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Eines der beruflichen Risiken im Gesundheitswesen besteht in der Ansteckungsgefahr mit einer Infektionskrankheit. Auch die Erkrankung an COVID-19 kann unter anderem bei Beschäftigten im Gesundheitswesen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllen.

Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) können aus dem Kreis der versicherten Personen insbesondere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen: Darunter fallen Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Helfer, wie zum Beispiel Studentinnen und Studenten oder Personen, die sich bereits im Ruhestand befinden und aufgrund der Pandemie in den aktiven Dienst zurückgekehrt sind. Freiberuflich Selbstständige auf Honorarbasis klären Fragen zum Versicherungsschutz am besten mit dem für die Einrichtung zuständigen Unfallversicherungsträger.

Voraussetzungen für eine Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit sind nach Angaben der DGUV:

  • der Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und
  • relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber, Husten und
  • ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test

Hier gibt es allgemeine Informationen zum Thema: www.bgw-online.de.

Hier finden Sie Hinweise zur freiwilligen Versicherung für selbständige Ärztinnen und Ärzte: www.bit.ly/FreiwilligeVersicherung.

Kommentar von Dr. Björn Ackermann, Regionalvertreter BDC-LV|Bremen zum Thema COVID-19 als Berufskrankheit:

„Corona-Infektion als Berufserkrankung anerkannt“

Eine Infektion mit SARS-CoV-2 sollte unbedingt der entsprechenden Berufsgenossenschaft (meist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, BGW) gemeldet werden. Dies gilt für eigene Infektionen und aber auch für Infektionen von Mitarbeitern.

Sollte es keinen Hinweis darauf geben, dass man sich die Infektion im persönlichen privaten Umfeld zugezogen hat, kann eine Beweiserleichterung greifen. Dann gehen die Berufsgenossenschaften möglicherweise davon aus, dass die Infizierung während der Arbeitszeit erfolgt ist. Dies gilt insbesondere für Praxen, die auch Coronatests durchführen oder durchgeführt haben.

Eine Anerkennung als Berufserkrankung (siehe das auch das Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 3101 zu Infektionskrankheiten unter anderem im Gesundheitsdienst) hat den Vorteil, dass für etwaige weitere Behandlungen die Berufsgenossenschaft der Kostenträger ist. Noch unklar ist allerdings, wie es mit der Anerkennung des sogenannten „Long Covid“ aussieht.“

Zum Merkblatt 3101: www.bit.ly/Merkblatt3101

Kommentar des BDC-Justitiars, Dr. Jörg Heberer:

Niedergelassene Ärzte sind im Gegensatz zu angestellten Ärzten oder dem nichtärztlichen Praxispersonal nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies bedeutet, damit sie in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, müssen sie sich freiwillig bei der BGW versichern. Sofern also ein niedergelassener Arzt nicht freiwillig bei der BGW versichert ist, kann er auch keine Ansprüche aus dem SGB VII u.a. auf Leistungen bei Berufskrankheit herleiten.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII definiert die Voraussetzungen einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Hiernach sind Berufskrankheiten diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden.

Die Bundesregierung hat hierzu die Berufskrankheitenverordnung (BKV) erlassen, in der solche Krankheiten als Berufskrankheiten bezeichnet sind, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Manche Krankheiten sind hiernach nur dann eine Berufskrankheit, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind.

Folglich müsste eine Erkrankung mit dem Coronavirus in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste), die als Anlage 1 der BKV beigefügt ist, aufgeführt sein, um als Berufskrankheit anerkannt zu werden.

Gemäß Ziffer 3101 der BK-Liste stellen Infektionskrankheiten eine Berufskrankheit dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Somit kommt hier meiner Auffassung nach die Anerkennung als Berufskrankheit bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit durchaus in Betracht. Die DGUV verweist in diesem Zusammenhang sogar darauf, dass die Allgemeingefahr dabei wegen des erhöhten beruflichen Risikos in den Hintergrund tritt.

Die Ankerkennung als Berufskrankheit muss bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen meiner Ansicht nach grundsätzlich auch für durch die Covid-19-Erkrankung verursachte gesundheitliche Folgeschäden gelten, wie Langzeitfolgen, die länger als vier Wochen nach Infektion noch bestehen (Long Covid) oder erst 12 Wochen nach Infektion neu auftreten oder bis dahin fortbestehen (Post Covid).

Ebenfalls stellt die DGUV hierzu auf ihrer Homepage ausdrücklich klar, dass bei positiver Testung, entsprechenden Krankheitsanzeichen sowie der Vermutung eines Infektionsweges über die berufliche Tätigkeit bei einem begründeten Verdacht um Erstattung der ärztlichen Berufskrankheitenanzeige (F6000) gebeten wird (s. hierzu unter: www.bit.ly/DGUV-FAQ).

Wannenwetsch H, Ackermann B: COVID-19 als Berufskrankheit im Gesundheitswesen. Passion Chirurgie. 2022 August, 12(07/08), Artikel 04_10.

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