Auch für 2014 wurden OPS und ICD-10-GM wieder überarbeitet und an den aktuellen Stand der Medizin angepasst, wozu die Anträge der Fachgesellschaften im Rahmen des Vorschlagsverfahrens maßgeblich beigetragen haben. Als Mitglied der Arbeitsgruppen ICD und OPS des Kuratoriums für Klassifikationsfragen (KKG) am DIMDI war der Autor bei der Beratung der nachfolgend beschriebenen Klassifikationsänderungen intensiv beteiligt. Innovationen haben stets eine gute Chance, in den OPS aufgenommen zu werden, sofern es sich um Verfahren handelt, die sich hinsichtlich der Kosten, aber auch des operativen Aufwandes von den bisherigen Prozeduren signifikant unterscheiden. Bei gewünschten Spezifizierungen der ICD-10-GM ist dagegen weiterhin die Konsistenz mit den Vorgaben der WHO zu beachten. Änderungen, die die Grundstruktur betreffen, können nur über die WHO umgesetzt werden, was in den vergangenen Jahren auch mehrfach gelungen ist (z. B. bei der Klassifizierung der Hämorrhoiden und des Dekubitus). Anträge an die WHO zur ICD-10 sind allerdings letztmalig 2014 möglich, da die WHO den Schwerpunkt auf die Entwicklung der ICD-11 legt. Mit einer Einführung dieser Nachfolgeklassifikation ICD-11 für die ambulante und stationäre Versorgung in Deutschland ist aber wohl kaum vor 2025 zu rechnen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch weiterhin im Jahresrhythmus nationale Anpassungen der ICD-10-GM erfolgen werden.
Eine redaktionell sehr übersichtliche Bearbeitung der Klassifikationen ICD-10-GM und OPS Version 2014 durch B. Graubner wird im Deutschen Ärzteverlag herausgegeben [1] bis [4].
Diagnosen
Nachdem 2013 bereits spezifische Kodes für postoperative Insuffizienzen von Anastomosen und Nähten am Gastrointestinaltrakt eingeführt worden sind, wird ab 2014 der neue Kode J95.82 „Insuffizienzen von Anastomosen und Nähten nach Operationen an Trachea, Bronchien und Lunge“ verfügbar sein. Dieser Kode kann zur Kodierung entsprechender postoperativer Komplikationen als Nebendiagnose verwendet werden oder im Falle einer Wiederaufnahme ggf. auch als Hauptdiagnose. Sollte es zu einem Pleuraempyem gekommen sein, so ist zusätzlich J86.0 „Pyothorax mit Fistel“ bzw. J85.3 „Abszess des Mediastinums“ kodierbar. T81.3 „Aufreißen einer Operationswunde, anderenorts nicht klassifiziert“ und T81.4 „Infektion nach einem Eingriff, anderenorts nicht klassifiziert“ sind in diesem Zusammenhang nicht mehr anzugeben.
Bei der Kodierung rheumatologischer Rückenerkrankungen bereitete die Zuordnung der „nichtröntgenologischen axialen Spondylarthritis“ bisher Probleme. Diese Krankheitsentität, die bisher im Diagnosenthesaurus gar nicht aufgeführt war, wird nun vom DIMDI der Kategorie „Spondylitis ankylosans“ im Kodebereich M45.0- zugeordnet, mit der auch der Morbus Bechterew abgebildet wird.
Gestörte bzw. verzögerte Knochenheilungen nach Frakturen werden bereits je nach Lokalisation mit den 5-stelligen Kodes M84.1- „Nichtvereinigung der Frakturenden [Pseudarthrose]“ oder M84.2- „Verzögerte Frakturheilung“ verschlüsselt.
