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Berufs-Haftpflichtversicherung für Chirurgen

„Grau is‘ alle Theorie – entscheidend is‘ auf’m Platz!“ Die oft zitierte Weisheit von Ex-Fußballstar Alfred „Adi“ Preißler passt auch auf Versicherungen, wenn man „auf dem Platz“ gleichsetzt mit „im Schadenfall“. Denn: Auch bei noch so umfassenden Vertragsbedingungen und einem noch so günstigen Preis nützt eine Versicherung nicht viel, wenn der Versicherer im Schadenfall die Leistung und die weitergehende Unterstützung verweigert.

Damit ein solches Szenario BDC-Mitgliedern nicht wiederfährt, können sie – neben erweiterten Leistungen in der Berufs-Haftpflichtversicherung und Top-Konditionen – ein professionelles und vom Versicherer unabhängiges Schadenmanagement in Anspruch nehmen, das ihr Berufsverband über seine Kooperation mit der Ecclesia Gruppe für sie vorhält.

In der Schadenabteilung der Ecclesia Gruppe arbeiten Expertinnen und Experten unterschiedlichster Couleur: Das Spektrum reicht von Architekten über Medizingeräte-Sachverständige bis hin zu Versicherungsfachwirten und Medizinrechtlern, um nur einige Berufsgruppen zu nennen. Mit vielschichtigem Know-how begleitet das Expertenteam BDC-Mitglieder bei Schadenfällen und unterstützt sie aktiv, um deren Interessen sowohl gegenüber dem Anspruchsteller als auch gegenüber dem Versicherer zu wahren.

Makler hat Filterfunktion

Kommt es zu einem Schaden (Versicherungsfall), ist der Versicherer in der Regel unverzüglich oder binnen einer bestimmten Frist davon in Kenntnis zu setzen. Die Einhaltung der Fristen gehört zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Bei Verstößen besteht die Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren. Der Haken: Mit jeder Schadenmeldung an den Versicherer bucht dieser automatisch eine – in der Regel nicht unerhebliche – Reserve ein. Und diese belastet den Vertrag.

Der Kunde ist in der Zwickmühle: Einerseits will er seinen Versicherungsschutz nicht durch eine Obliegenheitsverletzung gefährden und ist daher auch in Zweifelsfällen daran interessiert, dem Versicherer Meldung zu erstatten. Andererseits führt die dann eingeleitete Reservestellung zu einer Vertragsbelastung.

Entscheidend ist es daher zunächst herauszufinden, ob überhaupt ein zu meldender Schadenfall vorliegt. In der Praxis gibt es hier häufig Interpretationsprobleme – teilweise zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Es stellen sich Fragen wie: Unter welchen Voraussetzungen ist ein bekannt gewordener, ungewöhnlicher Umstand ein Schadenfall? Genügt es, die Patientenakte bzw. die Behandlungsunterlagen anzufordern, um einen anzeigepflichtigen Versicherungsfall zu verifizieren? Ist der Versicherungsschutz gefährdet, wenn ein womöglich als Schaden geltender Umstand nicht unverzüglich dem Versicherer gemeldet wird?

Um dem Dilemma zu begegnen, hat die Ecclesia Gruppe als Versicherungsmakler mit der Versicherungswirtschaft eine Klausel vereinbart, die, als fester Bestandteil der BDC-Rahmenverträge, den Versicherungsmakler als Interessenvertreter und Handlungsbevollmächtigten des Kunden installiert:

„(…) Maklerklausel

Die Ecclesia Gruppe ist bevollmächtigt, Anzeigen, Willenserklärungen, Zahlungen und Schadenmeldungen des Versicherungsnehmers für den Versicherer rechtsverbindlich entgegenzunehmen. Sie ist durch Maklervertrag verpflichtet, diese an den Versicherer weiterzuleiten. (…)“

Für den Versicherungsnehmer heißt das konkret: Indem er einen Schadenfall unverzüglich nach Kenntniserlangung der Ecclesia Gruppe als Makler anzeigt, tut er auch seiner Meldepflicht dem Versicherer gegenüber Genüge (vgl. § 30 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz – VVG).

Aufgrund der vorstehend erteilten Vollmacht (Maklerklausel) kümmert sich der Versicherungsmakler u. a. um die Einstufung eines eingetretenen Umstands als Schadenfall. Er prüft, wann der Versicherer einzuschalten ist, hat also sozusagen eine Filterfunktion. Die Ecclesia Gruppe hält für ihre Kunden eine „vorsorgliche Schadenmeldung“ als Instrument vor, um entsprechende Umstände zunächst statistisch im Schadensystem erfassen zu können, also ohne den Versicherer fürs Erste von den Umständen in Kenntnis zu setzen – mit der Konsequenz, dass auch keine Reserve gebildet wird, die den Vertrag belastet.

Unterstützung bei der Stellungnahme im Schadenfall

Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall gehört es, einen ausführlichen und wahrheitsgemäßen Schadensbericht zu erstatten und den Versicherer bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. In diesem Zusammenhang fordert der Versicherer in der Regel eine medizinische Stellungnahme des Versicherungsnehmers zu den von der Anspruchstellerseite erhobenen Vorwürfen an. Eine typische Fehlerquelle beim Abfassen dieser Stellungnahme sind die unterschiedlichen Blickwinkel der Ärzteseite und der Versichererseite: Beim Versicherungsnehmer stehen medizinische Aspekte im Vordergrund, die Schadenbearbeitung beim Versicherer erfolgt aber unter juristischen Gesichtspunkten.

