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Gerne stehen Ihnen die Leiter unserer Kundenbetreuung bei allen Fragen zur Verfügung: Frau Barbara John (Telefon 09081 2926-41) sowie Herr Markus Terschanski (09081 2926-33)

Assistenzen gehören insbesondere in Krankenhäusern zum ärztlichen Alltag. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hält für deren Abrechnung zwei Positionen vor. Diese sind seit der vierten Änderungsverordnung zur GOÄ, die zum 01.01.1996 in Kraft getreten ist, durchsichtiger geworden. Insbesondere im Hinblick auf die Frage, wer zur Abrechnung einer Assistenz befugt ist, haben die Nr. 61 und 62 GOÄ eine unterscheidende Klarstellung erfahren. Wie beide Ziffern in der Praxis im Hinblick auf die Abrechnung effektiv zu handhaben sind, soll der folgende Artikel aufzeigen.

1. Ansatzmöglichkeiten der Nr. 61 GOÄ

Die Leistungslegende der Nr. 61 GOÄ umfasst den „Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde“ und ergänzt diese mit drei weiteren Anmerkungen, die nachfolgend erläutert werden.

Wer ist abrechnungsbefugt?

Zur Abrechnung der Nr. 61 GOÄ befugt sind ausschließlich die assistierenden liquidationsberechtigten Ärzte. Neben Belegärzten können dies im Krankenhausbereich also Chefärzte, aber auch Assistenzärzte mit Liquidationsberechtigung sein. Eine Abrechnung ist hingegen nicht möglich, wenn ein „ständiger Vertreter“ tätig geworden ist.

Eine weitere Anmerkung zu Nr. 61 GOÄ bestimmt, dass die Leistung nach Nr. 61 neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig ist. Hieraus ergibt sich sowohl, dass nur der assistierende Arzt die Assistenz abrechnen darf, als auch, dass der assistierende Arzt die Leistung, bei der assistiert wird, gerade nicht abrechnen darf.

Abrechnungsfähige Assistenzleistungen

Die abrechnungsfähige Assistenz ist nicht nur auf operative Leistungen beschränkt. Der Beistand bei der ärztlichen Leistung kann vielmehr bei allen Leistungen erfolgen und abgerechnet werden mit Ausnahme einer Assistenz bei Narkosen, die vom ausführenden (liquidationsberechtigten) Arzt nach Abschnitt D der GOÄ zu berechnen ist.

Was bedeutet Assistenz?

Gelegentlich werden Ärzte zu Operationen zunächst zur konsiliarischen Erörterung (Nr. 60 GOÄ) sowie zur anschließenden bloßen Beobachtung hinzugezogen. In einem solchen Fall kann die Nr. 61 GOÄ grundsätzlich nicht abgerechnet werden, da die bloße Anwesenheit nicht mit einer Assistenz gleichzusetzen ist. Ausnahmen hiervon sind allerdings möglich bei komplizierten und risikobehafteten Maßnahmen, bei denen es erforderlich ist, dass der hinzugezogene Arzt weiterhin bereitsteht, sich also nicht entfernen darf.
In solchen Fällen ergibt sich folgende Abrechnungsmöglichkeit. Nach Nr. 56 GOÄ kann hier – bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen im Übrigen – eine Verweilgebühr durch den hinzugezogenen Arzt in Ansatz gebracht werden, die höher angesetzt ist als eine Assistenzgebühr. Sobald der Arzt in solchen Konstellationen allerdings assistierend tätig werden muss, hat dies die – kaum zu rechtfertigende – Folge, dass der verweilende Arzt besser vergütet wird als der assistierende Arzt. Abrechenbar ist in diesen Fällen also zunächst eine Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ und ab dem Zeitpunkt des assistierenden Einsatzes die Nr. 61 GOÄ.

Zeitliche Maßgaben und Unterrichtung

Die Nr. 61 GOÄ ist je angefangene halbe Stunde berechnungsfähig, also auch dann, wenn die Assistenz weniger als eine halbe Stunde gedauert hat. Hier zeigt sich ein entscheidender Unterschied zu der Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ. Diese kann erst ab einer Mindestverweildauer von einer halben Stunde berechnet werden. Der für die Zeitberechnung maßgebliche Beginn der Assistenz setzt mit der ärztlichen Leistung ein, für welche die Assistenz erforderlich ist. Bei operativen Maßnahmen beginnt die Assistenz mit der für die Durchführung der Operation erforderlichen Vorbereitung (z.B. Händedesinfektion). Erfolgt die Hinzuziehung des Assistenten erst im Verlauf der ärztlichen Leistung, beginnt die Zeitberechnung erst ab diesem Zeitpunkt.

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass nach § 4 Abs. 5 GOÄ der zahlungspflichtige Patient durch den Arzt zu unterrichten ist, wenn Leistungen durch Dritte – und damit auch Assistenzleistungen – erbracht werden, die dem Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt werden. Dass diese Vorschrift sowohl in der Praxis als auch teilweise in der Rechtsprechung kaum Beachtung findet, hindert deren Rechtsgültigkeit nicht.