Im Falle einer Arthrodese oder Knochenfusion z. B. Osteosynthese nach Osteotomie ist die Ausbildung einer Pseudarthrose lokalisationsunabhängig mit M96.0 kodierbar. Für eine verzögerte Knochenheilung nach Fusion oder Arthrodese war bisher jedoch kein spezifischer Kode verfügbar. Daher ist künftig innerhalb der Resteklasse M96.8- für eine „Verzögerte Knochenheilung nach Fusion oder Arthrodese“ der neue Kode M96.82 vorgesehen, der gleichfalls lokalisationsunabhängig anwendbar ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass erlösrelevante Unterschiede resultieren, wenn eine Heilungsstörung als „Pseudarthrose“ bzw.“ verzögerte Frakturheilung“ kodiert wird. Zumindest bei handchirurgischen Eingriffen der Basis-DRG I32 sind diese ab 2014 beseitigt. Eine verbindliche Abgrenzung zwischen Pseudarthrose und verzögerter Frakturheilung liegt jedoch weiterhin nicht vor, so dass hier in anderen Situationen weiterhin Streitpotential bestehen bleibt. Das InEK geht offenbar von einem Intervall von 6 Monaten aus, um zwischen verzögerter Wundheilung und einer Pseudarthrose zu unterscheiden. Eine derartige starre Abgrenzung ist jedoch nicht möglich und muss im Einzelfall in Abhängigkeit von den klinischen und radiologischen Befunden getroffen werden.
Für die plastische Chirurgie ist die Indikation „Tubuläre Brust“ künftig mit dem spezifischen Kode Q83.80 abbildbar, während „Sonstige angeborene Fehlbildungen der Mamma“ wie z. B. eine Hypoplasie mit Q83.88 verschlüsselt werden.
Als Komplikation nach Implantation einer Mammaprothese bzw. eines Mammaimplantates war bisher lediglich die Kapselfibrose spezifisch mit T85.82 verschlüsselbar. Künftig ist eine „Infektion und entzündliche Reaktion durch Mammaprothese oder -implantat“ mit dem neuen Kode T85.73 spezifisch kodierbar, während „Sonstige Komplikationen durch Mammaprothese oder -implantat“ dem neuen Kode T85.83 zugeordnet werden. „Sonstige Komplikationen“ wären beispielsweise Arrosionsblutungen oder Schmerzen, während eine Leckage mit Austreten von Silikon mit dem bereits existierenden Kode T85.4 „Mechanische Komplikation durch Mammaprothese oder -implantat“ abzubilden ist.
Abrechnungsrelevante Zuordnungsprobleme bestanden bisher bei einem Abriss des Milzhilus im Sinne einer Milzruptur Grad V gemäß Organ Injury Scale (OIS). Während eine massive Parenchym Ruptur unstrittig mit S36.04 „Massive Parenchymruptur der Milz“ kodierbar ist und damit ein Faktor des Polytrauma-Algorithmus darstellt, war der Abriss des Milzhilus klassifikatorisch eher dem Kode S36.08 „Sonstige Verletzungen der Milz“ zuordenbar, wodurch diese Diagnose allerdings nicht mehr als Faktor des Polytrauma-Algorithmus wirksam wurde. Dem Schweregrad entsprechend wird daher künftig auch der Milzhilusabriss einer massiven Parenchymruptur klassifikatorisch gleichgestellt und ist mit S36.04 kodierbar. Um eine eindeutige Verschlüsselung sicherzustellen, wurde zudem mit Hinweistexten klargestellt, dass bei einem Abriss des Milzhilus nicht Verletzungen der Arteria und Vena lienalis (S35.2 und S35.3) zu kodieren sind.
Mit der Weiterentwicklung der Transplantationschirurgie werden Lungenlebendspenden zunehmend relevant, so dass ab 2014 auch die neue (unbewertete) DRG Z04Z „Lungenspende (Lebendspende)“ verfügbar sein wird. Für die Abbildung des stationären Aufenthaltes eines ansonsten gesunden Lungenspenders war bisher nur der Resteklassen-Kode Z52.8 „Spender sonstiger Organe oder Gewebe“ verfügbar. Künftig ist der spezifische Kode Z52.80 „Lungenspender“ zu verwenden, während für die Kodierung mit der neuen Resteklasse Z52.88 „Spender sonstiger Organe oder Gewebe“ laut DIMDI z. B. Samenspender zu berücksichtigen sind.
Prozeduren
Viszeralchirurgie
Bei diagnostischen Rektoskopien (1-654) wird klargestellt, dass mit diesem Kode auch die endoskopische Untersuchung eines analen Poches („Pouchoskopie“) verschlüsselt werden kann. Dies kann bei den Basis-DRGs G40 und G48 gruppierungsrelevant sein.
