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Bei der Verschlüsselung von Diagnosen, die als Praxisbesonderheiten im Heilmittelbereich anerkannt sind, gibt es eine Neuerung. Bei orthopädischen Gelenkimplantaten mit dem Kode Z96.6- kann jetzt auch kodiert werden, wo sich das Implantat befindet.

Hintergrund ist die Revision der bundesweit geltenden Klassifikation ICD-10-GM für das Jahr 2016. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben daraufhin die Diagnosen, die als Praxisbesonderheiten gelten, rückwirkend zum 1. Januar 2016 diesbezüglich angepasst.

Diagnosekode wird um eine fünfte Stelle ergänzt

Der bis zum 31. Dezember 2015 gültige Diagnosekode Z96.6 „Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten“ wurde im ICD-10-GM für das Jahr 2016 um eine fünfte Stelle ergänzt: Z96.60 bis Z96.68.

Damit kann nunmehr die konkrete Lokalisation von orthopädischen Gelenkimplantaten verschlüsselt werden – zum Beispiel das Vorhandensein einer Hüftgelenksprothese mit dem Kode Z96.64.

Verordnungen, die auf Grundlage der neuen Kodes ausgestellt werden, gelten wie bisher im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106 SGB V für sechs Monate nach dem Akutereignis als Praxisbesonderheit.

Kode Z96.88 gilt weiterhin als Praxisbesonderheit

Im Rahmen der Vorgängerversion ICD-10-GM-2015, die die Möglichkeit der Konkretisierung nicht vorsah, haben Ärzte den Kode Z96.88 „Vorhandensein von sonstigen näher bezeichneten funktionellen Implantaten“ verwendet. Dies können sie auch weiterhin tun.

Denn Verordnungen, die auf Grundlage von Kodierungen nach der Version 2015 der ICD-10-GM gestellt werden, gelten im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106 SGB V weiterhin als Praxisbesonderheit.

Änderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2016

Durch die Revision der ICD-10-GM wurde eine Anpassung der Diagnosen der Vereinbarung über bundesweite Praxisbesonderheiten nach Paragraf 84 Absatz 8 SGB V notwendig. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben diese Anpassung im Februar beschlossen. Die Änderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2016.

Einbindung in die Praxisverwaltungssoftware

Die getroffenen Änderungen können zum zweiten Quartal 2016 von den Herstellern der Praxisverwaltungssysteme in die Verordnungssoftware eingebunden werden. Die hierfür erforderlichen Anpassungen der Stammdateien sind fristgerecht erfolgt. Damit erhält der Arzt bereits beim Verordnungsvorgang einen Hinweis, ob es sich bei der Verordnung um eine Praxisbesonderheit handelt.

Heilmittel: Bundesweite Praxisbesonderheiten

Patienten mit schweren Erkrankungen benötigen oftmals mehr Heilmittel. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben deshalb eine Liste mit Diagnosen erstellt, die seit Januar 2013 bundesweit als Praxisbesonderheit anerkannt werden. Dazu gehören zum Beispiel bestimmte Skeletterkrankungen, rheumatische Erkrankungen und Multiple Sklerose.

Die Kosten für diese Verordnungen sind bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen (nach Paragraf 106 SGB V) zugunsten des Arztes zu berücksichtigen. Damit Verordnungen als Praxisbesonderheiten identifiziert werden können, ist es erforderlich, dass Vertragsärzte auf dem Rezept neben dem Indikationsschlüssel auch den ICD-10-Kode angeben.

Weiterführende Informationen
Schreiben der KBV und des GKV-Spitzenverbands vom 10.02.2016 zur Einführung der ICD-10-GM-2016 als Ergänzung der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel vom 12.11.2012 (Stand: 10.02.2016, PDF, 161 KB)
Informationen zur Verordnung von Heilmitteln
Themenseite Kodieren mit ICD-10-Browser

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de