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Der Zeitplan zur Weiterentwicklung des EBM wurde angepasst. Der Bewertungsausschuss will die Änderungen bis 30.September 2018 beschließen, sodass das neue Regelwerk ab 1. Januar 2019 gelten kann. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband geeinigt.

Die Komplexität der Überprüfung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie die fristgerechte Umsetzung gesetzlicher Aufträge machten eine Verschiebung des geplanten Termins erforderlich, heißt es in der Begründung des Beschlusses.

Zudem seien Anpassungen des EBM auf einer möglichst aktuellen Datengrundlage vorzunehmen. Daher sollten die neuesten Kostenstrukturerhebungen des Statistischen Bundesamtes in Praxen, die für Herbst zu erwarten sind, einbezogen werden. Der weiterentwickelte EBM sollte nach letzten Plänen zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.

Ziele der EBM-Weiterentwicklung

Ein Ziel der Weiterentwicklung ist es, das Leistungsspektrum der Praxen sowie den veränderten Versorgungsbedarf der Versicherten besser im EBM abzubilden. Dazu sollen auf Wunsch einiger Fachgruppen beispielsweise Leistungen aus Pauschalen herausgenommen und wieder einzeln vergütet werden. Ferner sind Anpassungen an bestehenden Gebührenordnungspositionen vorgesehen.

Ein weiteres Anliegen ist es, die betriebswirtschaftliche Kalkulationsmethode weiterzuentwickeln. Im Ergebnis sollen sämtliche Leistungen neu bewertet werden. Thema ist dabei auch das kalkulatorische Arztgehalt, das aus Sicht der KBV dringend erhöht werden muss.

Änderungen in der ersten Stufe

Die Änderungen im Zuge der ersten Stufe der EBM-Weiterentwicklung traten bereits vor vier Jahren in Kraft. So wurden unter anderem Leistungen aus der hausärztlichen Versichertenpauschale herausgenommen, die seitdem separat berechnungsfähig sind. Für Fachärzte und Psychotherapeuten kam die Pauschale zur Förderung der fachärztlichen Grundversorgung (PFG) neu dazu.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, www.kbv.de, 30.03.2017

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