Neue bildgebende Verfahren am Verdauungstrakt sind die „Endoskopische konfokale (laserbasierte) Mikroskopie“ (3-301.0), mit der an der Intestinalschleimhaut Vergrößerungsfaktoren bis zu 1000x erreicht und damit eine präzise Diagnostik und gezielte Biopsieentnahme ermöglicht werden, sowie die „Magnetresonanz-Cholangiopankreatikographie [MRCP]“, die mit 3-843.0 („ohne Sekretin-Unterstützung“) bzw. 3-843.1 („mit Sekretin-Unterstützung“) kodiert wird.
Für die Art der Markierung bei einer zervikalen oder axillären Sentinel-Lymphknotenexstirpation werden bisher die Radionuklidmarkierung und Farbmarkierung unterschieden. Im nicht seltenen Falle einer Markierung durch Kombination dieser Verfahren war es bisher jedoch nicht klar geregelt, ob dies mit der separaten Kodierung der Einzelverfahren oder mit der unspezifischen Resteklasse „x“ an 6. Stelle zu erfolgen hat. Gegen die Doppelkodierung spricht der Leistungsinhalt der Kodes, da mit diesen ja in erster Linie die Exzision eines einzelnen Lymphknotens abgebildet wird – die Doppelkodierung müsste daher als Exzision von mehr als zwei Lymphknoten interpretiert werden. Um hier Eindeutigkeit zu schaffen, sind ab 2014 die neuen Sechssteller 5-401.03 und 5-403.13 für die zervikale bzw. axilläre Sentinel-Lymphonodektomie „mit Radionuklid- und Farbmarkierung, kombiniert“ vorgesehen.
Zur Behandlung der Refluxkrankheit am Ösophagus sind neben der klassischen Fundoplicatio neue, minimalinvasive Verfahren etabliert worden. So kann eine Hemifundoplicatio auch in rein endoskopischer Technik durchgeführt werden, wofür ab 2014 der neue Sechssteller 5-448.54 vorgesehen ist (nicht zu verwechseln mit der laparoskopischen Hemifundoplicatio!).
Als neues Behandlungsprinzip ist künftig auch die Implantation bzw. der Wechsel eines Antireflux-Stimulationssystems spezifisch mit 5-429.r bzw. 5-429.s- kodierbar, wobei bei den Wechselprozeduren zwischen „komplettem Wechsel“ (5-429.s0), „Sondenwechsel“ (5‑429.s1)und „Aggregatwechsel“ (5-429.s2) unterschieden wird.
Für Gewebedestruktionen durch Radiofrequenzablation am Magen, den Gallengängen und dem Rektum werden spezifische Kodes eingeführt, mit denen die bisherigen Destruktionsverfahren (z. B. Elektro-, Laser-, Thermo-, Kryokoagulation) ergänzt werden. Am Magen werden diese Verfahren mit der 6. Stelle „5“ verschlüsselt, während auf der 5. Stelle wie bisher der Zugang abgebildet wird (5-433.35 „offen chirurgisch“, 5-433.45 „laparoskopisch“, 5-433.55 „endoskopisch“).
An den Gallengängen ist für die endoskopische Radiofrequenzablation der neue Sechssteller 5‑513.42 vorgesehen.
Am Rektum wird für die Radiofrequenzablation die neue fünfstellige Kategorie 5-482.c- eingeführt. Mit der 6. Stelle wird der Zugang abgebildet (5-482.c0 „peranal“, 5-482.c1 „endoskopisch“, 5-482.c2 „endoskopisch-mikrochirurgisch“, 5-482.cx „sonstige“).
Einen grundlegenden Umbau hat die Kodiersystematik der Magenresektionen erfahren, wobei hier, wie im Vorjahr bereits bei den „erweiterten“ Kolon- und Rektumresektionen, die Vorschläge der gemeinsamen DRG-Kommission von BDC und DGCH vollständig umgesetzt worden sind.
