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Bewertungsportale: Konkrete Prüfpflichten des Betreibers

Nachdem die bisherige Rechtsprechung zu Bewertungen im Internet aufgrund der Meinungsfreiheit und des Datenschutzes zumeist zu Gunsten des Portalbetreibers und damit zum Nachteil der Ärzte urteilte, wurde die Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH, der für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständig ist, am 01. März 2016 mit Spannung erwartet.

Urteil des BGH vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15

Im konkreten Fall klagte ein Zahnarzt gegen die Portalbetreiberin des Bewertungsportals Jameda auf Unterlassung des Verbreitens oder Verbreitenlassens einer anonymen Bewertung. In dieser anonymen Bewertung gab der Nutzer an, dass er den Kläger nicht empfehlen könne und erteilte für die Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils die Note 6, sodass sich in der Gesamtnote eine 4,8 ergab. Der klagende Zahnarzt bestritt jedoch, dass er den Bewertenden behandelt hatte.

Außergerichtlich forderte der Kläger Jameda deshalb zur Löschung der Bewertung auf. Zwar übersandte Jameda seinem Nutzer die Beanstandung des Zahnarztes. Die Weiterleitung der hierauf erfolgenden Antwort des Nutzers an den Zahnarzt verweigerte sie jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen. Eine Löschung der Bewertung erfolgte nicht.

In der Vorinstanz war die Klage zunächst erfolgreich, die hiergegen durch Jameda eingelegte Berufung führte allerdings zur Abweisung der Klage durch das OLG. Der Zahnarzt legte deshalb Revision ein und zog vor den BGH.

Der VI. Senat stellte zunächst fest, dass eine Haftung der beklagten Portalbetreiberin für die von ihren Nutzern abgegebenen Bewertungen mangels einem sich zu eigen machen der Behauptung nur dann in Betracht komme, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt habe. Für deren Umfang seien die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Sowohl das Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, die Erkenntnismöglichkeiten des Providers als auch die Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes seien hier als entscheidende Belange zu berücksichtigen. Es dürften deshalb keine Prüfungspflichten aufgebürdet werden, die zu einer wirtschaftlichen Gefährdung des Geschäftsmodells oder zu einer unverhältnismäßigen Erschwernis der Tätigkeit des Portalbetreibers führen würden.

Andererseits, so der BGH, bergen solche Bewertungsportale an sich ein größeres Risiko von Persönlichkeitsverletzungen, das zum einen erhöht werde durch die Anonymität oder Pseudonymisierung der Bewertungen und zum anderen durch die hierdurch erschwerten Möglichkeiten eines direkten Vorgehens gegen den Nutzer persönlich. Zum letzten Punkt ist zu sagen, dass der BGH mit Urteil vom 1.07.2014 – VI ZR 345/13 bereits entschieden hatte, dass ein Arzt von einem Bewertungsportalbetreiber keine Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Bewertenden verlangen kann.

Aus diesen Gründen hat der BGH nunmehr den Bewertungsportalbetreibern weitergehende Prüfungspflichten auferlegt und diese konkretisiert.

Er stellte hierzu fest, dass der Portalbetreiber verpflichtet sei, die Beanstandung des Arztes an den Bewertenden zu übersenden sowie den Bewertenden aufzufordern, den angeblichen Behandlungskontakt detailliert darzustellen. Ferner müsse dieser vom Portalbetreiber aufgefordert werden, konkrete und möglichst umfassende Belege für den behaupteten Behandlungskontakt zu übersenden. Beispielhaft nannte der BGH hier Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien. Des Weiteren sei der Betreiber sodann zur Weiterleitung derjenigen Informationen und Unterlagen an den Arzt verpflichtet, die ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG übermittelt werden können.

Stellungnahme

Mit diesem Urteil hat der BGH somit nach Ansicht des Verfassers erfreulicherweise endlich einmal ein positives Zeichen für die Ärzteschaft gesetzt. Es steht zu erwarten, dass aufgrund der hierdurch konstatierten gesteigerten Prüfpflichten der Portalbetreiber für Ärzte nun wesentlich bessere Abwehrmöglichkeiten gegen nicht gerechtfertigte, objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptungen bestehen. Denn nunmehr muss der Portalbetreiber diesen Nachweis durch Belegvorlage führen. Dies gilt insbesondere, wenn fraglich bzw. streitig ist, ob überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat. Gelingt dem Portalbetreiber dieser Nachweis nicht, besteht nach Auffassung des Verfassers grundsätzlich ein Löschungsanspruch des Arztes.

Mit der auferlegten Pflicht zur Weiterleitung von Informationen und Unterlagen entsprechend den Vorgaben des § 12 Abs. 1 TMG wird aber nach Meinung des Verfassers nach wie vor kein Anspruch auf Herausgabe des Namens des konkret Bewertenden begründet. Denn unzulässig ist gemäß § 12 Abs. 1 TMG eine Weiterleitung von personenbezogenen Daten, die zur Bereitstellung des Telemediums erforderlich waren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, sodass nach Auffassung des Verfassers hierunter in der Regel die im Nutzerprofil des Bewertungsportals gespeicherten Daten, somit grundsätzlich der Name und die sonstigen Anmeldedaten des Bewertenden, fallen. Diese dürfen folglich aus Sicht des Verfassers auch zukünftig nicht an den Arzt weitergeleitet werden.

Problematisch und Gegenstand neuer gerichtlicher Entscheidungen könnte in der Zukunft jedoch werden, falls dem Portalbetreiber der Nachweis einer stattgefundenen Behandlung gelingt, wie weit dessen Prüfpflichten gehen, wenn die Behauptung eines angeblichen Behandlungsfehlers in der Bewertung im Raum steht. Nach Meinung des Verfassers müsste aufgrund der aktuellen BGH-Entscheidung auch hier dem Portalbetreiber die Nachweispflicht auferlegt werden. Immerhin kommt einer solch beanstandeten Rechtsverletzung aus Sicht des Verfassers erhebliches Gewicht zu, sodass dies bei Prüfung des Umfangs der zumutbaren Prüfpflichten von entscheidender Bedeutung sein muss. Welche konkreten Anforderungen an die Erfüllung der Nachweispflicht betreffend eine Behandlungsfehlerbehauptung zu stellen sind, wird abermals letztendlich einer gerichtlichen Klärung vorbehalten bleiben. Nach derzeitiger Auffassung des Verfassers dürfte ein solcher Nachweis eigentlich nur bei Vorliegen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bzw. eines entsprechenden Gerichtsurteils im konkreten Fall als ausreichend angesehen werden. Es bleibt für diesen Fall damit abzuwarten, welche Ansicht eine etwaig zukünftige Rechtsprechung vertreten wird.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar

Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

[email protected]

Heberer J. Bewertungsportale: Konkrete Prüfpflichten des Betreibers. Passion Chirurgie. 2016 April; 6(04): Artikel 06_01.

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