Zur Erhaltung der Einkommenssituation sind niedergelassene Ärzte zunehmend dazu gezwungen sich neue Umsatzquellen außerhalb der reinen heilberuflichen Tätigkeit zu erschließen. Somit kommt es immer häufiger zu Leistungen die mit der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit nur am Rande etwas zu tun haben und im steuerlichen Sinne als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert werden.
Dies betrifft Angebote wie z.B. den Verkauf von Kontaktlinsen, Pflegemitteln, Gehhilfen, Nahrungsergänzungsmitteln, Wellnessangeboten u.ä.. Problematisch sind auch Apparatevermietungen, die z.B. aus einer missglückten Apparategemeinschaft resultieren können.
Dabei ergeben sich bei Berufsausübungsgemeinschaften, die als Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft) geführt werden u.U. weit reichende steuerliche Folgen. Durch die „Abfärberegelung“ in § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes besteht die Gefahr, dass die Berufsausübungsgemeinschaft mit allen ihren freiberuflichen Einkünften als Gewerbebetrieb eingestuft wird. Dies betrifft auch die freiberuflichen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit soweit die gewerblichen Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 Prozent der Umsätze übersteigen. Als Folge wird auf den gesamten Gewinn der Gemeinschaftspraxis Gewerbesteuer fällig, die mit rd. 15 -18 Prozent des Gewinnes zu Buche schlägt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der gewerblichen „Infektion“ wird nur dann gemacht, wenn sich freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit gegenseitig untrennbar bedingen (z.B. Impfstoffverkauf bei durchgeführter Impfung). Bei Einzelpraxen erfolgt keine Abfärbung der gewerblichen Einkünfte auf die restliche ärztliche Tätigkeit. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einzelpraxis die Einkünfte organisatorisch und buchhalterisch in gewerbliche und selbständige Einkünfte trennt.
Weiter Probleme ergeben sich durch neue Kooperationsformen und die Möglichkeiten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes.
Zweigpraxis/angestellter Arzt
Die Möglichkeit überörtlicher Tätigkeit (Zweigpraxen) birgt dabei ebenfalls das Risiko einer gewerblichen Infektion. Da der Arzt nur freiberufliche Einkünfte bezieht, wenn er persönlich, eigenverantwortlich und weisungsfrei seine Tätigkeit ausübt, ist bei überörtlicher Tätigkeit mit in der Zweigpraxis angestellten Ärzten ein Problem gegeben. Dieses besteht, da die angestellten Ärzte nicht ausreichend durch den Arzt überwacht werden können.
Diese Gefahr besteht auch bei der Anstellung einer größeren Anzahl von Ärzten sowie bei der Anstellung fachfremder Ärzte. Dabei werden dem Arzt zwar die Angestellten seiner freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet, jedoch besteht ebenfalls ein Problem mit der Überwachbarkeit. Dieses betrifft bei fachfremden Ärzten die fachliche Befähigung zur Überwachung und bei mehreren angestellten Ärzten die Möglichkeit diese zeitlich zu überwachen.
Integrierte Versorgung
Bei Verträgen der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V erfolgt die Abrechnung durch Fallpauschalen, die auch gewerbliche Anteile enthalten können. Dies betrifft vor allem Fallpauschalen, die neben der reinen ärztlichen Leistung auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln beinhalten. Dies kann bei Gemeinschaftspraxen dazu führen, dass die gesamte ärztliche Tätigkeit mit Gewerbesteuer infiziert wird.
Eine Infektion findet nicht statt, wenn der gewerbliche Anteil aus der integrierten Versorgung unter 1,25 Prozent liegt.
Es sollte generell darauf geachtet werden, die Fallpauschalen im Vertrag über die integrierte Versorgung in einen gewerblichen und einen freiberuflichen Teil aufzusplitten. Die gewerblichen Fallpauschalen können dann auf eine Schwestergesellschaft ausgelagert werden.
Praxisfinanzierung
Durch die Ausweitung des Praxisbetriebs und bei apparateintensiven Fachrichtungen besteht auch bei Finanzierungsgestaltungen die Notwendigkeit die Finanzierungskonzepte auf gewerbliche Fallstricke zu überprüfen. Die restriktivere Kreditvergabe durch Banken führt immer häufiger zur Notwendigkeit alternative Finanzierungswege zu suchen.
In dieser Situation bieten sich Einzelpersonen oder Finanzierungsinstitute an, den Arzt oder die Berufsausübungsgemeinschaft durch Bereitstellung so genannten „Mezzanin-Kapitals“ zu finanzieren. Das Engagement erfolgt dabei in Form einer stillen Beteiligung am betrieblichen Vermögen der Praxis. Die auf das Mezzanin-Kapital gezahlten Zinsen sind gewerbliche Einkünfte des Kapitalgebers, die nunmehr die gesamten Einnahmen der Praxis/Berufsausübungsgemeinschaft mit ihrer Gewerblichkeit infizieren.
Vermeidungsstrategie
Es ist somit zu empfehlen, durch geeignete Gestaltungen die Gewerbesteuer auf den Gewinn aus der ärztlichen Tätigkeit zu vermeiden.
Bei Berufsausübungsgemeinschaften ist der einfachste Gestaltungsweg eine zweite Gesellschaft zu gründen, die organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell unabhängig von der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft betrieben wird. Dabei ist es notwendig, eine eigene Buchführung und Gewinnermittlung dieser Personengesellschaft einzurichten. Die Gesellschaft benötigt des Weiteren eigene Bankkonten, eigenes Briefpapier und eigene Rechnungsvordrucke. Für den Patienten muss ersichtlich sein, dass er es mit einer zweiten, von der ärztlichen Gemeinschaftspraxis getrennten, Gesellschaft zu tun hat.
Steuerliche Auswirkungen
Die Fragen nach der steuerlichen Gesamtauswirkung einer gewerblichen Infektion der gesamten Berufsausübungsgemeinschaft ist nicht pauschal zu beantworten sondern muss im Einzelfall betrachtet werden.
Die auf Ebene der Praxis anfallende Gewerbesteuer wird bei den Gesellschaftern auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Anrechnung eliminiert jedoch die Auswirkung der Gewerbesteuer nur bei einem Gewerbesteuerhebesatz bis zu 340 Prozent. Insbesondere in Ballungsräumen, die über Hebesätze von über 400 Prozent verfügen verbleibt somit eine Belastung mit Gewerbesteuer, die vermieden werden muss. Nicht zu unterschätzen ist dabei auch die nachträgliche Aufdeckung durch die Betriebsprüfung, die zu erheblichen Nachzahlungszinsen führen kann. |