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Frage:

Ein Oberarzt fragt an, ob er auf Anfrage der gesetzlichen Krankenkasse zur Auskunft verpflichtet ist, wenn sich der Patient die Verletzung im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Dritten zugezogen hat und die Kasse ihr Auskunftsbegehren auf § 294a SGB V stützt.

Antwort:

Gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen besteht in der Tat eine Auskunftspflicht gemäß § 294a Abs. 1 SGB V, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Krankheit u. a. die Folge oder Spätfolge eines Unfalls oder einer Körperverletzung ist oder wenn Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vorliegen.

Nach dem Gesetz sind in solchen Fällen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 SGB V verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher den Krankenkassen mitzuteilen.

Die Vorschrift des § 294a Abs. 1 SGB V stellt nach Auffassung des Verfassers eine gesetzliche Offenbarungspflicht dar, weshalb zur Mitteilung der in § 294a Abs. 1 SGB V genannten Daten/Informationen keine Schweigepflichtentbindungserklärung durch die Kasse vorzulegen ist bzw. beim Versicherten eingeholt werden muss.

Für Informationen, die allerdings über diese gesetzliche Offenbarungspflicht hinausgehen und für die keine anderweitige gesetzliche Grundlage zur Offenbarung besteht, muss aus Sicht des Verfassers jedoch eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherten vorliegen.

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
[email protected]

Heberer J. Zur Auskunftspflicht an Krankenkasse verpflichtet? Passion Chirurgie. 2014 April; 4(04): Artikel 08_01.

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Dr. jur. Jörg Heberer

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