19.08.2025 BDC|News
Gesetzliche Klarstellung: Vertragsärzte sind auch im Bereitschaftsdienst selbstständig

Eine gesetzliche Klarstellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Vertragsärztinnen und -ärzten im Bereitschaftsdienst der KV ist auf der Zielgeraden.
Einen entsprechenden Passus enthält der Anfang August im Kabinett verabschiedete Entwurf des „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (vormals „Pflegekompetenzgesetz“).
Danach soll in einem neuen Absatz 3a des Paragrafen 95 SGB V festgehalten werden, dass es sich bei der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst „sozialversicherungsrechtlich um einen Annex zur Haupttätigkeit handelt“, wie es in der Begründung heißt. Damit hätten Niedergelassene künftig Rechtssicherheit, auch im organisierten Bereitschaftsdienst selbstständig unterwegs zu sein.
Der neue Absatz im Wortlaut: „Tätigkeiten im Notdienst, zu denen ein Vertragsarzt aufgrund seiner jeweiligen Zulassung verpflichtet ist, sind sozialversicherungsrechtlich entsprechend seiner Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu bewerten.“
Wie es in der Begründung weiter heißt, sind darin andere Dienste („außerhalb der aus ihrer Zulassung folgenden Verpflichtung“) ebensowenig umfasst wie Notdienste, die „von anderen Ärztinnen und Ärzten erbracht werden“.
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Weitere aktuelle Artikel
01.09.2023 BDC|News
Mit “Blended Learning” Hygienebeauftragter Arzt werden
Spezial-Abschluss-Seminar für Niedergelassene am 3. und 4. November 2023 in Hannover!
01.09.2023 BDC|News
Angemessene Summen in der Haftpflichtversicherung
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), das am 20. Juli 2021 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht für Vertragsärztinnen und -ärzte festgeschrieben. Wer also mit den Kassen abrechnet, muss nachweisen, dass sie oder er gegen die Haftpflichtgefahren aus der Berufsausübung ausreichend versichert ist.
01.09.2023 BDC|News
Editorial: Tätigkeit als Durchgangsarzt – Ritterschlag für den Unfallchirurgen oder lästiges Übel?
Zum Zeitpunkt meiner Niederlassung als Unfallchirurg im Jahr 1989 war es undenkbar, auf den Antrag auf Zulassung (Bestellung) zum Durchgangsarzt zu verzichten. Die Versorgung und Betreuung von Verletzten aus Arbeits- und Schulunfällen spiegelt einen wesentlichen Teil der unfallchirurgischen Kernkompetenzen wider.
25.08.2023 BDC|News
Schulung des BDC im renommierten IRCAD
Drei Tage lang Training der Robotik-/Laparoskopie.
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.