17.06.2025 Recht&Versicherung
Aktive Bewegungsschiene nach Kreuzbandriss wird keine ambulante Kassenleistung

Kreuzbandrisse stellen die häufigste klinisch relevante Verletzung des Kniegelenks dar. Nach der Operation wird mit Physiotherapie versucht, die Beweglichkeit des Knies möglichst gut wiederherzustellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nach Auswertung der aktuellen Studienlage keine Belege dafür gefunden, dass ein zusätzliches häusliches Training mit einer aktiven Bewegungsschiene (CAM-Schiene) medizinisch sinnvoll ist. Die Leistung kann deshalb in der vertragsärztlichen Versorgung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht oder veranlasst werden.
Dazu Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung: „Für die Anwendung einer aktiven Bewegungsschiene zu Hause konnte kein medizinischer Nutzen nachgewiesen werden, deshalb wird sie auch keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Krankenhaus haben wir eine andere Situation: Hier wird die Schiene unter unmittelbarer ärztlicher und physiotherapeutischer Aufsicht und Kontrolle eingesetzt. Sie kann im Zusammenhang mit einer konservativen oder operativen Versorgung von Kreuzbandrupturen weiterhin eingesetzt werden, um die Gelenkbeweglichkeit frühzeitig zu erhalten oder herzustellen.“
Quelle: G-BA
Weitere aktuelle Artikel
01.10.2023 Patientenrecht
Wenn Patienten Schadenersatz fordern
Behandlungsfehler in der ambulanten Versorgung passieren leider und haben oft empfindliche Folgen für alle Betroffenen. Nicht nur, dass Patienten dem behandelnden Arzt oder den Pflegekräften massive Vorwürfe machen. Oft stellen sie in so einem Fall auch Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche über ihren Anwalt und die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung ein.
01.09.2023 BDC|News
Angemessene Summen in der Haftpflichtversicherung
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), das am 20. Juli 2021 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht für Vertragsärztinnen und -ärzte festgeschrieben. Wer also mit den Kassen abrechnet, muss nachweisen, dass sie oder er gegen die Haftpflichtgefahren aus der Berufsausübung ausreichend versichert ist.
01.08.2023 Recht&Versicherung
Wenn der Partner nicht mehr entscheiden kann
Eine Person landet im Krankenhaus und ist nicht mehr entscheidungsfähig.
01.08.2023 Fragen&Antworten
F+A: Anwendung innovativer Behandlungsmethoden im Krankenhaus
Frage: Ein Chefarzt fragt an, unter welchen Voraussetzungen eine noch
Lesen Sie PASSION CHIRURGIE!
Die Monatsausgaben der Mitgliederzeitschrift können Sie als eMagazin online lesen.