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Wie schon in der Passion Chirurgie 10/2021  dargestellt wurde, besteht dringender Bedarf, die Bedingungen zur Teilnahme am Durchgangsarztverfahren insbesondere für die niedergelassenen D-Ärzte zu modifizieren. Auch durch das Engagement des BDC ist es in mehrjährigen Gesprächen mit der DGUV gelungen, wesentliche Verbesserungen und Erleichterungen zu erreichen. Diese sind in der D-Ärzteschaft weitgehend konsentiert, stehen allerdings seitens der DGUV noch unter dem Vorbehalt, dass alle Gremien und der Vorstand zustimmen. Damit ist aber zu rechnen, sodass die in der Folge erläuterten wesentlichen Verbesserungen zum 1.1.2024 in Kraft treten dürften. Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf die jetzt gültigen D-Arzt-Anforderungen von 2011.

QR-Code: D-Arzt-Anforderungen aus 2011

Neu: D-ärztliche Verfügbarkeit von 9 bis 16 Uhr

Die wichtigste Änderung betrifft die Verminderung der zeitlichen Belastung (5.3). Diese wurde von den bisher geforderten 10 Stunden täglich auf die Kernzeit von 9 bis 16 Uhr reduziert. Dies unter Erhalt der bisherigen Vertretungsregelung (ein Tag oder zwei halbe Tage). Neu eingeführt wird damit der Begriff der „D-ärztlichen Verfügbarkeit“. Dies bedeutet eine wesentliche Erleichterung, insbesondere auch für die Dienstplanung der MFA, und eine weitgehende Anpassung an die Sprechstundenverpflichtung (25 Stunden) für die Kassenpatienten.

Neu: Erleichterter Zugang zum ambulanten D-Arzt-Verfahren

Nach wie vor Zulassungsvoraussetzung ist die Facharztanerkennung als Orthopäde und Unfallchirurg (2.2.) Wie bisher sind danach 12 Monate weitere Tätigkeiten an einem SAV- oder VAV-Krankenhaus nachzuweisen. Abweichend von der bisherigen Regelung können davon sechs Monate auch an einem DAV-Krankenhaus oder sogar in einer D-Arzt-Praxis abgeleistet werden. Dies dürfte die Übergabe von D-Arzt-Praxen an Nachfolger erleichtern. Für die D-Arzt-Tätigkeit an einem Krankenhaus und für ein uneingeschränktes Operations-Spektrum bleibt nach wie vor die Zusatzweiterbildung „Spezielle Unfallchirurgie“ unverzichtbar. In der Zukunft wird die Ableistung der genannten Pflicht-Fortbildungen auch in Teilzeit (unter Verlängerung der jeweiligen Dauer) möglich sein.

Neu: Anpassung der strukturellen Voraussetzungen in den D-Arzt-Praxen

Mit der Reduzierung der strukturellen Vorgaben wird ein wesentliches Hindernis für Niederlassungen und Praxis-Übergaben im Bestand beseitigt. Sofern nur Wundversorgungen und ein begrenztes Operationsspektrum mit sehr geringem Infektionsrisiko angestrebt werden, ist nunmehr die Vorhaltung eines einzigen Eingriffsraums (Kategorie „B“) ausreichend. Wenn allerdings unbeschränkt ambulante Operationen durchgeführt werden sollen, muss zusätzlich mindestens ein vollwertiger Operationsraum (Eingriffsraum der Kategorie „A“) vorgehalten werden. Die Umstellung auf die jeweils aktuellen KRINKO-Empfehlungen zur Hygiene beim ambulanten Operieren (4.1) ist ebenso zu begrüßen wie die Festlegung von reduzierten Anforderungen an einen Eingriffsraum der „Kategorie B“. Details dazu finden sich im Entwurf der ab 1.1.2024 gültigen Vorgaben der DGUV.

QR-Code: Entwurf der ab 1.1.2024 gültigen Vorgaben der DGUV

Neu: Sonographie verpflichtend ab 1.1.2024, Übergangsfrist für jetzt zugelassene D-Ärzte

Neu aufgenommen wurde die Verpflichtung, dass ab 1.1.2024 auch ein Sonographie-Gerät in der D-Arzt-Praxis vorzuhalten ist (4.3). Für bereits zugelassene D-Ärzte gilt dies mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren, Umsetzung also bis spätestens zum 31.12.2028. Dies spiegelt die zunehmende Bedeutung der Ultraschalldiagnostik wider und entspricht dem Inhalt der Weiterbildungsordnung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie.

