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Leitende Krankenhausärzte, die aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung des Krankenhausträgers eine Privatambulanz betreiben dürfen, erwerben grundsätzlich einen Honoraranspruch gegenüber den dort behandelten Privatpatienten.

Mit dem Aussuchen der Privatambulanz durch den Privatpatienten entstehen vertragliche Beziehungen des Patienten zu dem Arzt, der die Privatambulanz betreibt, unabhängig davon, ob er selbst tätig wird oder in seiner Abwesenheit nur der diensthabende nachgeordnete Krankenhausarzt an seiner Stelle die Behandlungsleistungen erbringt, wobei der BGH zur Begründung auf den Erwartungshorizont des Patienten abstellt (BGH NJW 1989, 769). Die Patienten in der Privatambulanz sind damit keine Patienten des Krankenhausträgers sondern allein solche des Arztes, der aufgrund der Nebentätigkeitsgenehmigung die Ambulanz betreibt (BAG, Urt. v. 20.07.2004 – 9 AZR 570/03).

Die Tatsache, dass der Behandlungsvertrag in der Privatambulanz zwischen dem Patienten, der die Ambulanz aufsucht und dem leitenden Krankenhausarzt, der die Ambulanz aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung betreibt, zustande kommt hat sowohl haftungs- als auch vergütungsrechtliche Konsequenzen. Der Betreiber der Privatambulanz haftet auch für Behandlungsfehler der nachgeordneten Ärzte, die in seiner Ambulanz tätig werden. Der Vergütungsanspruch für die in seiner Privatambulanz erbrachten ärztlichen Leistungen steht grundsätzlich dem Betreiber der Ambulanz zu, auch wenn er nicht selbst tätig geworden ist.

Ärzte, die eine Privatambulanz im Krankenhaus aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung des Krankenhausträgers betreiben, können jedoch nicht in jedem Fall auf die Leistungen gegenüber ihren Patienten abrechnen, die durch in der Ambulanz tätige nachgeordnete Ärzte erbracht worden sind. Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main entsteht aus dem Zustandekommen des Behandlungsvertrages mit dem Patienten allein noch keine Abrechnungsbefugnis des Arztes. Der Arzt, der die private Ambulanz betreibt, könne vielmehr nur solche Leistungen abrechnen, die er entweder selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Eine Leistungserbringung unter Aufsicht nach fachlicher Weisung würde nur dann vorliegen, wenn der die Ambulanz betreibende Arzt erreichbar und jeder Zeit in der Lage ist, unverzüglich persönlich einwirken zu können, falls dies notwendig ist. Bei Laborleistungen und Leistungen durch einen nachgeordneten Vertreter in der Privatambulanz würden diese Voraussetzungen nicht vorliegen, weshalb das OLG die Zahlungsklage des die Ambulanz betreibenden Arztes, der auch solche Leistungen abrechnen wollte, als unbegründet angesehen hat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 04.08.2011, MedR 2012, 396).

Diese Rechtsauffassung hat viel Kritik erfahren und darauf verwiesen, dass das OLG ganz offenbar den Unterschied zwischen der ambulanten privatärztlichen Behandlung innerhalb und außerhalb des Krankenhauses und der stationären wahlärztlichen Behandlung übersieht. Die Vertretung des Arztes bei der Behandlung des Privatpatienten regeln der BGH und die GOÄ nur für den Bereich der stationären Behandlung von Wahlleistungspatienten. Bei stationären wahlärztlichen Leistungen schließt der Patient des Wahlleistungsvertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausragende medizinische Kompetenz der von ihm ausgewählten Ärzte, denen er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars neben der Vergütung für die allgemeinen Krankenhausleistungen anvertraut, weshalb Wahlärzte im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind und sich nicht ohne Weiteres vertreten lassen können (BGH, Urt. v. 20.12.2007, III ZR 144/07). Außerhalb des Kernbereichs der wahlärztlichen Leistungen regelt die GOÄ die Vertretung des Wahlarztes in den §§ 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, 5 Abs. 5 GOÄ. Für den Bereich der ambulanten Behandlung von Privatpatienten ist die Vertretung des behandelnden Arztes dagegen im Rahmen der GOÄ nicht geregelt, was nur den Schluss zulässt, dass die Möglichkeit des ambulant behandelnden Arztes sich gegenüber seinen Patienten vertreten zu lassen, in der GOÄ stillschweigend vorausgesetzt wird, was das OLG Frankfurt am Main verkennt.

Trotz dieser berechtigten Kritik an der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 04.08.2011 sollten Ärzte, die aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung des Krankenhausträgers eine Privatambulanz betreiben, die Meinung des OLG nicht ignorieren, da sie zwischenzeitlich bereits zur Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren gegen solche Ärzte geführt hat. Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss die Auffassung vertreten, dass der Betreiber einer Privatambulanz die Leistung seines ärztlichen Vertreters dann abrechnen könne, wenn mit dem Patienten bei Behandlungsbeginn die Vertretung ausdrücklich vereinbart worden ist, wobei offen bleibt, wie sich das OLG dies vorstellt. Ärzte, denen an einer möglichst rechtssicheren Lösung gelegen ist, wird deshalb empfohlen, mit den Patienten, die ihre Privatambulanz aufsuchen, vor Behandlungsbeginn einen schriftlichen Behandlungsvertrag abzuschließen, der eine Vertreterregelung enthält. Dabei wird dem Patienten die Möglichkeit eingeräumt, sich für den Fall der Verhinderung des Betreibers der Privatambulanz durch Ankreuzen zwischen verschiedenen Alternativen zu entscheiden:

  • Vertretung des Betreibers der Privatambulanz durch den diensthabenden nachgeordneten Facharzt
  • und Vereinbarung eines neuen Termins, an dem der Betreiber der Privatambulanz wieder zur Verfügung steht.

Nachdem die Privatambulanz nicht für Notfälle gedacht ist, dürfte es sich hierbei jeweils um realistische Optionen handeln, zwischen denen der Patient auswählen kann.

Gerne stehen Ihnen die Leiter unserer Kundenbetreuung
Frau Barbara John (Telefon 09081 2926-41) sowie
Herr Markus Terschanski (09081 2926-33)
bei allen Fragen zur Verfügung.

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Dr. Siegfried Hammerl

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