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Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von heute (19.11.2021) können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte künftig auch Patienten per Videosprechstunde krankschreiben, wenn sie ihnen bisher unbekannt waren. Allerdings können solche Versicherten erstmalig nur bis zu 3 Kalendertagen krankgeschrieben werden, für bekannte Versicherte sind es bis zu 7 Kalendertage.

Bereits seit Oktober 2020 können Ärztinnen und Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind.

Generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde bleibt, dass sich die Erkrankung für eine Untersuchung per Videosprechstunde eignen muss.

Der vollständige Text zum Beschluss findet sich auf der Website des G-BA.

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