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Versicherungs-Update: Versicherungsschutz im Ausland

Wenn ein Arzt im Ausland Erste Hilfe leistet oder zur Behandlung eines einzelnen Patienten gerufen wird, gewähren die meisten hiesigen Berufshaftpflichtversicherer Deckungsschutz im Schadenfall. Dasselbe gilt, wenn es im Rahmen der Teilnahme an einem Kongress oder einem Symposium im Ausland zum Schaden kommt. Für gelegentliche Anlässe wie diese besteht gemeinhin automatisch Versicherungsschutz – unter Umständen mit geringerer Leistung und/oder höherer Selbstbeteiligung. Über den Berufshaftpflicht-Rahmenvertrag des BDC sind vorübergehenden Auslandsaufenthalten (weltweit) zu humanitären Zwecken bis zu einem Jahr versichert.

Obacht bei geplanten Tätigkeiten im Ausland

Wer allerdings plant, eine ärztliche Tätigkeit im Ausland aufzunehmen, sollte zuvor mit seinem Berufshaftpflichtversicherer sprechen und sich den Versicherungsschutz bestätigen lassen. Denn für Schadenfälle aus beruflicher Tätigkeit, die sich bei der Berufsausübung im Ausland ereignen, gewähren die Versicherer in der Regel nicht automatisch Versicherungsschutz.

Berufliche Intermezzi in der EU versichert

Vorübergehende berufliche Tätigkeiten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind vielfach im Versicherungsschutz enthalten, sofern die Tätigkeit nicht länger als acht Wochen dauert. Für Medizinstudenten und Assistenzärzte erweitern viele Versicherer den Deckungszeitraum auf bis zu ein Jahr, gesetzt den Fall, der Auslandsaufenthalt dient dem Zweck der Aus- und Weiterbildung.

Für alle anderen beruflichen Auslandstätigkeiten gilt: Der Versicherungsschutz muss gesondert vereinbart werden.

Berufshaftpflicht­versicherungsschutz nicht weltweit

In vielen Ländern außerhalb der EU muss für dortige berufliche Tätigkeiten eine lokale Versicherung bei einem lokal zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Zu diesen sogenannten Non-admitted-Verbotsländern gehören z. B. die Schweiz, die USA, China, Japan, Russland und einige afrikanische Staaten. Wer in einem dieser Länder arbeitet, darf seinen Haftpflichtversicherungsschutz also nicht aus Deutschland mitbringen, sondern muss ihn vor Ort abschließen.

Das Non-admitted-Verbot dient in erster Linie der Stärkung der Versicherungswirtschaft vor Ort sowie dem Schutz des lokalen Finanzplatzes. Die Regelungen sollen außerdem die Qualität der Versicherungspolicen in Bezug auf die Einhaltung hiesiger Rechtsvorschriften und bestehender gesetzlicher Deckungsvorsorgen (Mindestversicherungssummen) gewährleisten.

Geht es darum, den richtigen Versicherer auszuwählen und eine passende Auslandsdeckung zu gestalten, finden Mitglieder des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen e. V. (BDC) Rat und Hilfe beim BDC-Versicherungsservice der Ecclesia Gruppe. Hier erhalten Verbandsmitglieder auch kompetente Antworten auf ihre Fragen zu den einschlägigen Bestimmungen in den jeweiligen Ländern.

Risiken humanitärer Arbeit mit Hilfsorganisationen

Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Katastrophenhilfe, der humanitären Hilfe oder im Entwicklungsdienst engagieren, bekommen oft von der jeweiligen Hilfsorganisation für den konkreten Einsatz eine Haftpflichtversicherungslösung zur Verfügung gestellt.

BDC-Mitglieder, die zu Verbandskonditionen versichert sind, haben über den BDC-Rahmenvertrag exklusiv Zugang zu einer attraktiven Pauschallösung, mit der sie vorübergehende, humanitären Zwecken dienende Aufenthalte in einem Entwicklungsland bis zu einem Jahr beitragsfrei (!) absichern können. Voraussetzung ist, dass die Reise im Vorfeld unter Angabe des Einsatzorts, der Dauer und der Einsatzorganisation schriftlich beim BDC-Versicherungsservice der Ecclesia Gruppe angemeldet wird.

Auch für längere Auslandsaufenthalte können BDC-Mitglieder gegen einen einmaligen Beitragszuschlag individuellen Versicherungsschutz vereinbaren.

Rechtsschutz im Ausland

Neben der unverzichtbaren Berufshaftpflichtdeckung empfiehlt es sich für Ärztinnen und Ärzte, eine Strafrechtsschutzversicherung zum Schutz vor unberechtigten Ansprüchen Dritter abzuschließen. Diese ist integraler Baustein der über den BDC bestehenden Gruppen-Rechtsschutzversicherung.

