsprüfung zu keinem Ergebnis, folgt die Kenntnisprüfung am Patienten.
Laut Bundesärztekammer kamen zum 31.12.2020 von etwa 537.000 Ärztinnen und Ärzten in Deutschland circa 61.000 aus dem Ausland, davon etwa 34.000 aus Drittstaaten. Die meisten Drittstaaten-Ärzte sind aus Syrien (fast 5.300), Russland (2.600) und der Ukraine (1.900).
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