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Arztpraxen erzielen im Regelfall Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG. Tätigt eine Berufsausübungsgemeinschaft jedoch gewerbliche Umsätze, so kann es zu einer Infektion der gesamten Berufsausübungsgemeinschaft mit Gewerblichkeit kommen. Als Folge ist die Praxis auch gewerbesteuerpflichtig.

Im Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.9.2013 – 11 K 3968/11 G kommt das Gericht zu dem Schluss, dass bei fehlendem Mitunternehmerrisiko einer Gesellschafterin gewerbliche Einkünfte der gesamten GbR vorliegen.

Sachverhalt

Eine Berufsausübungsgemeinschaft bestehend aus L und G nimmt eine weitere Ärztin N in die Gemeinschaft auf. Laut Gesellschaftsvertrag erhält Ärztin N 37 % des eigenen Honorarumsatzes bis 200.000 € sowie 42 % der 200.000 € übersteigenden Summe, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird. An Verlusten ist N somit nicht beteiligt. Das Anlagevermögen befindet sich im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter L und G. Die GbR verfügt somit über kein Gesamthandsvermögen. N ist nicht an den stillen Reserven beteiligt

Urteil des Finanzgerichtes

Das Finanzgericht kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der reinen Beteiligung an den eigenen Umsätzen, die Ärztin N kein Verlustrisiko und somit kein Mitunternehmerrisiko trägt. Die Ärztin ist somit im Gegensatz zu L und G keine Mitunternehmerin, sondern eine fachlich vorgebildete Mitarbeiterin.

Allein die Ausübung des Arztberufs durch N führt nicht automatisch zur Annahme der Freiberuflichkeit. Freiberuflich tätig wird nur, wer aufgrund seiner Fachkenntnisse leitend eigenverantwortlich tätig wird. Der Arzt muss demnach persönlich an der praktischen Arbeit teilnehmen. Dabei kann er sich fachlich vorgebildeter Mitarbeiter bedienen. Diese sind seiner freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen, wenn sie adäquat überwacht werden. Diese Voraussetzung sah das Gericht im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an, da Ärztin N als vorgebildete Mitarbeiterin die Patienten eigenverantwortlich, ohne Überwachung persönlich behandelt hat. Die Einkünfte der Mitunternehmer L und G sind in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren und als Folge mit Gewerbesteuer zu belasten.

Folgen für die Praxis

Gegen das Urteil sowie ein vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenes Parallelverfahren 19.9.2013 – 11 K 3968/11 F auf das im Urteil verwiesen wird, wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Aktenzeichen VII R 63/13 bzw. VII R 62/13).

Das Urteil reiht sich in eine wachsende Anzahl von Entscheidungen, betreffend der Gewerblichkeitsrisiken in Arztpraxen, ein. Wie ein roter Faden zieht sich dabei das Problem der Überwachbarkeit von Mitarbeitern durch die Rechtsprechung. Neu ist dabei die Erkenntnis, dass auch das nachträgliche Aberkennen der Mitunternehmereigenschaft in Betriebsprüfungen zum Problem mutieren kann. Die Konsequenz aus diesem Urteil kann nur sein, die eigene Gesellschaftssituation zu überdenken und Schein-Mitunternehmerschaften konsequent zu vermeiden. Zum Mitunternehmerstatus gehören das Tragen des Unternehmensrisikos, Entfaltung von Unternehmerinitiative sowie die Beteiligung an den stillen Reserven. Dass Schein-Selbständigkeiten auch zu Problemen mit der Sozialversicherung führen, sei ergänzend erwähnt.

Stuhlmüller L. Gewerbesteuerpflicht einer Berufsausübungsgemeinschaft durch fehlendes Mitunternehmerrisiko einer Gesellschafterin. Passion Chirurgie. 2014 August; 4(08): Artikel 06_01.

 

Autor des Artikels

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Lars Stuhlmüller

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