01.04.2026 Hygiene-Tipp
Hygiene-Tipp: Müssen Schlussdesinfektionen zwingend durch einen Desinfektor durchgeführt werden?

Frage:
Muss die Schlussdesinfektion eines Patientenzimmers (nach der Pflege eines Patienten mit definierten Infektionskrankheiten) im Krankenhaus durch einen ausgebildeten Desinfektor durchgeführt werden?
Antwort:
Für behördlich (vom Gesundheitsamt) angeordnete Desinfektionen kann der Nachweis einer Sachkunde erforderlich sein. Das ist eine Forderung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 8 G v. 27.9.2021 I 4530
§ 17 Infektionsschutzgesetz: Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
(1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder, wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen.
…
(3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt.
Diese geeigneten Fachkräfte sind dann in der Regel staatlich anerkannte Desinfektoren. Bei der Auswahl eines Reinigungsunternehmens ist es daher sinnvoll, das Vorhandensein mindestens eines Desinfektors im Unternehmen sicherzustellen.
Die überwiegende Anzahl der Schlussdesinfektionen erfolgt allerdings ohne behördliche Anordnung. Diese können auch von Mitarbeiter:innen ohne Ausbildung zum Desinfektor (z. B. Krankenpflegepersonal oder Mitarbeiter:innen von Reinigungsunternehmen) realisiert werden. Allerdings setzt auch das eine geeignete Einarbeitung voraus.
Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.
Jatzwauk L, Groth M, Hübner NO, Kohnen W, Wieting D: Hygiene-Tipp: Müssen Schlussdesinfektionen zwingend durch einen Desinfektor durchgeführt werden? Passion Chirurgie. 2026 April; 16(04): Artikel 04_03.
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