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SPITZFINDIG – RAT ODER EMPFEHLUNG?

Anforderungen an die Befunderhebung bei Bauchschmerzen

Folgende Situation am Wochenende: „in niedergelassener Arzt behandelt einen Patienten mit dem Verdacht auf eine akute Appendizitis. Er rät ihm, „sich bei Persistenz oder Verschlechterung seiner Beschwerden sofort im Krankenhaus vorzustellen“. Das OLG Köln hat diesen Rat des Arztes so bewertet: Es oblag damit dem Patienten, zu entscheiden, ob von einer Persistenz oder Verschlimmerung der Beschwerden auszugehen und unter welchen Voraussetzungen eine ins Gewicht fallende Persistenz anzunehmen war. Dies wertete das Gericht als inhaltlich unklar und ungeeignet und damit nicht mehr dem fachärztlichen Standard entsprechend – es bejahte einen Befunderhebungsfehler. Der Arzt hätte vielmehr eine „konkrete und unbedingte Empfehlung“ aussprechen müssen. Mit der Konsequenz der Umkehr der Beweislast: „Der Arzt kann in einem solchen Fall gegen die Umkehr der Beweislast nicht geltend machen, die vom Patienten unterlassene Vorstellung im Krankenhaus habe durch sein Verhalten eine selbstständige Komponente gesetzt und in gleicher Weise wie der Arzt dazu beigetragen, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden könne.“ Begründung hierfür: da der Rat völlig ungeeignet war, die konkrete und unbedingte Empfehlung aber demgegenüber geeignet gewesen wäre, sind nicht gleichgewichtige Alternativen gegeben.

Fazit: Dieser gerichtlich festgestellte, feine Unterschied ist bei Haftungsentscheidungen von großer Bedeutung. Gerade am Wochenende kann es passieren, dass Ärzte und auch Patienten versuchen, alles Weitere auf den Anfang der bevorstehenden Woche zu legen. Besser nicht.

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VORVERLEGTE OPERATION

Was ist mit der Einwilligung des Patienten?

Ärzte sind bei vorverlegtem OP-Termin dazu verpflichtet, sich zu vergewissern, ob der Patient weiterhin mit dem Eingriff einverstanden ist. Dies insbesondere dann, wenn sich der Patient zuvor skeptisch gezeigt hat. So das OLG Köln in einem am 06.03.19 veröffentlichten Urteil (5 U 29/17). Die Patientin erhielt in dem Fall 10.000 Euro Schmerzensgeld bei einer medizinisch fehlerfrei durchgeführten OP.

Terminverschiebungen sind sicher im Praxis- und Krankenhaus-Alltag nicht selten. Dieser Fall aber war insofern besonders, als dass hier tatsächlich eine sehr zögerliche Patientin behandelt wurde, die ihren Ehemann zu weiteren Erkundigungen bei einem Arzt ihres Vertrauens an genau dem Vormittag entsandt hatte, auf den die OP vorverlegt wurde. Dennoch zeigt das Urteil, wie wichtig – und haftungsrelevant – es ist, die zeitlichen Abläufe bei Aufklärungsgesprächen zu beachten.

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