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Ecclesia

Vorübergehende Vertretungen niedergelassener Ärzte, z. B. im Urlaubs-/Krankheitsfall oder während Fortbildungsveranstaltungen und Fachtagungen erweisen sich oft als problematisch und können den Praxisvertreter unter Umständen teuer zu stehen kommen. Wenn die Berufs-Haftpflicht-Versicherung des Praxisinhabers keinen ausreichenden Versicherungsschutz bietet und/oder der Vertreter keine eigene Berufs-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat, sind die finanziellen Folgen möglicher Schadenersatzansprüche aus der Vertretungstätigkeit von dem jeweiligen Praxisvertreter persönlich zu tragen.

Um derartige Probleme zu vermeiden, hat der BDC für seine Mitglieder eine Haftpflicht-Versicherung für vorübergehende Praxisvertretungen abgeschlossen.

Versicherungsumfang

Versichert sind Mitglieder des BDC aus der Tätigkeit als vorübergehende Vertreter eines Arztes in freier Praxis (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, ärztlichen Fortbildungskursen etc.) und/oder aus der vorüber-gehenden Tätigkeit in einer freien Praxis eines anderen niedergelassenen Arztes im Inland. Der Versicherungsschutz erstreckt sich darüber hinaus auch auf die vorübergehende Vertretung eines angestellten Arztes im Krankenhaus hinsichtlich dessen persönlicher Ermächtigung für eine erlaubte Nebentätigkeit im Krankenhaus (z. B. Chefarztambulanzen). Versicherungsschutz besteht für die gesamte ärztliche Vertretungstätigkeit der Mitglieder, sowohl ambulant als auch stationär (Belegarzttätigkeit).

Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Mitgliedschaft beim BDC automatisch für Vertretungstätigkeiten in der Fachrichtung Chirurgie (oder für Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Chirurgen entsprechen) für eine Dauer von maximal drei Monaten im Jahr. Der zu vertretende Arzt muss in der Vertretungsphase abwesend sein. Der Versicherungsschutz wird subsidiär gewährt, d. h. etwaige anderweitig bestehende Haftpflicht-Versicherungen sind vorleistungspflichtig, bzw. vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Versicherungssumme

Die Höchstersatzleistung für den einzelnen Arzt beträgt je Schadenereignis

  • 5.000.000 € für Personenschäden
  • 1.000.000 € für Sachschäden
  • 200.000 € für Vermögensschäden

Die Höchstersatzleistung beträgt je Arzt und Versicherungsjahr das Zweifache dieser Summen. Für sämtliche Schadenereignisse innerhalb eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das Fünffache dieser Summen.

Ausschlüsse

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gegenseitige Vertretungen innerhalb einer Gemein-schaftspraxis, bzw. Praxisgemeinschaft. Mitglieder des BDC, die ihren Beruf als professionelle Praxisvertreter haben, genießen ebenfalls keinen Versicherungsschutz im Rahmen der Praxisvertreter-Haftpflicht-Versicherung.

Wichtiger Hinweis

Bitte zeigen Sie geplante Praxisvertretungen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Geschäftsstelle des BDC an. Bei spontanen, nicht geplanten Vertretungen (z. B. plötzliche Erkrankung des Praxisinhabers) kann die Anzeige noch bis zu zwei Wochen nach Aufnahme der Praxisvertretertätigkeit erfolgen. Die Anzeige sollte jeweils unter Verwendung des Anmeldeformulars durch den Vertreter erfolgen.

Ecclesia. Information zur Praxisvertreter-Haftpflicht-Versicherung für BDC-Mitglieder. Passion Chirurgie. 2013 Januar; 3(01): Artikel 06_02.

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