Der Versicherungsschutz umfasst auch Rechtsschutzfälle, die sich im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes außerhalb Europas ereignen, sofern dieser die Dauer eines Jahres nicht übersteigt. Mitglieder, die vorübergehend im Ausland tätig werden, sind also auch in puncto Strafrechtsschutz bestens über den Berufsverband abgesichert.

Für Auslandseinsätze, die für länger als ein Jahr angesetzt sind, sollte aber immer eine individuelle Absicherung des Rechtsschutzes vor Ort erfolgen.

Unfälle im Ausland

Gerade Auslandseinsätze, die humanitären Zwecken in Krisengebieten dienen, erfordern oft einen sehr engen Kontakt mit Verletzten und Kranken. Dies ist mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben der ärztlichen Helfer verbunden. Kommt es zu einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, kann dies schlimmstenfalls dazu führen, dass der oder die Betroffene den ärztlichen Beruf aufgeben muss.

Der hiesige gesetzliche Unfallversicherungsschutz hilft bei freiwilligen Auslandseinsätzen nicht. Er greift nur bei Unfällen, die am Arbeitsplatz bzw. während der Verrichtung der Dienstaufgabe am Dienstort passiert sind.

Wer einen Auslandseinsatz plant, sollte daher unbedingt rechtzeitig für das Krankheits- und Unfallrisiko vorsorgen.

Um sich optimal gegen die finanziellen Folgen einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit zu wappnen, ist der zusätzliche Schutz einer privaten Unfallversicherung sehr ratsam. Gerade freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte schützen sich damit in Beruf und Freizeit – auch im Ausland.

BDC-Mitglieder haben Zugang zu einem leistungsstarken und bedarfsorientierten Unfallversicherungsschutz zu besonders günstigen Verbandskonditionen. Der Versicherungsschutz, der alle Unfälle des täglichen Lebens umfasst, gilt rund um die Uhr und weltweit. Die Deckung erstreckt sich – je nach Bedarf frei wählbar – auf die Absicherung einer Invaliditätsleistung, einer Todesfallleistung und eines Tagegeldes. Die Höhe der Versicherungssumme kann dabei individuell vereinbart werden.

Zu beachten ist allerdings, dass Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden, grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Nur selten sind die Versicherer bereit, von dieser Einschränkung abzuweichen. Unfälle durch innere Unruhen indes sind versichert, sofern die versicherte Person nicht zu den Unruhestiftern gehört.

Krankenversicherungsschutz im Ausland

Für längerfristige Auslandsaufenthalte empfiehlt sich des Weiteren der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsreise-Krankenversicherung, da die gesetzlichen Krankenversicherer die Kosten für medizinisch notwendige Rücktransporte und Überführungskosten in der Regel nicht übernehmen – auch nicht bei bestehendem Sozialversicherungsabkommen.

Besonders empfehlenswert ist eine Auslandsreise-Krankenversicherung für alle privat Krankenversicherten sowie für Personen, deren Krankenkosten über die staatliche Beihilfe erstattet werden. Sowohl die private Krankenversicherung als auch die staatliche Beihilfe übernehmen nämlich nur sehr bedingt im Ausland anfallende Kosten.

BDC-Mitglieder, die sich für die Dauer einer Auslandstätigkeit absichern wollen, können über den BDC-Versicherungsservice der Ecclesia Gruppe eine in Preis und Leistung optimierte Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen. Neben Aufwendungen für medizinisch notwendige ärztliche Behandlungen einschließlich Heilmitteln umfasst die Leistung u. a. zahnärztliche Behandlungen (z. B. schmerzstillende Zahnbehandlungen und einfache Zahnfüllungen) sowie Mehraufwendungen, die für ärztlich angeordnete Rücktransporte oder Verstorbenenüberführungen anfallen.

Der BDC-Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz greift nicht nur bei Auslandsaufenthalten; auch Urlaubsaufenthalte innerhalb des Heimatlands sind bis zu sechs Wochen mitversichert.

Besonderer Service für BDC-Mitglieder

Der BDC-Versicherungsservice der Ecclesia Gruppe unterstützt Verbandsmitglieder, die eine Auslandstätigkeit planen, beim notwendigen Versicherungscheck und stellt für jeden Bedarf das passende Absicherungspaket zusammen.

Wichtig ist, den BDC-Versicherungsservice rechtzeitig – d. h. mindestens sechs bis acht Wochen vor der Abreise (!) – zu kontaktieren, damit noch ausreichend Zeit bleibt, um lokale Deckungen und Besonderheiten im jeweiligen Land zu prüfen. Nur so ist es möglich, für jeden einzelnen die optimale Lösung zu finden und zu realisieren.

Bürger N. Achtung! Auslandstätigkeit nicht per se versichert. Passion Chirurgie. 2017 September, 7(09): Artikel 07_02.

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Nadja Bürger

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