Welche negativen Folgen eine „unbedachte“ Äußerung haben kann, macht folgendes Praxisbeispiel deutlich:

Anwaltswahl

Nicht immer lässt sich im Haftpflichtschadenfall eine Klage vermeiden. Generell obliegen die Prozessführung und damit die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Beauftragung eines Anwalts dem Versicherer, da dieser auch die Kosten des Verfahrens trägt. Trägt ein Versicherungsnehmer aber an die Schadenabteilung der Ecclesia Gruppe den Wunsch heran, einen bestimmten Anwalt zu mandatieren, so wird diesem im Regelfall entsprochen, es sei denn, es stehen dem gravierende Gründe entgegen.

Bei einer ambulanten Operation, die Dr. S. aus B. bei einer älteren Patientin vornimmt, kommt es unstreitig zu einer Nervenverletzung. Die Patientin ist über dieses Risiko präoperativ aufgeklärt worden. Dr. S. sieht sich im Nachgang der OP mit dem Vorwurf konfrontiert, dass die Nervenverletzung einen Behandlungsfehler darstelle. Doppelt unter Druck steht der Arzt, weil der Schwiegersohn der Patientin Stadtdirektor der Stadt B. ist und mit Presseveröffentlichungen droht.

In der vom Versicherer angeforderten Stellungnahme schildert Dr. S. den medizinischen Sachverhalt und äußert sich abschließend dahingehend, „…dass die Nervenverletzung hätte nicht passieren dürfen.“ Der Versicherer versteht diese Formulierung als Eingeständnis eines Behandlungsfehlers und schickt sich deshalb an, in die Regulierung des Schadens einzutreten.

Da es sich bei der vorliegenden Nervenverletzung um einen Dauerschaden handelt, wird von einem erheblichen Schadenpotenzial ausgegangen. Ein Vergleich mit der Patientin würde eine Belastung des Versicherungsvertrags bedeuten, die wiederum Auswirkungen auf die Prämie hätte.

Auf Nachfrage der Ecclesia Gruppe kann jedoch zunächst klargestellt werden, dass die umstrittene Aussage von Dr. S. nicht als Schuldeingeständnis zu verstehen ist. Dem Arzt ging es vielmehr darum, zu verdeutlichen, dass Nervenverletzungen unter medizinischen Aspekten eine Abweichung von der Norm darstellen und somit, wenn irgend möglich, vermieden werden sollten. Als Mediziner ist sich Dr. S. durchaus bewusst darüber, dass Nervenverletzungen bei einer Operation wie der hier in Rede stehenden – selbst bei aller erforderlichen Sorgfalt – nicht immer sicher vermeidbar sind. Von einem Behandlungsfehler kann daher keine Rede sein. Der Verlauf ist vielmehr als schicksalhaft zu werten.

Die Mitarbeitenden der Ecclesia Gruppe bewegen den Versicherer dazu, aufgrund der Klarstellung die Haftung gegenüber der Patientin abzulehnen. Mehr noch: Auf ihren Rat hin bietet der Versicherer der Patientin an, den Sachverhalt vor der Gutachterkommission bei der zuständigen Landesärztekammer überprüfen zu lassen. Die Patientin nimmt das Angebot an mit der Folge, dass die Drohung mit der Presse nicht weiter verfolgt wird. Durch die gutachterliche Überprüfung von einer unabhängigen Stelle gelingt es, den Schadenfall auf eine sachliche Gesprächsebene zu führen.

Dr. S. fühlt sich erleichtert. Neben der sachlich-fachlichen Unterstützung, die er erfahren habe, sei auch „ein großer emotionaler Druck“ von ihm genommen worden.

Bei der Anwaltswahl in Heilwesen-Schadenfällen ist darauf zu achten, dass – besonders bei größeren Schäden ab dem fünfstelligen Bereich – eine grundlegende Voraussetzung für ein entsprechendes Mandat die spezielle Qualifikation im Medizinrecht ist. Dies dient auch dem Schutz des Versicherungsnehmers. Die Ecclesia Gruppe wird hier gerne vermittelnd tätig.

Für BDC-Mitglieder, die im Rahmen eines Maklerauftrags den BDC-Versicherungsservice mit der Betreuung Ihrer Versicherungsverträge betrauen, ist die Schadenmanagement-Dienstleistung kostenlos. Sie ist ein zusätzlicher Service, der in Berufshaftpflichtfällen, aber beispielsweise auch bei Sachschäden oder Betriebsunterbrechungen zur Verfügung steht.

Nunne M. / H. Eberlein. Professionell und unabhängig: Schadenmanagement für BDC-Mitglieder. Passion Chirurgie. 2015 Oktober; 5(10): Artikel 06_01.

Autor des Artikels

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Marcel Nunne

Leiter Geschäftsfeld Ambulantes GesundheitswesenEcclesia Versicherungsdienst GmbHBDC-Versicherungsservice kontaktieren

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