Vollständig gestrichen werden die vierstelligen Kategorien 5-440.-, 5-441.-, 5-442.- und 5-443.-, mit denen „erweiterte“ subtotale Magenresektionen und Gastrektomien, jeweils ohne bzw. mit systematischer Lymphadenektomie zu verschlüsseln waren. Unverändert erhalten bleiben die Kategorien 5-434.- „Atypische Magenresektion“, 5-435.- „Partielle Magenresektion (2/3-Resektion)“, 5-436.- „Subtotale Magenresektion (4/5-Resektion)“ und 5-437.- „(Totale) Gastrektomie“, mit denen künftig auch „erweiterte“ Eingriffe kodiert werden können, bei denen Nachbarorgane reseziert wurden. Die resezierten Nachbarorgane sind, wie bisher, ohnehin separat zu kodieren und entfalten künftig ggf. direkt eine erlössteigernde Wirkung bei der DRG-Gruppierung. Besonders hinzuweisen ist hier auf die zusätzliche Kodierung mit 5-413.- „Splenektomie“, 5-524.- „Partielle Resektion des Pankreas“, 5-454 „Resektion des Dünndarms“, 5-455.- „Partielle Resektion des Dickdarms“ und 5-501.- / 5-502.- „Leberresektion“.
Mit diesem Umbau der Systematik wird eine erhebliche Vereinfachung der Kodierung erreicht, ohne dass dadurch die Abbildungsgenauigkeit leidet. Im Gegenteil, bei subtotalen Magenresektionen und Gastrektomien mit Resektion von Nachbarorganen (z. B. Splenektomie) ist künftig das Ausmaß einer Lymphadenektomie mit der 6. Stelle präzise kodierbar geworden, was die bisherigen Kodes für „erweiterte“ Magenresektionen nicht erlaubt haben. Zudem wurden diese Kodes nicht einheitlich angewendet, was möglicherweise negative Auswirkungen auf die bisherigen DRG-Kalkulationen gehabt hat.
Neben der Hemifundoplicatio sind mittlerweile auch Gastroenterostomien endoskopisch durchführbar geworden, so dass in der Kategorie 5-455.- neue Sechssteller eingeführt werden (nicht zu verwechseln mit laparoskopischem Zugang!): 5‑455.13 „Vordere Gastroenterostomie, endoskopisch“, 5‑455.23 „Hintere Gastroenterostomie, endoskopisch“ sowie die Resteklasse 5‑455.2x „Sonstige Gastroenterostomie, endoskopisch“. Auf die Angabe des Zusatzkodes 5-986.01 (NOTES) ist zu verzichten, da diese Information über den minimalinvasiven Zugang in den neuen Kodes bereits enthalten ist.
Wenn im Zusammenhang mit diesen Eingriffen ein selbstexpandierender Stent verwendet wird, ist dieser gesondert zu kodieren, z. B. mit 5-449.h3, wodurch das krankenhausindividuell zu vereinbarende Zusatzentgelt ZE2014-54 ausgelöst wird.
Bei der bereits bisher kodierbaren „endoskopischen transgastralen Drainage einer Pankreaszyste“ (5-529.n1) und der „endoskopischen transgastralen Entfernung von Pankreasnekrosen“ (5-529.p) werden künftig weitere Subgruppen für die Einlage von nicht selbstexpandierenden bzw. selbstexpandierenden Stents geschaffen: 5-529.n1 wird ersetzt durch 5-529.n2 „Transgastralen Drainage einer Pankreaszyste, ohne Einlegen eines Stents“, 5-529.n3 „Transgastralen Drainage einer Pankreaszyste, mit Einlegen eines nicht selbstexpandierenden Stents“ sowie 5-529.n4 „Transgastralen Drainage einer Pankreaszyste, mit Einlegen eines selbstexpandierenden Stents“. Der Kode 5-529.p wird künftig auf der 6. Stelle weiter differenziert: 5-529.p0 „Endoskopische transgastrale Entfernung von Pankreasnekrosen ohne Einlegen eines Stents“, 5-529.p1 „Endoskopische transgastrale Entfernung von Pankreasnekrosen mit Einlegen eines nicht selbstexpandierenden Stents“, 5-529.p2 „Endoskopische transgastrale Entfernung von Pankreasnekrosen mit Einlegen eines selbstexpandierenden Stents“ sowie 5-529.px „Endoskopische transgastrale Entfernung von Pankreasnekrosen, sonstige“. Auf die Angabe des Zusatzkodes 5-986.01 (NOTES) ist auch hier zu verzichten.
