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Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er seine ärztliche Tätigkeit wegen Beschäftigung einer angestellten Ärztin freiberuflich oder gewerblich ausführe. In letzterem Fall nämlich wäre seine Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig.

Antwort:

Der Bundesfinanzhof hat in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 16.07.2014 entschieden, dass selbständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen (vgl. BFH, Urteil vom 16.07.2014, Az.: VIII R 41/12). Im hier zu entscheidenden Fall ging es um eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR, die ihre Berufstätigkeit durch ihre Gesellschafter ohne Praxisräume als mobilen Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten ausübte, die Operationen unter Narkose durchführen wollten. Die Gesellschafter legten wöchentlich im Voraus fest, welcher Arzt bei welchem Operateur nach den von ihnen entwickelten standardisierten Behandlungsmethoden tätig werden soll. Jeweils einer der Gesellschafter führte eine Voruntersuchung durch und schlug sodann eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führte allerdings ein anderer (angestellter) Arzt aus. Das Finanzamt hatte in diesem Fall die Tätigkeit der GbR wegen Beschäftigung einer angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit angesehen, sondern ging von einer gewerblichen und damit gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit aus. Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof sind dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt, sodass im Ergebnis festzuhalten ist: Die Erbringung der ärztlichen Leistung durch einen angestellten Arzt ist regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG anzusehen, wenn der selbständige Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten selbst durchführt, er im Einzelfall die Behandlungsmethode festlegt und er sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehält (vgl. wie vor).

Diese Rechtsprechung kann auf den angefragten Fall des selbständigen Chirurgen übertragen werden, der eine angestellte Ärztin beschäftigt. Dabei ist lediglich darauf zu achten, dass der selbständige Chirurg aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt.

Heberer J. Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte? Passion Chirurgie. 2015 August; 5(08): Artikel 08_02.

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