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Viele Chirurgen bemühen sich um Patienten aus dem Ausland, da deren Behandlung vom Budget freigestellte Erlöse verspricht. Im Jahr 2013 erwirtschafteten deutsche Krankenhäuser mit ausländischen Patienten beispielsweise einen Umsatz von 1,2 Mrd. Euro. Auch medizinisch nicht indizierte Operationen sind zu einem attraktiven Geschäftsfeld geworden. Neben dem Haftungsrisiko, das jeder Eingriff mit sich bringt, bergen solche Eingriffe auch wirtschaftliche Risiken für Chirurgen.

Kommt es bei einer medizinisch nicht indizierten Operation zu Komplikationen – etwa Wundheilungsstörungen –, ist die Krankenkasse gemäß § 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V nicht dazu verpflichtet, die Behandlungskosten in voller Höhe zu übernehmen. Vielmehr kann sie die Patienten in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen. Rechtlich gilt die missglückte Schönheitsoperation damit als selbstverschuldet und die Folgekosten sind selbst zu zahlen. Im Nachgang kommt es dann oft zum Streit darüber, wer für die zusätzlichen Kosten aufkommt, besonders wenn der Patient im Vorfeld des Eingriffs nicht oder nicht ausreichend über die möglichen finanziellen Folgen aufgeklärt worden ist.

Schadenfall aus der Praxis: Brustimplantate

Eine Patientin hat nach dem Einsetzen von Brustimplantaten so große Schmerzen, dass diese kurzfristig wieder entfernt werden müssen. Als weitere Komplikation hinzukommen Hämatome, die sich hinter den Implantaten gebildet haben, sodass eine weitere OP erforderlich wird. Obwohl die Möglichkeit bestünde, die Implantate durch neue auszutauschen, hat sich die Patientin für die Entfernung entschieden, da es keine Garantie dafür gibt, dass ein Austausch die Komplikationen beenden würde.

Die Kosten für den notwendigen Folgeeingriff belaufen sich auf 4.000 €. Die Krankenkasse der Patientin lehnt eine vollständige Übernahme ab. Die Mehrkostenversicherung des behandelnden Arztes indes tritt für die entstehenden Mehrkosten ein. Neben der Rechnung des Brustzentrums werden die Behandlungs- und Aufenthaltskosten im Krankenhaus sowie die Aufwendungen für notwendig werdende Bandagen erstattet. Zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Patientin und behandelndem Arzt kommt es in der Folge nicht.

Bei der (indizierten) Behandlung von ausländischen Patienten liegt der Fall ähnlich. In der Regel gelten Patienten die Kosten für den geplanten (medizinisch notwendigen) Eingriff vorab mit einem Honorar ab. Mehrkosten infolge von Komplikationen sind darin nicht enthalten und werden daher in der Regel auch nicht erstattet. So muss der behandelnde Arzt bzw. die Einrichtung den (finanziellen) Mehraufwand meist selbst tragen.

Sich in solch einem Fall auf einen Rechtsstreit einzulassen und den Patienten als „Kunden“ zu verärgern, ist womöglich nicht erwünscht. Wie gut zu wissen, dass BDC-Mitglieder die Möglichkeit haben, sich und ihre Patienten gegen solche Zusatzkosten abzusichern.

Mit der Mehrkostenversicherung hat der BDC Versicherungsservice für Sie als Mitglied ein Produkt entwickelt, das Sie vor wirtschaftlichen Risiken und (vermeidbaren) Rechtsstreitigkeiten schützt. Das Prozedere für Sie ist komfortabel: Beim Abschluss des Vertrags über unser Haus nennen Sie uns zunächst eine geschätzte Anzahl der Eingriffe im aktuellen Versicherungsjahr. Die genaue Abrechnung erfolgt dann am Ende des Jahres. Aufwändige Einzelmeldungen entfallen und der bürokratische Aufwand ist gering. Ob Sie die Kosten auf die einzelnen Behandlungen umrechnen oder selbst tragen, steht Ihnen frei.

Mit dem Produkt sichern Sie Ihre Erlöse und tragen dazu bei, Konflikten mit Patienten vorzubeugen. Damit eignet sich das Vorhalten der Mehrkostenversicherung durchaus auch als zusätzliches Qualitätsmerkmal Ihrer Dienstleistung, das Sie Ihren „Kunden“ werbewirksam präsentieren können.

Nunne M. / Berkenkamp S. Kosmetische Operationen und Behandlung ausländischer Patienten – Risiken absichern. Passion Chirurgie. 2016 Juli-August; 6(07-08): Artikel 06_01.

Autoren des Artikels

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Marcel Nunne

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Simon Berkenkamp

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