Bei diesen Prozeduren ist zu beachten, dass die Kodes 5-449.h3 bzw. 5-449.k3 nicht zusätzlich zu kodieren sind. Das Zusatzentgelt ZE2014-54 wird bei selbstexpandierenden Prothesen bereits durch 5-529.n4 bzw. 5-529.p2 ausgelöst.
Zur Behandlung der Adipositas kommt als innovatives malabsorptives Verfahren die endoskopische Einlage einer sogenannten „Schlauchendoprothese“ zur Anwendung. Dieses Verfahren wurde bisher der Kategorie 5-469.n3 bzw. 5-469.p3 „Einlegen oder Wechsel / Entfernung einer nicht selbstexpandierenden Prothese am Darm, endoskopisch“ zugeordnet. Da es sich bei diesem malabsorptiven Verfahren jedoch um ein langstreckiges System handelt, das nicht die Aufgabe hat, eine (obstruktiv) gestörte Darmpassage zu verbessern, wird für die endoskopische Einlage eines, jetzt als „Kunststoffkonduit zur biliodigestiven Diversion“ bezeichneten Systems der neue Sechssteller 5-469.q3, für die Entfernung 5-469.r3 eingeführt.
Eine Klarstellung bei der Kategorie 5-454.- „Resektion des Dünndarms“ stellt sicher, dass eine eventuelle Enterostomaanlage im Rahmen einer Dünndarmresektion gesondert kodiert werden kann (5-462.0 bzw. 5-462.1). Der bisherige Hinweistext bei der Kategorie 5-454.- „Inkl.: Rekonstruktion und Ausleitung“ wurde mitunter dahingehend interpretiert, dass die Anlage eines Enterostomas in diesen Kodes inkludiert sei. Da jedoch die Anlage eines Stomas nicht zwangsläufig mit einer Dünndarmresektion verbunden ist, war auch bisher die zusätzliche Kodierung einer Stomaanlage klassifikatorisch sinnvoll und zulässig.
Bei der Anlage von Enterostomata werden zunehmend alloplastische Materialien zur Gewebeverstärkung eingesetzt, um der Entwicklung einer Paraenterostomiehernie vorzubeugen. Für 2013 wurde in der Kategorie 5-463.- „Anlage anderer Enterostomata“ für die Implantation einer Gewebeverstärkung eine entsprechende Differenzierung der 6. Stelle eingeführt. Dieses Vorgehen war jedoch nicht zielführend, da gerade in dieser Kategorie nur in den seltensten Fällen eine Gewebeverstärkung zur Anwendung kommt. Bei den praxisrelevanten Kodes für Stomaanlagen (5-460.- bis 5-464.-) sowie bei Diskontinuitätsresektionen des Kolons und Rektumresektionen ohne Sphinktererhalt war jedoch keine spezifische Abbildungsmöglichkeit vorgesehen. Eine entsprechende weitergehende Differenzierung würde auch zu einer verwirrenden Fülle neuer sechsstelliger Kodes führen. Als einfachere Lösung wird künftig auf die Zusatzkodes 5-932.- „Art des verwendeten Materials für Gewebeersatz und Gewebeverstärkung“ verwiesen, mit denen der Zusatzaufwand präzise dargestellt werden kann. Die 6. Stellen „3“ bis „5“ in der Kategorie 5-463.- sind ab 2014 wieder gestrichen.