Der Assistenz nachfolgende eigene Operation

Sollte der zunächst als Assistent hinzugezogene Arzt eine Operation im Verlaufe übernehmen (als Beispiel aus der Literatur sei hier eine gynäkologische Operation zu nennen, während derer trotz der Assistenz eines Urologen eine Harnleiterverletzung eintritt, so dass der Urologe eine Harnleiterrekonstruktion durchführen muss), kann sich folgendes Abrechnungsbild ergeben: Die Nr. 61 GOÄ wird zunächst für die reine Assistenzzeit berechnet. Mit der Übernahme der Operation wird sodann die hierfür anzusetzende Ziffer berechnet. Eventuell schließt sich hieran die Berechnung einer weiteren Assistenz nach Nr. 61 GOÄ an.
Um in derartigen Fällen eine spätere Beanstandung der Abrechnung zu vermeiden, weil sowohl eine Assistenzgebühr als auch eine operative Leistung unter demselben Datum in Ansatz gebracht worden sind, ist es empfehlenswert, aufschlussgebende Hinweise in die Rechnung aufzunehmen.

2. Ansatzmöglichkeiten der Nr. 62 GOÄ

Nach der Nr. 62 GOÄ kann die „Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde“ berechnet werden. Assistent im Sinne der Nr. 62 GOÄ sind nicht Famuli, PJ-Studenten sowie Pflegepersonal.

Abrechnungsbefugnis und -umfang

Im Gegensatz zu Nr. 61 GOÄ ist hier nicht der assistierende Arzt, sondern der Belegarzt oder der ambulant operierende niedergelassene Arzt abrechnungsbefugt. Über die Nr. 62 GOÄ werden den Ärzten die Kosten vergütet, die ihnen durch die Vergütung des Assistenten entstehen.

Die Zuziehung eines Assistenten bei belegärztlichen Leistungen oder ambulanten Operationen durch niedergelassene Ärzte ist je Assistent und je angefangene halbe Stunde berechnungsfähig. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zu den zeitlichen Maßgaben bei Nr. 61 GOÄ entsprechend.

3. Zuschläge und Steigerungsfaktoren

Neben der Leistung nach Nr. 61 und 62 GOÄ können Zuschläge nach Abschnitt B V berechnet werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang Satz 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B V. Aus diesem ergibt sich, dass Zuschläge für zeitgebundene Leistungen nach den Nummern 56, 61 und 62 entsprechend der Zahl der abgerechneten „Grundleistung“ mehrfach berechnungsfähig sind. Des Weiteren können für Assistenzgebühren Steigerungsfaktoren nach § 5 Abs. 2 GOÄ genauso angesetzt werden, wie sie bei der eigentlichen Leistung angesetzt werden.

4. Wahlrecht bei Zusammentreffen der Ziffern

Ist der hinzugezogene Assistent liquidationsberechtigt, können sowohl die Abrechnungsvoraussetzungen von Nr. 61 als auch von Nr. 62 GOÄ erfüllt sein. In diesem Fall steht den liquidationsberechtigten Ärzten ein Wahlrecht zu: Entweder wird die Nr. 61 GOÄ durch den assistierenden Arzt oder die Nr. 62 durch den einen Assistenten hinzuziehenden Arzt abgerechnet. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Nr. 62 GOÄ höher bewertet ist. Erfolgt die Abrechnung über Nr. 62 GOÄ, wird die Vergütung in aller Regel an den liquidationsberechtigten assistierenden Arzt weitergegeben. Nach der Anmerkung zu Nr. 62 GOÄ kann dann der assistierende Arzt seine Assistenzleistung nicht mehr nach Nr. 61 GOÄ berechnen.

Praxishinweis

Assistenzleistungen nach Nr. 61 und 62 GOÄ sind je angefangene 30 Minuten berechnungsfähig. Hier sollte im Rahmen der Dokumentation der Assistenzleistungen auf die Angabe der Uhrzeiten geachtet werden, um ggf. die mehrfache Abrechnung der Ziffern belegen zu können. Assistenzleistungen von nicht ärztlichem (und approbiertem) Personal können weder nach Nr. 61 noch nach Nr. 62 GOÄ abgerechnet werden.

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Dr. Siegfried Hammerl

Geschäftsführer der PAS Dr. Hammerl GmbH & Co. KG

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Diesen Artikel finden Sie auf BDC|Online unter der Rubrik Themen/Abrechnung/GOÄ.

Hammerl S. Assistenz bei Operationen – Schöpfen Sie die Ansatzmöglichkeiten der Ziffern 61 GOÄ und 62 GOÄ aus. Passion Chirurgie.
2015 Juli; 5(07): Artikel 04_01.

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