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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2022 beschlossen, die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren auf den Einsatz von Herzschrittmachern und Defibrillatoren auszudehnen. Damit können ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen abgeben und gegenüber der GKV abrechnen zu dürfen. Der Beschluss ist noch nicht in Kraft getreten.

Herzschrittmacher und Defibrillatoren kommen zum Beispiel bei Herzrhythmusstörungen und einer verminderten Herzfunktion (Herzinsuffizienz) zum Einsatz. Diese Geräte können den Herzrhythmus stabilisieren und auch Todesfälle aufgrund eines Herzstillstandes verhindern.

Die Herzchirurgie ist – neben bestimmten Ausrichtungen der Inneren und der Kinder- und Jugendmedizin – eine für die Abgabe einer Zweitmeinung für den Einsatz von Herzschrittmachern und Defibrillatoren geeignete Fachrichtung.

Damit umfasst die Richtline zum Zweitmeinungsverfahren künftig folgende Eingriffe:

  • Mandeloperationen (Tonsillektomien, Tonsillotomien)
  • Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien)
  • Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Implantationen einer Knieendoprothese
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Einsatz von Herzschrittmachern und Defibrillatoren

Pressemitteilung des G-BA vom 19.5.2022

Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen

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