Ein streitbefangenes Thema war bisher die Kodierung einer Darmresektion im Zusammenhang mit der Rückverlagerung eines doppelläufigen oder endständigen Enterostomas. Eine Rückverlagerung nach einfachem Nahtverschluss der Öffnung eines doppelläufigen Stomas ist technisch nur selten möglich, bei einem endständigen Stoma ist zur Wiederherstellung der Kontinuität grundsätzlich eine Resektion des Stumpfes mit Anastomosierung erforderlich. Daher muss das „Anfrischen“ der Enterostomaschenkel bzw. die Resektion von Darmmanschetten im Bereich der zu- bzw. abführenden Schlinge als Bestandteil der Kodes für die Stomarückverlagerung (5-465.- „Rückverlagerung eines doppelläufigen Enterostomas“ und 5‑466.- „Wiederherstellung der Kontinuität des Darmes bei endständigem Enterostoma“) gelten. Ein entsprechender Hinweis wurde bereits 2013 in den OPS aufgenommen. Eine klare Abgrenzung einer „Manschette“ gegenüber einem separat kodierbaren Darmsegment war jedoch nicht festgelegt worden, was aufgrund der Erlösrelevanz weiterhin zu Abrechnungsstreitigkeiten geführt hat. Hierzu wurde folgender Vorschlag der gemeinsamen DRG-Kommission von BDC und DGCH in den OPS aufgenommen: „Eine über die Mitresektion einer Manschette hinausgehende Resektion eines Segmentes mit seiner radiären mesenterialen Gefäßversorgung ist gesondert zu kodieren (5-454 ff., 5-455 ff.).“
Eine ca. 2 – 5 cm lange, über Gefäßarkaden versorgte Darmmanschette dürfte daher in der Regel diese Bedingung nicht erfüllen. Längere Darmabschnitte bzw. Darmsegmente, bei denen die mesenteriale Gefäßversorgung radiär mitreseziert wird, sind dagegen als Segmentresektionen zusätzlich kodierbar. Eine entsprechende Beschreibung der anatomischen Situation und des operativen Vorgehens im OP-Bericht ist hinsichtlich des späteren Nachweises einer korrekten Kodierung unverzichtbar.
Für die Behandlung von (entzündlichen) Komplikationen nach abdominoperinealer bzw. abdominosakraler Rektumexstirpation durch Anlegen einer präsakralen Drainage wird der Kode 5-549.7 „Drainage, präsakral, nach Rektumexstirpation“ eingeführt. Dieser Kode ist nicht für die im Rahmen der Rektumexstirpation intraoperativ eingelegten Drainagen zu verwenden.
Bei Rektumresektionen werden je nach Höhe der distalen Resektionsgrenze „tiefe anteriore Resektionen“ mit den Kategorien 5-484.5- bzw. 5-484.6- (mit peranaler Anastomose) gegenüber „Anterioren Resektionen“ (5-484.3-) abgegrenzt. Diese Unterscheidung ist z.Zt. zwar (noch) nicht erlösrelevant, sollte aber im Hinblick auf eine eindeutige und nachvollziehbare Kodierung genauer definiert werden. Auch hier zeigte sich, dass eine exakte und alle Sonderfälle abdeckende Definition nicht einfach zu formulieren ist. Nach längerer Diskussion auch mit der gemeinsamen DRG-Kommission von BDC und DGCH wurde schließlich folgender Text in die OPS-Kategorie 5-484.5- aufgenommen: „Die Resektionshöhe liegt für die tiefe anteriore Rektumresektion im Bereich der Ampulla recti unterhalb der Plica transversa recti inferior“. Für 5-484.6- „Tiefe anteriore Resektion mit peranaler Anastomose“ ist auf diesen Hinweis verzichtet worden, da „peranale“ Anastomosen in der Regel immer eine „tiefe“ anteriore Resektion voraussetzen.
Weitere klarstellende Hinweise waren auch bei der Omentumresektion erforderlich. Im Sinne der monokausalen Kodierung ist es in der Regel nicht zulässig, Teileingriffe separat zu kodieren, die einen integralen Bestandteil einer bereits anderenorts kodierten Prozedur darstellen. So ist die Omentektomie nicht nur bei einer Resektion des Colon transversum sondern auch bei einer Magenresektion Bestandteil des Haupteingriffes.
Bei Resektionen der linken oder rechten Kolonflexur, auch im Rahmen einer Hemikolektomie links oder rechts, werden üblicherweise Teile des Omentums mitreseziert. Auch dies ist als integraler Bestandteil des jeweiligen Darmeingriffs zu werten und nicht separat als partielle Omentumresektion mit 5-434.20 anzugeben. Sollte jedoch im Rahmen einer Hemikolektomie das gesamte Netz reseziert werden, z. B. aufgrund eines metastatischen Befalls oder Besonderheiten der Gefäßversorgung, so wäre eine Omentumresektion mit 5-543.21 kodierbar, da diese üblicherweise nicht im Rahmen einer Hemikolektomie erfolgt wäre.
