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Quelle: BlackJack3D-scaled/istock

In einer Stellungnahme vom 20.10.2022 bemängelt die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG), die im Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.9.2022 in Kraft getreten sind.

Die beanstandeten Änderungen betreffen die Infektionsprävention in stationären Gesundheitseinrichtungen und den gesetzlichen Auftrag der KRINKO zur Abgabe von Empfehlungen in diesem Bereich.

So heißt es im neu gefassten § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG, dass bestimmte stationäre Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Alten- und Pflegeheime nur von Personen mit Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) und einem mindestens dreimal wöchentlichen Testnachweis betreten werden dürfen.

Die KRINKO verweist zum einen darauf, dass ihre Expertise vor Verabschiedung des neuen IfSG nicht eingeholt worden sei. Zum anderen bestehe “keine ausreichende… Evidenz dafür, dass das dauerhafte Tragen von FFP2-Masken im Hinblick auf Prävention nosokomialer Übertragungen dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) überlegen” sei. Ebenso wenig Evidenz gebe es für eine generelle mindestens dreimal wöchentliche Testung von Beschäftigten im Hinblick auf das angestrebte Schutzziel.

Die komplette Stellungnahme der KRINKO vom 20.10.2022 finden Sie im Epidemiologischen Bulletin Nr. 42/2022 des Robert-Koch-Institutes (S. 10-12).

Zum neuen Infektionsschutzgesetz vom 16.9.2022.

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