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Eine Kölner Ärztin hat sich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit Ihrer Klage auf Löschung vom Ärztebewertungsportal jameda.de durchgesetzt. Die Speicherung personenbezogener Arztdaten mit Bewertungen von Patienten ist durch Internetportale laut BGH nur dann zulässig, wenn diese als “neutrale Informationsmittler” auftreten. Durch die Ausgestaltung des Werbeangebots trete diese Eigenschaft bei jameda.de allerdings soweit zurück, dass das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Ärztin überwiege. Das Portal hat bereits Konsequenzen gezogen.

Der beklagte Internetdienst jameda.de betreibt ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten “Basisdaten” eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören – soweit dem Portal bekannt – akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Darüber hinaus können Ärzte ihr Profil kostenpflichtig um ein Foto und zusätzliche Informationen erweitern. Im Zuge dieser Premiumprofile werden – anders als bei den Basisprofilen – keine bebilderten Anzeigen von Konkurrenten der gleichen Fachrichtung im örtlichen Umfeld eingeblendet.

Fühere Verfahren richteten sich gegen Bewertungen

Die klagende Dermatologin und Allergologin wurde als Nichtzahlerin und gegen ihren Willen auf jameda.de geführt. Sie erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen, wovon sie 17 über ihre Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 beanstandete und letztlich löschen ließ. Die Gesamtbewertungsnote der Ärztin stieg dadurch von 4,7 auf 1,5. Mit der aktuellen Klage verlangte sie insbesondere die vollständige Löschung ihres Eintrags in jameda.de. Sowohl vor dem Landgericht (LG) als auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) blieb sie ohne Erfolg. Die Revision vor dem BGH hatte nun Erfolg.

Alternative: Chirurgie-Suche.de

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Im September 2014 hatte der BGH zum Bewertungsportal jameda.de im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist. Dieser Linie bleibt sich der BGH auch jetzt treu. Der vorliegende Fall unterscheide sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt – der Schaltung von Anzeigen. Mit ihrer Anzeigenpraxis verlasse die Beklagte die Stellung als “neutraler” Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem Internetnutzer Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten biete, lasse sie auf dem Profil ihres “Premium”-Kunden – ohne dies hinreichend offenzulegen – solche werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte jedoch in dieser Weise als “neutraler” Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein “schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung” ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist, so der BGH.BGH setzt Grenzen zur Veröffentlichung von Profilen

 

jameda.de verneint weiterhin die Löschung von Profilen

Für die klagende Ärztin ist der Fall demnach klar. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. jameda.de müsste ihr Profil also löschen und könnte zugleich nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, “alle niedergelassenen Ärzte Deutschlands” zu listen. Weil jedoch die Kölner Dermatologin und Allergologin schon während des Verfahrens ihre Niederlassung aufgegeben hat, sei auch der Eintrag bei jameda.de entsprechend entfallen, bestätigte eine Sprecherin des Portals gegenüber kkdirekt. Zugleich habe man die Anzeigenschaltung in den Basisprofilen entfernt. Ärzte könnten sich damit weiterhin nicht aus jameda.de löschen lassen.

Urteile durch die Instanzen:

LG Köln vom 13.07.2016 – 28 O 7/16 –
OLG Köln vom 05.01.2017 – 15 U 198/15 – AfP 2017, 164
BGH vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17

Quelle: Krankenkassen direkt, Postfach 71 20, 53322 Bornheim, www.krankenkassen-direkt.de, 21.02.2018

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