Operationen an Haut und Unterhaut
Ein neues bildgebendes Verfahren an der Haut stellt die „Konfokale (laserbasierte) Mikroskopie“ (3-301.2) dar, die auch die Endothelmikroskopie mit einschließt. Mit diesem Verfahren können Nävi und Melanomen abgeklärt werden sowie oberflächliche Basaliome und aktinische Keratosen.
Bei der Behandlung von postoperativen Bauchdeckendehiszenzen und Wundinfektionen wird häufig eine Vakuumtherapie durchgeführt. Im Falle eines „offenen“ Abdomens ist die Anlage eines Systems zur Vakuumtherapie problemlos mit 5-916.a3 kodierbar. Häufig liegt jedoch eine Situation vor, bei der die Bauchhöhle durch Fasziennaht verschlossen ist, die Faszie (mit Nähten) jedoch freiliegt. Für die Anlage einer Vakuumversiegelung in dieser Situation ist die Kodierung mit 5-916.a0 „Anlage oder Wechsel eines Systems zur Vakuumversiegelung an Haut und Unterhaut“ nicht sachgerecht. Um den besonderen Aufwand abzubilden, konnte für diese spezielle Situation der neue Kode 5-916.a5 „Anlage oder Wechsel eines Systems zur Vakuumversiegelung, tiefreichend subfaszial an der Bauchwand oder im Bereich von Nähten der Faszien bzw. des Peritoneums“ eingeführt werden.
Bei den Kategorien 5-892.3- „Andere Inzision an Haut und Unterhaut: Implantation eines Medikamententrägers“, 5-896.2- „Wunddebridement, großflächig, mit Einlegen eines Medikamententrägers“ sowie 8-192.2- „Entfernung von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut, großflächig, mit Einlegen eines Medikamententrägers“ werden als Exklusivum Fettgaze- und Salbenverbände ausgeschlossen. Dies ist als Klarstellung zu betrachten, denn auch bisher wurden als Medikamententräger nur speziell zu diesem Zweck hergestellte Medizinprodukte oder Medikamentenzubereitungen betrachtet. Eine salbengetränkte Kompresse war auch bisher nicht als „Medikamententräger“ im Sinne der OPS-Klassifikation aufzufassen.
Bei den Kodes für Primär- und Sekundärnähte der Haut (5-900.0, 5-900.1–) ist der Hinweis aufgenommen worden, dass mit diesen Kodes auch Klammernähte sowie die Verwendung von Gewebekleber zur Wiederherstellung der Oberflächenkontinuität verschlüsselt werden können. Die Verwendung von Gewebekleber war bisher der Resteklasse 5-900.x- zuzuordnen, während Klammernähte auch bisher schon wie Fadennähte zu kodieren waren.
Zur Behandlung von Verbrennungen (insbesondere Grad 2) können resorbierbare Verbandfolien verwendet werden, deren Kodierung in der Vergangenheit häufig streitbefangen war. In der Kategorie 5-923.- „Temporäre Weichteildeckung bei Verbrennungen und Verätzungen“ werden die neuen fünfstelligen Kategorien 5-923.a- bzw. 5-923.b- für die kleinflächige bzw. großflächige Weichteildeckung „durch hydrolytisch resorbierbare Membran“ eingeführt, so dass bei diesen Indikationen die entsprechenden Produkte eindeutig kodierbar sind. Mit der 6. Stelle wird dabei die Lokalisation gemäß bekannter Liste angegeben.
Die Abgrenzung dieser „Membranen“ gegenüber einem Wundverband bei anderen Indikationen (Spalthautentnahme, Schürfwunden) ist allerdings ungeklärt, so dass weiterhin strittig sein dürfte, ob diese Behandlung in der Kategorie 5-916.- als „Temporäre Weichteildeckung durch alloplastisches Material“ kodiert werden darf. Da diese Kodes erhebliche Erlösrelevanz besitzen, dürften weiterhin erhebliche Abrechnungsstreitigkeiten zu erwarten sein.