Neu: Anpassung der Fortbildungsverpflichtung

Alternativ zur Pflicht-Fortbildung „Gutachten“ kann nunmehr eine Fortbildung zu „versicherungsrechtlichen Aspekten des SGB VII“ nachgewiesen werden. Dies kommt denjenigen D-Ärzten entgegen, die keine Gutachtenaufträge erhalten und bisher trotzdem die aufwändige Gutachten-Fortbildung alle 5 Jahre nachweisen mussten. Ansonsten bleibt die Fortbildungsverpflichtung unverändert (5.12).

Formale und redaktionelle Anpassungen

Zahlreiche Regelungen werden aktualisiert und angepasst. So beträgt die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen nunmehr zehn Jahre (statt 15 Jahre) wie in der Berufsordnung festgelegt (5.6). Die Altersbegrenzung der D-Ärzte auf 68 Jahre fällt weg (6.3.1). Bedeutsam ist auch die Streichung der Mindestfallzahl von 250 D-Fällen im Jahresdurchschnitt (6.5). Alternativ zur Vorhaltung einer Sterilisationseinheit kann jetzt auch auf externe Aufbereitung oder Einweginstrumente verwiesen werden (4.3).

Überarbeitung der Auslegungsgrundsätze der DGUV

In den Auslegungsgrundsätzen finden sich wesentliche Detailregelungen, z. B. zur D-ärztlichen Vertretung. Vonseiten des BDC hatten wir darüber hinaus großen Wert daraufgelegt, die Delegationsmöglichkeiten von Teilen der D-Arzt-Tätigkeit auch für die niedergelassenen D-Ärzte anzupassen. Dies ist vor allem für die zunehmende Anzahl von größeren Gemeinschaftspraxen und MVZ von Bedeutung. Hierdurch soll es nunmehr möglich werden, analog zum Krankenhaus z. B. die Anamneseerhebung, Untersuchung und Erstversorgung im Sinne der Aufklärung, Beratung und Medikamentenverordnung an fachlich geeignete Ärzte, auch in der Weiterbildung zum Orthopäden und Unfallchirurgen, zu delegieren. Abweichend von der Regelung für Krankenhäuser muss jedoch während der D-ärztlichen Verfügbarkeit (s. o.) verpflichtend stets mindestens ein D-Arzt persönlich in der Praxis anwesend sein und für die folgenden nicht delegierbaren Tätigkeiten zur Verfügung stehen: Festlegung der definitiven Diagnose, Entscheidung über allgemeine oder besondere Heilbehandlung, Durchführung der besonderen Heilbehandlung und von invasiven Therapien, Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln. Die Vertretungsregelungen sollen unverändert bleiben.

Fazit

Insgesamt waren die Gespräche mit den Vertreterinnen und Vertretern der DGUV ausgesprochen konstruktiv und haben nach Einschätzung des BDC-Vorstands zu deutlichen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen der D-Ärzte unter Sicherung einer anhaltend hohen Qualität geführt. Die wesentlichen Forderungen aus dem gemeinsamen Eckpunktepapier des BDC, BVOU und BDD aus dem Jahr 2020 konnten umgesetzt werden. Für die nächsten Jahre streben wir auch eine zunehmende Vernetzung der D-ärztlichen Versorgungsstrukturen und Verbesserungen für die Durchgangsärzte an Krankenhäusern an. Dazu wird der Präsident des Bundesverbands der Durchgangsärzte, Herr Dr. Jens-Peter Stahl, in einer der nächsten Ausgaben der Passion Chirurgie Stellung nehmen.

Darüber hinaus setzt sich Ihr Berufsverband auch kontinuierlich für eine Verbesserung der Vergütung nach der UV-GOÄ ein. Hierzu ist über die aktuelle lineare Gebührenanhebung um 5 % zum 1.7.2023 hinaus schon bald mit substanziellen Aufwertungen einzelner Leistungsbereiche zu rechnen.

Insgesamt dürfte somit die Tätigkeit als niedergelassener Durchgangsarzt auch in der Zukunft attraktiv bleiben.

Kalbe P: Reform der D-Arzt-
Bedingungen zum 1.1.2024. Passion Chirurgie. 2023 September; 13(09): Artikel 05_03.

Autor des Artikels

Profilbild von Kalbe

Dr. med. Peter Kalbe

Vizepräsident des BDCGelenkzentrum SchaumburgStükenstraße 331737Rinteln kontaktieren

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