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Eine gesetzliche Klarstellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Vertragsärztinnen und -ärzten im Bereitschaftsdienst der KV ist auf der Zielgeraden.

Einen entsprechenden Passus enthält der Anfang August im Kabinett verabschiedete Entwurf des „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (vormals „Pflegekompetenzgesetz“).

Danach soll in einem neuen Absatz 3a des Paragrafen 95 SGB V festgehalten werden, dass es sich bei der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst „sozialversicherungsrechtlich um einen Annex zur Haupttätigkeit handelt“, wie es in der Begründung heißt. Damit hätten Niedergelassene künftig Rechtssicherheit, auch im organisierten Bereitschaftsdienst selbstständig unterwegs zu sein.

Der neue Absatz im Wortlaut: „Tätigkeiten im Notdienst, zu denen ein Vertragsarzt aufgrund seiner jeweiligen Zulassung verpflichtet ist, sind sozialversicherungsrechtlich entsprechend seiner Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu bewerten.“

Wie es in der Begründung weiter heißt, sind darin andere Dienste („außerhalb der aus ihrer Zulassung folgenden Verpflichtung“) ebensowenig umfasst wie Notdienste, die „von anderen Ärztinnen und Ärzten erbracht werden“.

Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

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