Unfallchirurgie und orthopädische Chirurgie
„Komplexe differenzialdiagnostische Sonographie bei Weichteiltumoren mit quantitativer Vermessung“ ist künftig mit dem neuen OPS-Kode 3-036 abbildbar. Die Untersuchung und Beurteilung der regionalen Lymphabflusswege und Lymphknotenstationen ist bei Anwendung diese Kodes obligat. Mit dieser Verschlüsselung soll der hohe personelle (Facharztstandard) und technische Aufwand (Farbdopplersonographie, quantitative Messungen und Auswertungen) abgebildet werden, was unmittelbar der künftigen Kalkulation entsprechender DRGs zugute kommen wird.
Bei den Osteosynthesen werden zwei weitere Klarstellung vorgenommen: „Eine Osteosynthese mittels Draht oder Zuggurtung/Cerclage ist eine Osteosynthese, die nur mit einem oder mehreren Drähten oder Zuggurtungen/Cerclagen, ggf. mit zusätzlicher Aufhängeschraube erfolgt.“
Eine vergleichbare Regelung bestand bereits bei Schraubenosteosynthesen, so dass diese Klarstellung auch auf zurückliegende Fälle analog anwendbar ist.
Als weitere Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine eventuell durchgeführte Spongiosaplastik gesondert zu kodieren ist (5-784.- ff). Auch hierbei handelt es sich um einen klarstellenden Hinweis, der aufgrund von Abrechnungsstreitigkeiten in der Vergangenheit erforderlich geworden ist und auch auf Altfälle anwendbar ist.
Bei der Reposition von Frakturen können neben den üblichen, von außen anzusetzenden Repositionswerkzeugen auch intraossär anzuwendende Repositionshilfen zum Einsatz kommen. Hierfür ist künftig der Zusatzkode 5-79c.0 vorgesehen, der zusätzlich zu den durchgeführten Eingriffen zu kodieren ist. Es gilt dabei folgender weiterer Hinweistext:
„Mit diesem Kode sind nur Verfahren zu kodieren, die eine intraossäre Reposition durch spezielle Repositionssysteme erzielen (z. B. Ballonsysteme, Hydrauliksysteme). Dieser Kode ist nicht anzuwenden bei der Verwendung einfacher Repositionshilfen (z. B. Stößel, Hebel, Repositionszangen)“.
In der Kategorie 5-782.- „Exzision und Resektion von erkranktem Knochengewebe“ wurde die Lokalisation „Patella“ (6. Stelle „j“) herausgenommen. Hiermit wird eine Doppeldeutigkeit behoben, da Teilresektionen der Patella und Patellektomien mit den spezifischeren Kodes 5-804.5 bzw. 5-804.6 verschlüsselbar sind.
Für die Verwendung von resorbierbarem keramischen Knochenersatz mit Antibiotikumzusatz wird die fünfstellige Kategorie 5-785.5- neu eingeführt. An 6. Stelle ist die Lokalisation wie üblich zu verschlüsseln. Bei der Kodierung von „einfachem“ keramischen Knochenersatz wird als Inklusivum die Verwendung von „bioaktiver Glaskeramik“ ergänzt. Diese Kodes gelten nicht bei der Anwendung an der Wirbelsäule, siehe unten!
Bei der Behandlung von Knorpelschäden werden für die „Subchondrale Knocheneröffnung mit Einbringen eines mit homologem Vollblut oder seinen Bestandteilen angereicherten azellulären Implantates“ eigenständige Kodes bei arthroskopischem (5-801.p-) oder offen chirurgischem (5‑812.m-) Zugang eingeführt, wobei die Lokalisation auf der 6. Stelle nach der bekannten Liste angegeben wird. Diese neuen Kodes sind gegenüber dem Einbringen einfacher azellulärer Implantate (inklusive der autogenen matrixinduzierten Chondrogenese) abzugrenzen (5-801. n- sowie 5-812.g-).
Bei der Kodierung von Eingriffen an den Bändern des oberen und unteren Sprunggelenkes bestanden bisher noch Abbildungslücken, um bestimmte Verfahren differenziert verschlüsseln zu können. Folgende Kodes werden neu eingeführt: